Hallo,
ich habe eine ganze Reihe von Fällen, wo mich die Suche in JURIS auch nicht weiterbringt.
Die Beklagte stellt gegen ein erstinstanzliches Asylurteil Antrag auf Zulassung der Berufung und begründet den Antrag auch gleich umfassend.
Das OVG stellt den Antrag an den bisherigen erstinstanzlichen Klägerbevollmächtigten zu mit der Möglichkeit zur etwaigen Stellungnahme. Eine Äußerung klägerseits erfolgt nicht. Das OVG hatte den Kläger auch zu keinen weiteren Äußerungen aufgefordert, die OVG-Akte enthält auch keinerlei Schriftsätze der Klagepartei.
Sodann lehnt das OVG den Zulassungsantrag ab.
Die Klägerseite will nun ein nach VV 3201.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass gar keine Gebühr entstanden ist, da sämtliche Tätigkeiten des Anwalts noch zum erstinstanzlichen Rechtszug gehören würden.
In Juris finde ich OVG-Entscheidungen, die das auch bekräftigen. Allerdings war in allen Fällen der Zulassungsantrag ohne Begründung (fristwahrend) eingegangen, so dass die Juris-Entscheidungen argumentieren, der Kläger hätte noch keinen Anwalt beauftragen müssen, solange keine Begründung vorliegt. Ein schon in erster Instanz beauftragter Anwalt müsse in solchen Fällen außer dem Weiterleiten des Zulassungsantrags und des dann ablehnenden Beschlusses zur Sache nichts weiter beitragen, weshalb er sich keine Gebühr nach 3201 verdiene.
In meinen Fällen wurden die Zulassungsanträge aber sofort schon umfassend begründet.
Wie seht ihr das? Würdet ihr die Gebühr alleine schon wegen § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG zugestehen?