Dienstbarkeit für Windenergieanlage etc.

  • Hallo,

    würde mal eure Meinung hören:

    Ein Eigentümer bestellt auf einem Flurstück eine Dienstbarkeit nebst Vormerkungen für einen Betreiber mit folgendem Inhalt:

    1. Errichtung einer WEA nebst Kabel- und Leitungsrecht

    2. Wegerecht, bestehend aus temporärer oder dauerhafter Zuwegungen sowie Lager- und Kranstellflächennutzung

    3. Rotorüberstrich- und Abstandsflächenrecht gem. Landesbauordnung.

    Der Betreiber möchte sich alles in einer einzigen BpD absichern lassen, da noch nicht feststeht, ob überhaupt eine WEA auf dem Flurstück errichtet wird oder eventuell nur auf dem Nachbargrundstück und es dann nur im Hinblick auf Ziffer 3. belastet bleibt.

    Kann der Inhalt der Ziffern 1. bis 3. mit nur einer BpD abgesichert werden oder sollte wie ich meine zumindest bzgl. Ziffer 3. ein weiteres Recht eingetragen werden?

    Ist der Inhalt der Ziffer 3. überhaupt eintragbar oder insgesamt zu unbestimmt und nur mit einer Baulast absicherbar?

    Für ein paar Hinweishilfen wäre ich dankbar.

  • Ist der Inhalt der Ziffer 3. überhaupt eintragbar oder insgesamt zu unbestimmt und nur mit einer Baulast absicherbar?

    Kommt auf die genaue Formulierung an, aber das "Recht, den Luftraum über dem dienenden Grundstück als Rotorüberstrichfläche zu nutzen", ggf. mit Festlegung des Ausübungsbereichs, oder die Verpflichtung "es zu unterlassen, in einem Bereich [näher bezeichnet] Bauwerke zu errichten, die in Abstandsflächen unzulässig sind" ist üblich und eintragbar

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Eine weitere Formulierung gibt es nicht, da der Bau von WEA noch gar nicht begonnen hat. Daher kann auch kein Ausübungsbereich festgelegt werden.

    Na dann ist es eben das gesamte Grundstück.

    Wenn das so bewilligt wurde...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ja, es ist dann bei allen Inhalten immer das gesamte Grundstück belastet.

    Habe aber dennoch Probleme damit, für o.g. Inhalte der Ziffern 1. bis 3. lediglich EIN Recht einzutragen und mit der augenblicklichen mangelnden Bestimmbarkeit der Abstandsflächen gemäß Landesbauordnung.

  • "Das ganze Grundstück ist für das herrschende Grundstück Abstandsfläche" ist doch hinreichend bestimmt?

    (Dass ich so etwas als Eigentümer nicht unterschreiben würde, ist eine andere Frage, aber offenbar ist es ja unterschrieben worden.)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nein, warum auch?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • ..., warum auch?

    Weil unter Umständen schon ein inhaltsgleiches gesetzliches Verbot besteht?

    3. Rotorüberstrich- und Abstandsflächenrecht gem. Landesbauordnung. [...]

    Und müßte die einschlägige Vorschrift andernfalls nicht auch genannt werden?

    Mir wäre auch dieses "Wegerecht, bestehend aus temporärer oder dauerhafter Zuwegungen" aufgefallen. Wonach würde sich eine zeitliche Einschränkung denn ggf. richten?

  • Mir wäre auch dieses "Wegerecht, bestehend aus temporärer oder dauerhafter Zuwegungen" aufgefallen. Wonach würde sich eine zeitliche Einschränkung denn ggf. richten?

    Ich denke, das temporäre Wegerecht ist für die Flächen, welche für die Errichtung genutzt werden müssen (große, schwere LKW und Kräne, ggf. deutlich breitere Wege mit großen Kurvenradien, je nach Beschaffenheit), später nach der Errichtung nur noch "Feldwege", als Zufahrt zur Wartung. So stelle ich es mir vor.

    Ich hätte im Übrigen auch keine Bedenken gegen die Eintragung in einem Recht, wobei mich noch ein bisschen umtreibt, dass unter 1 nur die Errichtung (und nicht der Betrieb) als nur einmalige Leistung abgesichert werden soll. Ich denke aber, durch die weiteren Punkte kann man zum eintragungsfähigen Inhalt kommen.

  • Danke für eure Einschätzungen.

    Werde nunmehr noch die einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung für die Abstandsflächen erfordern und das Recht dann eintragen. Weitere Ausführungen zur Bestimmbarkeit der Inhalte können zur Zeit wohl auch kaum gemacht werden, weil entsprechende Details erst später feststehen. Die Eigentümer (es liegen hier eine Vielzahl gleichartiger Anträge vor) haben dem Betreiber mit ihrer Unterschrift quasi einen "Freibrief" erteilt. :rolleyes:

  • Hallo,

    was ist mit dem Bestimmtheitsgrundsatz? Lt dem Sachverhalt „ da noch nicht feststeht, ob überhaupt eine WEA auf dem Flurstück errichtet wird“ geht es nicht nur um die Frage der Ausübungsstelle, sondern welche Nutzung aus/an dem Grundstück überhaupt erfolgen soll. Evtl wird die WEA gar nicht errichtet.

    MüKoBGB/Mohr BGB § 1090 Rn. 43, 44 verweist auf § 1018 Rdnr 12 ff : Rdnr 13 :

    "Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst oder aus ihr in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne weiteres ersichtlich ist."

    M.E ist der Bestimmtheitsgrundsatz nicht eingehalten und das gesamte Recht -oder Teile davon- gar nicht eintragungsfähig.

  • Aber wenn, sollte - wie Trude schon geschrieben hat - klar sein, wo die Windkraftanlage erstellt wird und welche Bereiche Wegerecht, Kabel- und Leitungsrecht, Rotorabstandsflächen etc. sind. Lageplan?

    Aber warum denn? Der Ausübungsbereich kann sich doch aus der tatsächlichen Nutzung ergeben. Wenn also das ganze Grundstück belastet werden soll, dann können Kabel kreuz und quer gelegt, Zufahrtsflächen beliebig gewählt und der Rotor wie baulich ausgeführt errichtet werden.

    Dass klar sein muss, was eigentlich erlaubt sein soll, da bin ich bei euch. Aber der Bestimmtheitsgrundsatz ist m.E. hinsichtlich des Ausübungsbereichs ausreichend bestimmt, wenn das ganze Grundstück dafür herhalten soll.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • So sehe ich das eigentlich auch. Nähere Beschreibungen des Standortes etc. werden sich vermutlich aus dem Nutzungsvertrag ergeben. Dessen Vorlage kann aber ja nicht verlangt werden. Im Hinblick auf erneuerbare Energien scheint Vieles möglich zu sein.

    Hinsichtlich des Rotors ist allerdings nicht der Rotor einer etwa auf dem Grundstück noch zu errichtenden WEA gemeint, sondern der Überflug etwaiger benachbarter Anlagen.

    Daher ja auch meine Frage, ob sämtliche Vereinbarungen wie oben dargestellt, mit nur einer einzigen BpD abgesichert werden kann.

  • M.E. schließt die eine Nutzung die Andere aus. Entweder das Grundstück wird für die WEA genutzt oder es wird eine Nutzungseinschränkung/Duldung bestellt wegen dem Rotoren-Überflug der von der benachbarten WEA kommt. Wenn überhaupt eintragbar - was ich noch immer bezweifel- dann aber nicht in einer Dienstbarkeit.

  • Im Rahmen eines Windparks mit mehreren WEAs auf verschiedenen Grundstücken, kann es durchaus sein, dass auf einem Grundstück sowohl eine WEA steht und dieses Grundstück zugleich im Rotorbereich einer anderen WEA (welche auf einem anderen Grundstück steht) liegt.

    Sicherlich könnte man die Belastungen näher eingrenzen, aber wenn der Eigentümer eine solche umfassende Belastung bewilligt (weil er eventuell dafür entsprechend großzügig entschädigt wird), stellt dies meiner Meinung nach kein Eintragungshindernis dar.

    Ich persönlich würde (wie tom in #6 auch schreibt) so was als Eigentümer nicht unterschreiben, aber das ist meine persönliche Ansicht und unabhängig von der Rechtslage.

    Alle Äußerungen hier sind rein private Meinungsäußerungen, sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders angegeben ist. ;)

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