Teilungsversteigerung und Rechte in Abteilung III

  • Ich habe morgen einen Zwangsversteigerungstermin zur Aufhebung der Gemeinschaft.

    In Abteilung III sind zwei Grundpfandrechte eingetragen. Die eingetragene Gläubigerin hat auf die Grundschuld in jeweiliger voller Höhe verzichtet.

    Wie berücksichtige ich diese Rechte bei der Aufstellung des geringsten Gebotes.

    Ich habe irgendwie ein Brett vor dem Kopf;(

  • im prinzip ganz normal wahrscheinlich: die rechte werden bei der feststellung des geringsten gebotes berücksichtigt u bleiben bestehen

    es spielt hier keine große rolle ob es sich vll gem §1168 bgb um eigentümerrechte oder fremdrechte handelt

    handelt es sich um fremdrechte hast du eine minderanmeldung zu wiederkehrenden leistungen

    handelt es sich um eigentümerrechte fallen keine WKL an

    so oder so

    die rechte werden in sich als bestehen bleibend berücksichtigt, sonstige leistungen fallen nicht ins mindestbargebot

    ein verzicht nach §1168 bgb (erklärung gegenüber eigentümer oder gba) hat zur folge dass der eigentümer das recht erwirbt

    ein unterschied ergibt sich nur dann wenn es sich um gesamtrechte handelt die noch auf anderen objekten lasten

    dann hat der dinglich verzicht andere auswirkungen: §1175 bgb -> der verzicht auf die grundschuld an einem der grundstücke führt zum erlöschen an diesem!

    wirksamkeitsvoraussetzung jedenfalls: eintragung im grundbuch

    ist die eintragung nicht erfolgt haben wir gar keinen dinglichen verzicht auch wenn die bank gern das wort verzicht benutzt auch wenn sie nur minderanmeldung meint

    wir können allerdings für das versteigerungsverfahren von einem erfolgten und eingetragenen verzicht ausgehen wenn uns als vollstreckungsgericht alle eintragungsvoraussetzungen nachgewiesen werden es ist also möglich die verzichtserklärung uns gegebüber abzugeben; das muss aber in der form des §29 gbo geschehen, sonst sind uns die eintragungsvoraussetzungen net nachgewiesen

    wurde die erklärung formgerecht abgegeben und handelt es sich um ein gesamtrecht dann müsstest du das recht als erloschen behandeln (einschl späterem ersuchen auf löschen)

    andernfalls bleibt es bei dem ersten wahrscheinlichen ergebnis

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Hänge das mal hier dran. Brauche Eure geschätzte Meinung:

    Habe eine bestehen bleibende Brief-Grundschuld in Abt. III. Nunmehr kommt Erklärung der Buchberechtigten, dass keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden und dass Löschungsbewilligung und Brief der Antragsgegnerin übersandt wurden. Ansonsten keine Erklärungen.

    Nehme ich das als Minderanmeldung, also keine Zinsen im bar zu zahlenden Teil?

    Hatte drüber nachgedacht, eine Klarstellung anzufordern. Andererseits wurde mir ja kundgetan, dass sie den Brief nicht mehr haben und dadurch deutlich gemacht, dass sie nicht mehr Berechtigte sind, anderseits weiß ich wiederum, dass durch die Löschungsbewilligung gerade kein Eigentümerrecht entstanden ist.

    Ich tendiere daher dazu, einfach die Zinsen mit in den bar zu zahlenden Teil zu nehmen. Wie seht ihr das?

  • Wenn du zu etwas tendierst, noch Zeit hast und bereits überlegt hast nachzufragen...was hält dich ab? (Und nicht vergessen, eine Löschungsbewilligung ist nichts anderes als eine Grundbucherklärung.)

  • Na, ja, iIch hatte überlegt, wenn ich dann ausdrücklich eine Mindermeldung habe, ob ich sie überhaupt berücksichtigen kann, da ich auch die ausdrückliche Mitteilung habe, dass die Buchberechtigte nicht mehr den Brief hat.

    Aber Araya: Du hast Recht. Eine Löschungsbewilligung ist nur eine GB - Erklärung und gibt keine Rückschlüsse auf die Berechtigung.

  • Ich würde das ebenfalls als Minderanmeldung behandeln.
    Ich teile dem Gläubiger das in der Regel auch so mit, und weise darauf hin, dass die Übersendung von Löschungsbewilligung und Grundschuldbrief keinen Verzicht u.ä. darstellen.

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