Nachlasspflegschaft Erben nicht unbekannt, aber nachverstorben

  • Guten Tag in die Runde!

    Ich brauche ganz dringend mal euren Rat, denn ich bin gerade echt ratlos.

    Erblasserin ist 1938 verstorben. Sie ist Miteigentümerin eines Grundstücks gemeinsam mit ihrem Schwiegersohn, dem die andere Hälfte des Grundstücks gehört.

    Gesetzliche Erben der Erblasserin sind deren Ehemann zu 1/4 sowie deren 6 Kinder zu je 1/8 Anteil.

    Ihr ahnt es bereits, alle Erben der Erblasserin sind nachverstorben. Der Schwiegersohn ist hochbetagt (91) und inzwischen im Pflegeheim. Die Immobilie steht leer und könnte/müsste verkauft werden. Es gibt Kaufinteressenten und der Schwiegersohn benötigt das Geld zur Begleichung seiner Heimkosten und natürlich auch für seine eingesetzte Betreuerin.

    Bisher stand ich auf dem Standpunkt, dass ich betreffend meiner Erblasserin keine Nachlasspflegschaft anordne, da die Erben nicht unbekannt, sondern lediglich nachverstorben sind. Ich habe allerdings jetzt 1,5 Jahre recherchiert und es tun sich bei den Erbeserben immer mehr "Baustellen" auf, sodass ich zu keinem Abschluss der Rechtsnachfolger komme.

    Möglichkeit: Ich bestelle jetzt doch einen Nachlasspfleger für meine Erblasserin mit dem Aufgabenkreis: Sicherung und Verkauf der Immobilie und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

    Erbschein müsste ja auch noch beantragt und erteilt werden, aber dafür hätte ich aus dem einem Stamm der Kinder - eifrige Erbeserben. Reicht zur Anhörung der nachverstorbenen Erben die Anhörung der mir bekannten Erbeserben oder was meint ihr, weil die Erbeserben sind ja aktuell mein Hauptproblem.

    So könnte ich kurzfristig dem Schwiegersohn als Miteigentümer behilflich sein, seine laufenden Lebenskosten zu decken und der Nachlasspfleger könnte den bereits feststehenden Erbeserben (Erbscheine liegen vor) deren Anteile auszahlen. Rest könnte der Nachlasspfleger hinterlegen.

    Was haltet ihr von der Idee?

  • Zu einer Nachlasspflegschaft für "deine" Erblasserin kommst du m.E. nur, wenn du davon ausgehst, dass die Erben nicht bekannt sind (weil u.U. die Kenntnis vom Anfall der Erbschaft oder die Annahme ungewiss erscheint). Ansonsten müssten ggf. Nachlasspflegschaften für diejenigen nachverstorbenen Erben angeordnet werden, deren Erben unbekannt sind.

  • Wie Mata. Sofern die Erben in deinem Verfahren wirklich bekannt sind, kommen nur Nachlasspflegschaften für die nachverstorbenen Miterben in Betracht.

    Wenn ich es richtig verstehe, schreibt du aber, dass zumindest noch kein Erbschein in deiner Sache erteilt ist. Dann stellt sich schon die Frage, ob die Erben auch ohne Erbschein mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bekannt sind (weil bspw. sämtliche Personenstandsurkunden vorliegen und die Annahme der Erbschaft von allen aktenkundig ist).

  • Nochmal DAS Wichtigste! Erblasserin ist 1938! verstorben. Es gibt dazu keinen Nachlassvorgang. Zum Zeitpunkt ihres Todes lebten noch ihr Ehemann und 6 Kinder.

    Testament ist nicht bekannt, ausgeschlagen hat auch keiner. Ich habe inzwischen alle GU und StU der Kinder und des Ehemanns. Teilweise gibt es nach den Kindern Erbscheine, teilweise nicht. Auch auf den Erbscheinen der Kinder sind bereits Erbeserben nachverstorben. Bei einer Person gibt es ein verschollenes Kind, bei einer Person hat gerade eine Ausschlgungsakte angefangen, mehrere Personen antworten nicht auf meine Schreiben.

    Der „eifrige“ Stamm sind Abkömmlinge eines Kindes, die ihre Unterlagen alle beisammen haben und die den Erbscheinsantrag nach meiner Erblasserin als Erbeserben auch stellen würden. Die haben dann zwar den Erbschein, der allesamt nachverstorbene Erben ausweist, können aber trotzdem nicht handeln, bzw. es streckt sich hin.

    Und das ist natürlich aktuell das Problem. Die sind langsam ungeduldig und gehen mir salopp gesagt tüchtig auf den Zeiger. Ich weiß, muss man aushalten, aber es nervt immer wieder auf Sachstandsanfragen antworten zu müssen oder telefonisch zu vertrösten. Dienstaufsichtsbeschwerde konnte ich im Moment noch abbiegen, auch wenn ich weiß, ich habe nix zu befürchten, es nervt und hält mich von der Arbeit ab, daher hatte ich halt diese Lösung überlegt.

  • Wenn sie eine gerichtliche Entscheidung haben wollen, sollen sie doch bitteschön den Erbscheinsantrag stellen und die bekannten Erben der nachverstorbenen Personen angeben - jedenfalls bei denen, für die jeweils wieder Nachlassakten vorliegen, sollte das kein Problem sein. Dass das jetzt aufwendiger ist, als es im Jahr 1939 gewesen wäre, ist ja richtig, aber noch kein Grund für eine Nachlasspflegschaft für die bekannten (!) Erben der Erblasserin.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zitat

    Nochmal DAS Wichtigste! Erblasserin ist 1938! verstorben. Es gibt dazu keinen Nachlassvorgang. Zum Zeitpunkt ihres Todes lebten noch ihr Ehemann und 6 Kinder.

    Testament ist nicht bekannt, ausgeschlagen hat auch keiner. Ich habe inzwischen alle GU und StU der Kinder und des Ehemanns. Teilweise gibt es nach den Kindern Erbscheine, teilweise nicht. Auch auf den Erbscheinen der Kinder sind bereits Erbeserben nachverstorben. Bei einer Person gibt es ein verschollenes Kind, bei einer Person hat gerade eine Ausschlgungsakte angefangen, mehrere Personen antworten nicht auf meine Schreiben.
    Du bekommst a

    Du bekommst automatisch einen Nachlassvorgang zu deiner 1938 verstorbenen EL, sobald der ESA bei dir eingeht, erst einmal vorneweg.

    dass Erben bzw. Erbeserben inzwischen verstorben sind, sind für das "verschollene Kind" (hab ich das richtig verstanden, das ist ein Kind eines der bekannten nachverstorbenen Erben?) ein Abwesenheitspfleger zu bestellen, solange du nicht von dessen Tod sicher ausgehen kannst (hier käme noch hinzu dass dies wahrscheinlich nicht dein Bezirk ist). der kann dann (Mit-)Auseiandersetzen. der Schwiegersohn kann natürlich über seine Betreuerin handeln...

    Zitat


    Der „eifrige“ Stamm sind Abkömmlinge eines Kindes, die ihre Unterlagen alle beisammen haben und die den Erbscheinsantrag nach meiner Erblasserin als Erbeserben auch stellen würden. Die haben dann zwar den Erbschein, der allesamt nachverstorbene Erben ausweist, können aber trotzdem nicht handeln, bzw. es streckt sich hin.

    eigentlich nicht dein Problem, da musst du diese "eifrigen" Abkömmlinge eben darauf verweisen für die Auseinandersetzung entsprechende Pflegschaftsanträge für die unbekannten bzw. nicht auffindbaren Personen zu stellen. für "deine" Erblasserin bist du dann raus. Ansgesichts der Versäumung der AUschlagungsfrist (seit 1938 - lol) würde ich von einer Annahme der Erbschaft ausgehen...!

    oder du lehnst NLP - wie oben #2 m.E. zu Recht - ab und lässt die eben in die Beschwerde gehen. wenn dass OLG meint, dass ein NLP nach deiner Erblasserin zu bestellen ist, bestelltst du eben einen (oder auch nur Teil-NLP) und der kann das dann regeln...

  • Im Grunde ist es wie gesagt ganz einfach.

    Erben nach deiner Erblasserin (zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit) bekannt = keine Nachlasspflegschaft. Was hohe Wahrscheinlichkeit für dich bedeutet, kannst erstmal nur du entscheiden. Für mich bedeutet es regelmäßig, dass ich zumindest alle Personenstandsurkunden vorliegen haben möchte und die Annahme der Erbschaft aktenkundig ist. Ein Erbschein muss nicht zwingend erteilt sein. Letzte Sicherheit hat man aber eben nur, wenn ein Erbnachweis existiert, was bei dir nicht der Fall ist.

    Randnotiz: Auch wenn der Erbfall Jahrzehnte her ist und keine Ausschlagungen vorliegen, muss das nicht zwangsläufig heißen, dass eine Annahme erfolgt ist. Vielleicht war ja die Frist nie in Gang gesetzt worden (keine Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung, keine ausreichende Rechtskenntnis).


    Erben nach deiner Erblasserin hingegen deiner Meinung nach unbekannt bzw. Annahme der Erbschaft ungewiss = Nachlasspflegschaft

    Einmal editiert, zuletzt von caba (4. Juli 2024 um 14:03)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!