Umwandlung von Anlagegeld in Verfügungsgeld, § 1839 BGB

  • Guten Morgen,

    ich bin gerade etwas mit einer auswärtigen Bank aneinandergeraten. Nach Übernahme der Akte hat mir die nicht befreite Betreuerin mitgeteilt, dass Sie das Tagesgeldkonto (kein Sperrvermerk in der Akte gefunden) der Betroffenen nun in Verfügungsgeld (statt wohl wie bisher als Anlagegeld) umgewandelt habe und nun ohne Genehmigung die beabsichtigte Umbuchung vorgenommen habe.

    Daraufhin habe ich die Sparkasse telefonisch kontaktiert. Diese teilte mir mit, dass eine Umwandlung in Verfügungsgeld und der daraus resultierenden Genehmigungsbefreiung aus § 1849 Abs. 2 Ziff. 1c) BGB laut deren Rechtsabteilung und den dortigen Gerichten ohne Genehmigung des Gerichts möglich sei. Dies hat mich ehrlich gesagt total verwundert und sprachlos gemacht. Bei uns werden bisher alle Geldanlagen als Anlagekonten geführt, bisher kam noch kein Betreuer auf die Idee mit dem Verfügungsgeld.

    Ich kann da auch nicht mitgehen und würde gerne etwas gegenteiliges behaupten, jedoch finde ich dazu leider nichts in der Kommentierung. Ich würde daher gerne mal wissen, ob dies bei anderen Gerichten auch so gehandhabt wird und ob ihr vielleicht diesbezüglich mehr Info´s und gerne auch Gesetzesgrundlagen habt.

  • Habe zur „Umwidmung“ auch nichts finden können. Der Gesetzgeber lässt ja Verfügungsgeld ausdrücklich (unversperrt) auf Anlagekonten zu, § 1845 Abs. 1 BGB. Und in § 1849 Abs. 2 Nr 1c BGB wird die Eröffnung eines unversperrten Anlagekontos mit Verfügungsgeld erwähnt. Aber das betrifft offenbar die Neuanlage. Hier war das Konto ja schon vorhanden? Mit Geld, das in nächster Zeit nicht benötigt wurde?

    Wird es denn nun in sagen wir mal den nächsten 3 Monaten, erkennbar benötigt, ggf wofür? Sonst wäre ja wohl ein Gebotsbeschluss hinsichtlich des Sperrvermerks fällig. Dann kann die Betreuerin ja Beschwerde einlegen und es gibt mal einen Landgerichtsbeschluss zu der Frage.

  • Ich habe eine Betreuungs übernommen. Mein Betreuter hat ein Tagesgeldkonto.

    Nach folgendem soll es Anlagegeld sein.

    Verfügungsgeld auf Anlagekonto

    Anlagekonten sind Konten, die keine Girokonten sind, zB Spar-, Festgeld- oder Tagesgeldkonten. Auf diesen sind üblicherweise Anlagegelder, also solche, die nicht für Ausgaben bereit zu halten sind. Der Gesetzgeber lässt es aber zu, dass sich auch Verfügungsgelder auf Anlagekonten befinden. Diese müssen dann speziell gekennzeichnet sein, denn für Sie gilt weder das Gebot des Sperrvermerkes nach § 1846 Abs. 1 Satz 2 BGB, noch die Genehmigungspflicht bei Verfügungen über diese, § 1849 Abs. 2 Nr. 1c BGB.

    Verfügungsgeld – Online-Lexikon Betreuungsrecht

    Anlagegeld soll genehmigungsfrei sein.

    Genehmigungsfreiheit seit 1.1.2023

    Für Anlagegeld gibt es keine Genehmigungspflicht mehr (wie früher in § 1810 BGB alter Fassung), sondern der Betreuer hat die Anlage dem Gericht mitzuteilen (§ 1846 BGB).

    Anlagegeld – Online-Lexikon Betreuungsrecht

    Die Bank behauptet, ich bräuchte für Verfügungen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung.

    Ein Sperrvermerk besteht nicht.

    Hier müsste es sich doch um Anlagegeld handeln und eine Genehmigung ist nicht erforderlich?

  • Du wirfst hier gerade alles durcheinander. Für die Anlage von Geld auf einem Anlagekonto ist keine Genehmigung notwendig, §§ 1841, 1842, 1848 BGB. Die Anlage ist dem Gericht anzuzeigen und mit einem Sperrvermerk zu versehen, §§ 1846, 1845 BGB. Bei Übernahme der Betreuung bereits bestehende Konten sind ebenfalls mit einem Sperrvermerk zu versehen, wenn es sich um Anlagekonten handelt, § 1845 Abs. 3 BGB. Für die Verfügung über ein Konto, das mit einem Sperrvermerk versehen ist, ist eine Genehmigung notwendig, § 1849 Abs. 3 BGB und § 1849 Abs. 2 Nr. 1c BGB Umkehrschluss.

    Zusätzlich kann man auf einem Konto, das zur verzinslichen Anlage geeignet ist, auch Verfügungsgeld "parken". Das führt nicht dazu, dass das Konto dann ein Anlagekonto mit Versperrungspflicht werden würde, § 1839 Abs. 2 BGB.

    Da du die Betreuung übernommen hast, kann die Versperrung noch vom Vorbetreuer veranlasst worden sein, sodass du aufgrund des Sperrvermerks eine Genehmigung brauchen würdest.

    Wenn tatsächlich kein Sperrvermerk hinterlegt ist, könntest du die Bank auf § 1849 Abs. 2 Nr. 1c BGB hinweisen.

  • Es bestand bisher keine gesetzliche Betreuung. Mein Betreuter sagt, er möchte das Geld auf dem Tagesgeldkonto haben, damit er jederzeit dran kommt. Es dürfte sich damit um Verfügungsgeld handeln, oder?

    Hier dürfte also Verfügungsgeld auf einem Anlagekonto geparkt worden sein. Somit müsste ich kein Sperrvermerk anbringen lassen und es ist auch keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich.

  • Das war wirklich eine ganz hervorragende Zusammenfassung. Richtig toll. Vielen Dank.

  • Der Betreuer erklärt der Bank, dass es sich um Verfügungsgeld auf dem Tagesgeldkonto handelt. Ist keine Sperrvereinbarung (ja: Vereinbarung und geschlossen) dann kann er genehmigungsfrei verfügen.

    Genauso, wie du geschrieben hast, werde ich es tun. Höflich aber bestimmt. In der Praxis hat man es als Berufsbetreuer leider nicht so ganz einfach. Wir Berufsbetreuer haben leider ein sehr schlechtes Ansehen.... aber damit muss man eben leben, das gehört nun mal dazu. Danke für den Hinweis.

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