Anordnung nur ein P-Konto § 850k Abs. 4 ZPO

  • Ich habe einen Antrag auf Bestimmung nur eines P-Kontos nach § 850k Abs. 4 ZPO auf dem Tisch, soweit keine Atomwissenschaft.

    Allerdings ist die Drittschuldnererklärung der einen Bank aus 05/2024 und die der anderen Bank aus 06/2023. Es ist ja nun nicht völlig abwegig, dass der Schuldner binnen eines Jahres sein Konto wechselt. Als P-Konto verbleiben soll das bei der Bank mit der Drittschuldnererklärung aus 06/2023. Ich habe erhebliche Bedenken, dass dieses Konto überhaupt noch als P-Konto geführt wird.

    Wie ist eure Meinung dazu?

  • Eine Nachfrage beim Gläubiger würde ich nicht machen, sondern den Schuldner zum Antrag anhören.

    Aber in § 850k Abs. 4 S. 3 ZPO heißt es ja, dass eine Anhörung des Schuldners unterbleibt. Auch wenn ich hier eine Anhörung als sinnvoll erachten würde, würde ich dem Schuldner damit Gelegenheit geben Gelder zu verschieben.

    Tendiere zu Tommys Auffassung und werde mal nachfragen. Eine Zwischenverfügung muss eh wegen weitere Mängel ergehen.

  • Eine Nachfrage beim Gläubiger würde ich nicht machen, sondern den Schuldner zum Antrag anhören.

    Aber in § 850k Abs. 4 S. 3 ZPO heißt es ja, dass eine Anhörung des Schuldners unterbleibt.

    Ja, du hast recht.

    Eine Nachfrage beim Gläubiger halte ich jedoch nicht für veranlasst, auch im Hinblick auf die ggf. bestehende Eilbedüftigkeit. Das ist wohl auch der Grund, weshalb eine Anhörung des Schuldners nicht vorgesehen ist vor der Entscheidung (im Gegensatz zu sonstigen Anträgen des Gläubigers nach erfolgter Pfändung), siehe Anders/Gehle/Nober, 82. Aufl. 2024, ZPO § 850k Rn. 33.

    Dem Gläubiger steht das Wahlrecht zu, welches der Konten des Schuldners künftig sein P-Konto sein soll. Er hat dies offenbar auch durch entsprechende Drittschuldnerauskünfte glaubhaft gemacht. Ggf. muss sich der Schuldner im Rahmen einer Erinnerung (§ 766 ZPO) wehren.

  • naja, und wo will man da beim Alter der Drittschuldnererklärung eine Grenze ziehen ? 1 Jahr, 2,3,4, 5 Jahre

    Nein. Der Gläubiger hat die Bedingungen des § 850k Abs. 4 ZPO hier nicht glaubhaft gemacht. Dies ist nur der Fall, wenn aktuell nachgewiesen wird, dass gleichzeitig mehrere P-Konten unterhalten werden. Und nicht wenn nachgewiesen wird, dass irgendwann mal bei einem anderen Kreditinstitut ein P-Konto bestand.

    Einmal editiert, zuletzt von 305er (25. Juni 2024 um 15:00)

  • Nein. Der Gläubiger hat die Bedingungen des § 850k Abs. 4 ZPO hier nicht glaubhaft gemacht. Dies ist nur der Fall, wenn aktuell nachgewiesen wird, dass gleichzeitig mehrere P-Konten unterhalten werden.

    Hast du eine Quelle für deine Ansicht (Rechtsprechung bzw. Kommentierung)?

    Der Wortlaut des § 850k Abs. 4 ZPO enthält keine zeitliche Einschränkung hinsichtlich der Drittschuldnererklärungen. Dort heißt es lediglich: "durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner".

    Ich kann mir den vorliegenden Fall #1 vom Ablauf her auch gut vorstellen:

    Der Gläubiger pfändet in 06/2023 mit Angabe Drittschuldner Bank A. Diese teilt mit, dass der Schuldner bei ihr ein P-Konto führt.
    In 05/2024 wird eine neue Pfändung ausgebracht mit Drittschuldner Bank B. Diese teilt ebenfalls mit, dass der Schuldner dort sein Konto als P-Konto führt.

    An diejenigen, die Bedenken haben und den Gläubiger um Aufklärung bitten möchten:
    Was soll jetzt der Gläubiger eurer Meinung nach beibringen? Muss er erst eine Vermögensauskunft beantragen zum Nachweis, dass der Schuldner sein Konto bei Bank A noch immer als P-Konto führt (und bei Bank B ebenfalls ein Konto von ihm als P-Konto besteht)?

    Tut mir leid, ich meine, dass ihr die Darlegungslast für diese Anträge verkennt.

  • Nach §850k Abs. 4 S. 2 ZPO hat der Gläubiger das Vorliegen mehrerer P-Konten glaubhaft zu machen.
    Daraus folgt, dass das VollstrG die Drittschuldnererklärungen dahingehend zu würdigen hat, ob diese die Voraussetzungen glaubhaft machen. Selbstredend ist dabei eine zeitliche Komponente von Bedeutung, weil der Schuldner offensichtlich das Kreditinstitut gewechselt darf und dies auch getan haben kann. Selbstredend schwindet die Beweiskraft umso mehr je älter die Auskünfte sind.
    Es obliegt dem pflichtgemessen Ermessen des Rpfl. wann er die Voraussetzungen noch für glaubhaft gemacht hält.
    Maßstab der Glaubhaftmachung ist, dass die Tatsache überwiegend wahrscheinlich sein muss.
    Daran kann man hier durchaus zweifeln.
    Dies gilt m.E. insbesondere dann, wenn der Gläubiger sein Wahlrecht dahingehend ausüben möchte das nur das Konto bei der Bank mit der älteren Erklärung P-Konto sein soll.
    Wählt er die Bank mit der neueren Erklärung geht die Anordnung im Zweifel ins Leere, wenn bei der anderen Bank kein P-Konto mehr besteht.

    Was soll jetzt der Gläubiger eurer Meinung nach beibringen?

    Da hat er einige Möglichkeiten. Er kann z.B. bei der Bank nach dem aktuellen Stand fragen (vllt. gibts ja eine Antwort) oder sich über §836 III ZPO aktuelle Kontoauszüge herausgeben lassen, aus denen i.d.R. auch ergeben wird, ob eine p-Konto vorliegt. Auch der Weg über Vermögensauskunft und Drittauskünfte steht offen.

    Ich hatte auch mal so einen Fall. Da war die zweite Bescheinigung aber noch deutlich älter (2-3 Jahre meine ich). Da hab ich auch nachgefragt. Da kam nach einigen Fristverlängerungen über mehrere Monate irgendwann die Antragsrücknahme.

  • Was soll jetzt der Gläubiger eurer Meinung nach beibringen?

    Da hat er einige Möglichkeiten. Er kann z.B. bei der Bank nach dem aktuellen Stand fragen (vllt. gibts ja eine Antwort) oder sich über §836 III ZPO aktuelle Kontoauszüge herausgeben lassen, aus denen i.d.R. auch ergeben wird, ob eine p-Konto vorliegt. Auch der Weg über Vermögensauskunft und Drittauskünfte steht offen.

    Sicher stehen die Wege der Einholung einer neuen Vermögensauskunft (sofern frühere nicht zu aktuell) und der Drittauskünfte dem Gläubiger offen.

    Aber ist das - inklusive der weiteren Kosten - dem Gläubiger tatsächlich zumutbar, wenn er zwei Drittschuldnererklärungen vorweisen kann, in denen Girokonten des Schuldners bei verschiedenen Banken jeweils als P-Konto benannt wurden? :/

    Aus meiner Sicht ist das jedenfalls nicht der Fall, wenn zwischen den Drittschuldnererklärungen weniger als ein Jahr liegt.
    (Davon abgesehen ist es mit der zeitlichen Grenze sowieso schwierig. Auch wenn die eine Drittschuldnererklärung aktuell erteilt wurde und die andere erst drei Monate alt ist, könnte der Schuldner inzwischen die Bank gewechselt haben.)

  • ich bin ganz bei jfp; die Beweiskraft schwindet mit zunehmendem Alter der Erklärung; der Einzelfall ist zu würdigen; solchen Zweifeln kann man mit Nachfragen beim Gl. begegnen- der bspw. die Drittschuldnerin noch einmal um Auskunft ersuchen kann

    ein Jahr wäre mir selbst auch eher zu alt

    Ich meine. dass wir mit solchen Entscheidungen sehr sehr sorgfältig umgehen müssen; die Entscheidung hat wirklich große und insbesondere unmittelbare Auswirkungen!

    Der Schuldner verliert auf dem Konto das der Gläubiger wählt jeglichen Pfändungsschutz- Das Kreditinstitut hat ohne weitere Schonfristen gem. der Überweisung an den Gläubiger zu leisten!

    Das ist gewollt und auch angemessen, wenn ein Schuldner missbräuchlich mehrere Konten als Pfändungsschutzkonten führt- es ist katastrophal, wenn wenn das nicht der Fall war; der Schuldner hat -zumindest wenn Gläubiger und Drittschuldner zügig und effizient arbeiten- keine Möglichkeiten, sich gegen die unrichtige Entscheidung zur Wehr zu setzen:

    das Guthaben ist zu dem Zeitpunkt, in dem der Schuldner von der Entscheidung Kenntnis erhält bereits an die Gläubigerin ausgekehrt- keine Monatsmoratorien oder Ähnliches.

    Vielleicht könnte man dem begegnen, indem man ein solches Moratorium künstlich herstellt- bspw. dass das Guthaben auf dem nicht-mehr-P-Konto erst nach Rechtskraft der Entscheidung an irgendwen ausgekehrt werden darf und dass die Rechtskraft der Entscheidung gesondert mitgeteilt wird...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Die ganze Vorschrift macht selbstverständlich nur Sinn, wenn durch Gläubiger glaubhaft gemacht wird, dass ein Schuldner "mehrere Pfändungsschutzkonten unterhält". "Unterhält" dürfte im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch 3. Person Singular Präsens sein und sich somit auf das aktuelle und somit und vor allem gleichzeitig Unterhalten zweier Pfändungsschutzkonten beziehen. Nicht auszuschließen freilich, dass ein Zustand der vor einem Jahr im Präsens zu beschreiben gewesen wäre, auch aktuell noch anhalten tun täten könnte. Glaubhaft machen ist jedoch etwas anderes. Zu eben dieser Glaubhaftmachung kann der Gläubiger im übrigen, so meint dies auch unser aller Bekannter Kurt Stöber, eine Wiederholung der Drittschuldnerauskunft verlangen, wenn er dies mit seinem Wissen um ein neues, seiner Meinung nach weiteres Pfändungsschutzkonto begründet. Zudem dürfte sich der erneute Auskunftsanspruch auch aus § 850k Abs. 9 ZPO ergeben.

  • Maßstab der Glaubhaftmachung ist, dass die Tatsache überwiegend wahrscheinlich sein muss.
    Daran kann man hier durchaus zweifeln.
    Dies gilt m.E. insbesondere dann, wenn der Gläubiger sein Wahlrecht dahingehend ausüben möchte das nur das Konto bei der Bank mit der älteren Erklärung P-Konto sein soll.
    Wählt er die Bank mit der neueren Erklärung geht die Anordnung im Zweifel ins Leere, wenn bei der anderen Bank kein P-Konto mehr besteht.

    Da bin ich ganz bei dir. Hätte das P-Konto der aktuellen DS-Erklärung bestehen bleiben sollen, hätte ich auch nicht nachgefragt. Bin gespannt, wann und was mir der Gläubiger antwortet.

    Im vorliegenden Fall war die ältere Erklärung zu allem Überfluss von einer Bank, die auf den DS-Erklärungen weder Namen des Schuldners angibt, noch die IBAN des P-Kontos - aus Datenschutzgründen. Lediglich aufgrund des AZ des Gläubigers kann eine Verbindung zum Schuldner hergestellt werden.

  • Update: Die Gläubigerin hat nochmal eine Auskunft gegenüber der Bank eingeholt, deren DS-Erklärung schon über ein Jahr alt war. Der Schuldner führt dort kein P-Konto mehr, sodass der Antrag durch die Gläubigerin zurückgenommen worden ist.

  • Ich hänge mich thematisch hier mal an:

    Der Beschluss über die Bestimmung eines P-Kontos nach § 850k Abs. 4 ZPO ist nach Wortlaut des Gesetzes an alle Drittschuldner zuzustellen. Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine Zustellung des Beschlusses an den Schuldner unterbleibt? Oder stelle ich an den Schuldner ebenfalls zu und wenn ja, steht diesem dann gegen den Beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen?

    Danke vorab!

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