Ich habe ein Problem bzgl. der Eintragung einer Grunddienstbarkeit und hoffe, ihr könnt mir vielleicht weiterhelfen.
Flst. Nr. 6 = herrschendes Grundstück
Flst Nr. 7 = herrschendes Grundstück
Flst. Nr. 8 = dienendes Grundstück
Bewilligt und beantragt wird die Eintragung einer (Eigentümer-) Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht; Recht beliebige Ver- und Entsorgungsleitungen in das dienende Grundstück einzulegen) zugunsten der beiden herrschenden Grundstücke als Gesamtberechtigt nach § 428 BGB.
Der beigefügte Lageplan bereitet mir Probleme. Eingezeichnet ist die Ausübungsfläche des Geh- und Fahrtrechts sowohl auf dem dienenden Grundstück Flst. Nr. 4 als auch auch auf dem herrschenden Grundstück Flst. Nr. 6. Zum Ausübungsbereich heißt es, dass die Rechte nur an dem Teil des dienenden (!) Grundstück ausgeübt werden dürfen, der in der Urkunde gelb umrandet ist. Damit wäre ja der Teil auf dem herrschenden Grundstück nicht abgesichert. Ist das so möglich?
Das Leitungsrecht ist auch eingezeichnet auf dem dienenden und herrschenden Grundstück (wie beim Geh- und Fahrtrecht), allerdings geht die Leitung nur zu einem der beiden herrschenden Grundstücke. Zu dem anderen Grundstück führt keine Leitung. Für die Benutzung des herrschenden Grundstücks muss die Grunddienstbarkeit ja nach § 1018 BGB einen Vorteil bieten. Kann ich diese (eine) Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht, Leitungsrecht) als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB eintragen, auch wenn das eine Grundstück von dem Leitungsrecht keinen Vorteil hat?
Ich danke euch