Guten Morgen,
ich bin gerade etwas mit einer auswärtigen Bank aneinandergeraten. Nach Übernahme der Akte hat mir die nicht befreite Betreuerin mitgeteilt, dass Sie das Tagesgeldkonto (kein Sperrvermerk in der Akte gefunden) der Betroffenen nun in Verfügungsgeld (statt wohl wie bisher als Anlagegeld) umgewandelt habe und nun ohne Genehmigung die beabsichtigte Umbuchung vorgenommen habe.
Daraufhin habe ich die Sparkasse telefonisch kontaktiert. Diese teilte mir mit, dass eine Umwandlung in Verfügungsgeld und der daraus resultierenden Genehmigungsbefreiung aus § 1849 Abs. 2 Ziff. 1c) BGB laut deren Rechtsabteilung und den dortigen Gerichten ohne Genehmigung des Gerichts möglich sei. Dies hat mich ehrlich gesagt total verwundert und sprachlos gemacht. Bei uns werden bisher alle Geldanlagen als Anlagekonten geführt, bisher kam noch kein Betreuer auf die Idee mit dem Verfügungsgeld.
Ich kann da auch nicht mitgehen und würde gerne etwas gegenteiliges behaupten, jedoch finde ich dazu leider nichts in der Kommentierung. Ich würde daher gerne mal wissen, ob dies bei anderen Gerichten auch so gehandhabt wird und ob ihr vielleicht diesbezüglich mehr Info´s und gerne auch Gesetzesgrundlagen habt.