auflösend bedingte Nacherbfolge, Ersatznacherben = gewillkürte Erben des Nacherben

  • Hallo :-),


    ich habe eine Frage:


    Es liegt ein handschrifltiches Testament vor.

    Die Erblasserin hat angeordnet, dass die Nacherbfolge für den Fall auflösend bedingt ist, dass der Nacherbe unverheiratet vor dem Vorerben verstirbt.

    Für den Fall, dass der Nacherbe im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war und vor dem Vorerben verstirbt sind Ersatznacherben seine gesetzlichen Erben bzw. seine gewillkürten Erben.


    Jetzt meine Frage:

    Ist es zulässig, dass Ersatznacherben die gewillkürten Erben des Vorerben sind?

    Zusatz: Wird die sogenannte ,,Dieterle Klausel'' genannt und ist höchsrichterlich noch nicht entscheiden.

    LG :)

  • Das ist ja wie gesagt umstritten:

    • "zulässig": OLG München, FamRZ 2017, 1005; Staudinger/Otte, BGB, § 2065 Rn. 48; MüKo/Leipold, BGB, § 2065 Rn. 24; BeckOK/Litzenburger, BGB, § 2065 Rn. 21; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2065 Rn. 6; OLG Hamm, NJW-RR 2019, 585 -zur Ersatzerbenbestimmung -)
    • "nicht zulässig": OLG Frankfurt, DNotZ 2001, 143; BeckOGK/Hölscher, BGB, § 2151 Rn. 65 ff.; Lamberz, Rpfleger 2019, 457
    • "zulässig bei lediglich mittelbarer Bestimmung der (Nach-)Erben eines Erblassers durch Dritte" : KG, Rpfleger 2022, 620

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wobei es entgegen der landläufigen Übung nicht darum geht, die Stimmen zu zählen. Ich bin auch immer noch hin und her gerissen. Nach dem römisch-rechtlichen Grundsatz dürfte die Dieterle-Klausel nicht zulässig sein. Auf der anderen Seite lässt der Gesetzgeber im Vermächtnisrecht eine sehr weite Drittbestimmung zu.

    Richtig spannend würde es, wenn der Vorberbe ein Testament macht, in dem er A zum Alleinerben einsetzt und B sein ganzes eigenes Vermögen als Vermächtnis zuwendet. Dann hätten wir eben doch die vollumfänglich und bedingungslose Drittbestimmung über den Nachlass des ersten Erblassers.

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