@ Defaitist: ich stimme dir bei fast allem zu
Was mir fehlt - was machst du bei nicht vorgelegten Anmeldeunterlagen mit möglichen unerlaubten Handlungen. Wirklich beurkunden und die Hinweispflicht ignorieren?
@ Defaitist: ich stimme dir bei fast allem zu
Was mir fehlt - was machst du bei nicht vorgelegten Anmeldeunterlagen mit möglichen unerlaubten Handlungen. Wirklich beurkunden und die Hinweispflicht ignorieren?
@ Queen schön, dass Du weitgehend zustimmst (nehme ja schon als Lob ). Natürlich müssen im 302'er Bereich die Anmeldungen vorliegen (ich weise die auch schon mal zurück !) und Hinweispflichten ignorieren geht garnicht.
Im nächsten Post kommt die Ergänzung....
Ergänzung zu # 20-
Behandlung der 302’er Anmeldungen
A. Differenzierung Terminsverfahren und schriftliches Verfahren
I. Terminsverfahren (was nur noch selten vorkommt)
Mit Zustellung des EÖB an Schuldner:
Ihr persönliches Erscheinen ist angeordnet.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem Unterhalt oder Steuerforderungen im Zusammenhang mit der Begehung einer Steuerstraftat unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 Insolvenzordnung von einer Restschuldbefreiung nicht berührt werden. Belehrung hierüber sowie Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine entsprechende Forderungsfeststellung erfolgt ausschließlich im Prüfungstermin. "
Dies ist eine „Eventual-Belehrung“ die aber entsprechend der Regelungen zum Versäumnisurteil im zivilrechtlichen Terminsverfahren angängig ist, zumal das persönliche Erscheinen angeordnet ist. Schickt der Schuldner einen Vertreter, ist das i.E. auch i.O.
Die Vorlage der Anmeldungen ist dann auf den Termin bezogen, im Falle verspäteter Anmeldungen – soweit im Termin vorliegend - ließe in das schriftliche Verfahren „vertagen“, soweit die Verspätung gerügt wird.
Ergänzung: 14.6. 23:06:
Ich stelle, wenn dies rechtzeitig noch möglich ist noch eine Indiviualbelehrung zu, wenn eine entsprechende Forderug angemeldet wird. Zwingend ist dies nicht aber m.E. zweckmäßig.
II. schriftliches Verfahren
1. rechtzeitige Belehrung möglich
Wird die Anmeldung so rechtzeitig eingereicht, dass auch unter der Berücksichtigung der Postlaufzeiten noch eine Belehrung – rechtzeitig – möglich ist, ist alles gut (wir hatten aber hier bei dem Privatisierungswahn Laufzeiten von bis zu 14 Tagen ! von den Zustellungsunternehmen hatte ich einige in der Insolvenz….)
2, rechtzeitige Belehrung fraglich
Ist erkennbar, dass eine Zustellung der Belehrung – prognostisch- nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann, ergibt sich eine Problemlage.
Nicht „rechtzeitig“ hat ja nicht nur die Postlaufzeit einzubeziehen, sondern auch noch eine „Überlegungsfrist“ des Schuldners (vgl.AG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 502 IN 246/09 –, juris ).
In solchen Fällen lasse ich die Forderung „ungeprüft“. Dies ist rechtlich nicht „ganz sauber“
Warum ? :
- dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern ist mit Ablauf des PST der Widerspruch – sofern nicht rechtzeitig erhoben – abgeschnitten; daraus folgt, die Forderung müsste entsprechend als geprüft beurkundet werden.
ABER:
Ich bestimme einen „302’er-Nachholtermin“ im schriftlichen Verfahren.
Dies sieht dann so aus, dass ich einen entsprechenden Beschluss erlasse, den Schuldner entsprechend belehre, dem Verwalter mitteile, dass diese „Terminsbestimmung“ ihm nur nachrichtlich mitgeteilt wird.
Eine Veröffentlichung hat zu unterbleiben, da es ausschließlich um den Schuldnerwiderspruch geht.
III. weiteres Problemfeld
Der Schuldner hat natürlich kein Widerspruchsrecht gegen den Zahlungsanspruch als solchem, weil ja die Frist hiergeben abgelaufen ist. Da wäre bei einem „Komplett-Widerspruch hinzuweisen. Im Fall der Titulierung des Zahlungsanspruchs ohnehin.
Sofern die „Aufqualifizierung“ tituliert ist, ist hierauf natürlich auch hinzuweisen.
Auch hierzu sind Kritik und Anregungen willkommen
BG Def
Bei uns werden die Anmeldeunterlagen (trotz der E-Akte) sowohl elektronisch als auch per Post eingereicht. Kommt es zur Einhaltung der Frist auf den Eingang der Originalanmeldeunterlagen per Post oder elektronisch an? Elektronisch macht ja eig Sinn weil die Beteiligten elektronisch Einsicht nehmen können.
Wieso kommen die elektronisch UND per Post? Wir lassen uns keine original Belege mehr vorlegen. Diese werden in der Scanstelle gescannt, kommen digital zur e-Akte und die Originale würden geschreddert werden...
Zur Frage: M.E. ist der elektronische Eingang maßgeblich, da die e-Akte führt.
Wieso kommen die elektronisch UND per Post? Wir lassen uns keine original Belege mehr vorlegen. Diese werden in der Scanstelle gescannt, kommen digital zur e-Akte und die Originale würden geschreddert werden...
Zur Frage: M.E. ist der elektronische Eingang maßgeblich, da die e-Akte führt.
Wir haben die E-Akte relativ und bei uns wurde das damit begründet, dass das Gericht für die Aufbewahrung etc. zuständig ist aber da bin ich raus. Ich lese gerade hier im Forum , dass viele selbst vor der E-Akte die Anmeldeunterlagen zurückgeschickt haben, da wohl der Verw. zuständig ist für die Aufbewahrung.
Der Verwalter ist für die Aufbewahrung zuständig, ergibt sich aus der AktO und der Formulierung in der InsO, dass nur zur Einsicht niederzulegen ist - nicht dauerhaft zur Akte zu nehmen
M.E. ist es auch bei E-Akte egal ob Eingang Papier oder elektronisch. Was eher da ist, zählt. Bei den Anmeldeunterlagen handelt es sich nicht um Unterlagen, die gem. § 130 ZPO zwingend elektron. einzureichen sind
Der Verwalter ist für die Aufbewahrung zuständig, ergibt sich aus der AktO und der Formulierung in der InsO, dass nur zur Einsicht niederzulegen ist - nicht dauerhaft zur Akte zu nehmen
(NRW)
§ 26 (4) 1Die von den Gläubigern in Papierform eingereichten Schuldurkunden sind in
oder unverzüglich nach dem Prüfungstermin
mit den Feststellungsvermerken zu versehen und
zurückzugeben.
Wie macht ihr das denn mit den Feststellungsvermerken wenn ihr gar keine Originalunterlagen mehr bekommt?
Gegenfrage: Was habt Ihr denn bisher gemacht, wenn der Original-Titel nicht mit eingereicht wurde?
Wir haben schon zu Papier-Zeiten nur Vermerke gemacht, wenn tatsächlich die Original-Titel vorlagen. Die Titel haben wir nicht automatisch angefordert (nur, wenn später ein vollstreckbarer Tabellenauszug beantragt wird, um dann den Vermerk anzubringen). Daher ändert sich für uns auch jetzt die Handhabe nicht - und auch zu E-Akte-Zeiten werden vereinzelt die Original-Titel eingereicht, die dann selbstverständlich nicht gescannt werden, sondern im papierenen Original in die Abteilung kommen, so dass man auch den Vermerk draufsetzen kann.
wenn die Titel im Orignal kommen, kriegen die weiterhin die Vermerke
wenn der Verwalter einen Titel im Original hat, gehe ich davon aus, das er den mir schickt
meine bisherigen Aussagen bezogen sich nur auf die sonstigen Anmeldeunterlagen (nur darum ging es ja bisher)
Diese werden in der Scanstelle gescannt, kommen digital zur e-Akte und die Originale würden geschreddert werden...
Bei uns schafft das die Scanstelle nicht. Die sind jetzt schon überlastet.
Der Verwalter ist für die Aufbewahrung zuständig, ergibt sich aus der AktO und der Formulierung in der InsO, dass nur zur Einsicht niederzulegen ist - nicht dauerhaft zur Akte zu nehmen
Kannst du vlt schreiben woraus sich das genau ergibt?
Hab grad gemerkt, dass das in der aktuellen AktO nicht mehr drin steht. Stand früher definitiv drin
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