Grunddienstbarkeit - Vorteil für das herrschende Grundstück?

  • Ich habe ein Problem bzgl. der Eintragung einer Grunddienstbarkeit und hoffe, ihr könnt mir vielleicht weiterhelfen.

    Flst. Nr. 6 = herrschendes Grundstück
    Flst Nr. 7 = herrschendes Grundstück
    Flst. Nr. 8 = dienendes Grundstück

    Bewilligt und beantragt wird die Eintragung einer (Eigentümer-) Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht; Recht beliebige Ver- und Entsorgungsleitungen in das dienende Grundstück einzulegen) zugunsten der beiden herrschenden Grundstücke als Gesamtberechtigt nach § 428 BGB.

    Der beigefügte Lageplan bereitet mir Probleme. Eingezeichnet ist die Ausübungsfläche des Geh- und Fahrtrechts sowohl auf dem dienenden Grundstück Flst. Nr. 4 als auch auch auf dem herrschenden Grundstück Flst. Nr. 6. Zum Ausübungsbereich heißt es, dass die Rechte nur an dem Teil des dienenden (!) Grundstück ausgeübt werden dürfen, der in der Urkunde gelb umrandet ist. Damit wäre ja der Teil auf dem herrschenden Grundstück nicht abgesichert. Ist das so möglich?

    Das Leitungsrecht ist auch eingezeichnet auf dem dienenden und herrschenden Grundstück (wie beim Geh- und Fahrtrecht), allerdings geht die Leitung nur zu einem der beiden herrschenden Grundstücke. Zu dem anderen Grundstück führt keine Leitung. Für die Benutzung des herrschenden Grundstücks muss die Grunddienstbarkeit ja nach § 1018 BGB einen Vorteil bieten. Kann ich diese (eine) Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht, Leitungsrecht) als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB eintragen, auch wenn das eine Grundstück von dem Leitungsrecht keinen Vorteil hat?

    Ich danke euch :)

  • Warum sollte der Vorteil nicht da sein? Darf er sich eben später an die Leitung anschließen...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Okay, das würde Sinn machen. Allerdings ist die Stelle, an der er sich der Leitung anschließen würde, auf dem herrschenden und nicht auf dem dienenden Grundstück. Und dieser Bereich wäre doch gar nicht gesichert, oder? Gesichert wäre nur der Bereich auf dem dienenden Grundstück und dort könnte er die Leitung nicht anschließen..

  • Ja, das ist egal.

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  • Ohne den Lageplan zu kennen, ist es etwas schwierig hier eine Stellungnahme abzugeben.

    Deshalb nur kurz: Die Grunddienstbarkeit lastet immer nur auf dem dienenden Grundstück. Somit hat die Absicherung auch nur auf diesem zu erfolgen.

    Sofern Teile des Geh- und Fahrrechts und des Leitungsrechts (auch) auf einem anderen Grundstück liegen, müssten diese dort gegebenenfalls auch als Grunddienstbarkeit gesichert werden. Dies muss jedoch dann für dieses Grundstück auch beantragt und bewilligt werden.

    Wenn die genannten 3 Grundstücke hintereinanderliegen, und die Zufahrt zum hintersten Flurstück 7 sowohl über das Flst 8 (gemeinsame Zufahrt) und über das Flst 6 erfolgen soll / muss, dann kann beim Flst 8 eine Grunddienstbarkeit als Gesamtberechtigte für die Flst 6 und 7 eingetragen werden.

    Beim Flst 6 sollte jedoch auch eine Grunddienstbarkeit zugunsten Flst 7 beantragt und bewilligt werden.

    Alle Äußerungen hier sind rein private Meinungsäußerungen, sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders angegeben ist. ;)

  • Du hast 2 Flurstücke, die jeweils als selbständige Grundstücke im Grundbuch gebucht sind, das eine hat die Bezeichnung Nr 6 und das andere Nr 7. Bei den beiden handelt es sich um die herrschenden Grundstücke, die -um jeweils zu ihren Grundstücken kommen zu können und um diese mit Licht, Wasser usw versorgen zu können- auf bzw unter dem dienenden Grundstück (Nr. 8 ) gehen/fahren bzw Leitungen legen dürfen.

    Dich irritiert die Tatsache, dass auch etwas auf einem der herrschenden Grundstücke eingezeichnet ist. Den Sachverhalt verstehe ich so, dass wirklich nur an dem Grundstück Nr 8 -dem dienenden Grundstück- etwas eingetragen werden soll. Dann ist nur die Zeichnung welche sich auf Nr 8 befindet relevant. Auf Nr. 8 ist doch sowohl der Weg als auch die Leitung eingezeichnet? Oder soll eines der herrschenden Grundstücke zugleich ein dienendes Grundstück sein?

    Ich verstehe Deinen Satz "Für die Benutzung des herrschenden Grundstücks muss die Grunddienstbarkeit ja nach § 1018 BGB einen Vorteil bieten. Kann ich diese (eine) Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht, Leitungsrecht) als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB eintragen, auch wenn das eine Grundstück von dem Leitungsrecht keinen Vorteil hat?" nicht so ganz. Ein herrschendes Grundstück wird nicht genutzt und auf diesem wird nichts eingetragen (oder sollst Du einen Herrschvermerk eintragen?)

  • Ohne den Lageplan zu kennen, ist es etwas schwierig hier eine Stellungnahme abzugeben.

    Deshalb nur kurz: Die Grunddienstbarkeit lastet immer nur auf dem dienenden Grundstück. Somit hat die Absicherung auch nur auf diesem zu erfolgen.

    Sofern Teile des Geh- und Fahrrechts und des Leitungsrechts (auch) auf einem anderen Grundstück liegen, müssten diese dort gegebenenfalls auch als Grunddienstbarkeit gesichert werden. Dies muss jedoch dann für dieses Grundstück auch beantragt und bewilligt werden.

    Wenn die genannten 3 Grundstücke hintereinanderliegen, und die Zufahrt zum hintersten Flurstück 7 sowohl über das Flst 8 (gemeinsame Zufahrt) und über das Flst 6 erfolgen soll / muss, dann kann beim Flst 8 eine Grunddienstbarkeit als Gesamtberechtigte für die Flst 6 und 7 eingetragen werden.

    Beim Flst 6 sollte jedoch auch eine Grunddienstbarkeit zugunsten Flst 7 beantragt und bewilligt werden.

    Ja, ohne Lageplan ist es wirklich schwierig :(

    Genau, Teile des Geh- und Fahrrechts und des Leitungsrechts liegen auch auf dem Grundstück Flst. Nr. 6. Das ist eines der Probleme, die ich sehe. Denn eingetragen werden sollen Geh- und Fahrrecht und Leitungsrecht nur auf dem dienenden Flst. Nr. 8.

  • Du hast 2 Flurstücke, die jeweils als selbständige Grundstücke im Grundbuch gebucht sind, das eine hat die Bezeichnung Nr 6 und das andere Nr 7. Bei den beiden handelt es sich um die herrschenden Grundstücke, die -um jeweils zu ihren Grundstücken kommen zu können und um diese mit Licht, Wasser usw versorgen zu können- auf bzw unter dem dienenden Grundstück (Nr. 8 ) gehen/fahren bzw Leitungen legen dürfen.

    Dich irritiert die Tatsache, dass auch etwas auf einem der herrschenden Grundstücke eingezeichnet ist. Den Sachverhalt verstehe ich so, dass wirklich nur an dem Grundstück Nr 8 -dem dienenden Grundstück- etwas eingetragen werden soll. Dann ist nur die Zeichnung welche sich auf Nr 8 befindet relevant. Auf Nr. 8 ist doch sowohl der Weg als auch die Leitung eingezeichnet? Oder soll eines der herrschenden Grundstücke zugleich ein dienendes Grundstück sein?

    Ich verstehe Deinen Satz "Für die Benutzung des herrschenden Grundstücks muss die Grunddienstbarkeit ja nach § 1018 BGB einen Vorteil bieten. Kann ich diese (eine) Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht, Leitungsrecht) als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB eintragen, auch wenn das eine Grundstück von dem Leitungsrecht keinen Vorteil hat?" nicht so ganz. Ein herrschendes Grundstück wird nicht genutzt und auf diesem wird nichts eingetragen (oder sollst Du einen Herrschvermerk eintragen?)

    Genau, eingetragen soll an dem dienenden Grunstück Nr. 8, das ist korrekt. Auf Nr. 8 ist sowohl der Weg als auch die Leitung eingezeichnet,. Die Leitung geht quer über Grundstück Nr. 8 und einen Teil von Grundstück Nr. 6 (Die Flurstücke liegen nebeneinander)

    Am jeweiligen herrschenden Grundstück soll ein Herrschvermerk eingetragen werden.

  • Wenn Du keinen Antrag hast, dass Du an dem Grundstück Nr. 6 eine Grunddienstbarkeit eintragen sollst, dann sind Dir die eingezeichnete Leitungen auf diesem Grundstück egal. Nach dem bisherigen Sachverhalt trägst Du nur eine Grunddienstbarkeit an Nr 8 für Nr 6 und Nr. 7 als Gesamtberechtigte incl Vermerk, dass das Recht im Blatt des herrschenden Grundstück vermerkt wurde. Und Bei Nr 6 und Nr 7 trägst Du jeweils im Bestandsverzeichnis und in Spalte 6 und in Abteilung 1 die entsprechenden Vermerke ein. Dafür gibt es im Solum die Bausteine "GBO1", "GBO2" und "GBO3".


    Könnte es sein, dass alle Grundstücke in einem Blatt eingetragen sind, was die Sache für Dich noch etwas erschwert? Hast Du ggf die Möglichkeit die Grundstücke jeweils zunächst auf ein neues Blatt umzuschreiben?

  • Wenn das Geh- und Fahrrecht und das Leitungsrecht auch auf Flst 6 liegen, jedoch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist auch keine Eintragung auf Flst 6 möglich (§ 13, GBO).

    Vielleicht den Antragsteller (sofern es der gleiche Eigentümer ist) darauf hinweisen, dass hier eventuell noch nachgebessert werden sollte. Aber vielleicht ist es auch so gewollt (OLG München, Beschluss vom 09.12.2010 - 34 Wx 144/10)?

    Für die Eintragung der Grunddienstbarkeit an Flst 8, zugunsten Flst 7, ist es nicht erforderlich, dass diese bis zum Flst 7 durchgehend gesichert ist. Da die fehlende Grunddienstbarkeit am Flst 6 später noch nachgeholt werden kann. Ein Vorteil für das Flst 7 liegt auch bereits vor, wenn nur ein Teil des "Wegs" gesichert ist (OLG München, Beschluss v. 31.07.2017 – 34 Wx 36/17).

    Alle Äußerungen hier sind rein private Meinungsäußerungen, sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders angegeben ist. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von StefanK (4. Juli 2024 um 17:16)

  • Wenn Du keinen Antrag hast, dass Du an dem Grundstück Nr. 6 eine Grunddienstbarkeit eintragen sollst, dann sind Dir die eingezeichnete Leitungen auf diesem Grundstück egal. Nach dem bisherigen Sachverhalt trägst Du nur eine Grunddienstbarkeit an Nr 8 für Nr 6 und Nr. 7 als Gesamtberechtigte incl Vermerk, dass das Recht im Blatt des herrschenden Grundstück vermerkt wurde. Und Bei Nr 6 und Nr 7 trägst Du jeweils im Bestandsverzeichnis und in Spalte 6 und in Abteilung 1 die entsprechenden Vermerke ein. Dafür gibt es im Solum die Bausteine "GBO1", "GBO2" und "GBO3".


    Könnte es sein, dass alle Grundstücke in einem Blatt eingetragen sind, was die Sache für Dich noch etwas erschwert? Hast Du ggf die Möglichkeit die Grundstücke jeweils zunächst auf ein neues Blatt umzuschreiben?

    Okay, vielen lieben Dank.

    Genau, es sind alle Grundstücke in einem Blatt eingetragen. Da eine Grundschuld auf allen drei Grundstücken lastet, wollte ich sie eigentlich nicht auf neue Blätter umschreiben. Aber wahrscheinlich ist das immer noch einfacher und für mich übersichtlicher.

  • Vielen Dank, auch für die Rechtsprechung :)

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