Nachlasspflegschaft bei Wohngemeinschaft

  • Hallo,

    ich habe hier einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft.

    Alle bekannten Erben haben ausgeschlagen. Die Nachlasspflegschaft wird von einer Dame beantragt, die mit dem Erblasser zusammen in einer WG gelebt hat.

    Sie möchte den Nachlasspfleger bestellt haben, damit das von dem Erblassers bewohnte Zimmer und die sonstigen Gegenstände, die sich noch in der Wohnung befinden, geräumt werden, damit sie die Wohnung wieder vollständig nutzen kann. Fällt das unter §§ 1961 BGB??

    Es sind wohl keine besonderen Gegenstände, die keinen großen Wert haben.

    Ich weiß nicht so recht was ich der Dame antworten soll

  • Ist die Antragstellerin vielleicht die Vermieterin des WG-Zimmers (z.B. als Hauptmieterin)? Oder hatte jeder einen eigenen Mietvertrag? Dann wäre uU der Vermieter der Wohnung antragsberechtigt.

    Grundsätzlich kenne ich WG-Einzelmietverträge so, dass dort Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung und zur alleinigen Nutzung vermietet werden. Wenn sie nicht die Hauptmieterin oder sogar Eigentümerin ist, hätte ich dann schon ein Problem mit dem Antragsrecht, wenn es nur um das WG-Zimmer geht und keine anderen Ansprüche gegen den EL bestehen.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Alle bekannten Erben haben ausgeschlagen.

    Liegen evtl. die Voraussetzungen zur Feststellung des Fiskuserbrechts vor?

    Ohne jegliche Ermittlungen?????

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die kann es nicht gegeben haben. Denn bisher gibt es nur Ausschlagungen und einen Antrag nach 1961.

    Jetzt postwendend das Fiskuserbrecht festzustellen ist m.E. nicht ok.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Die kann es nicht gegeben haben. Denn bisher gibt es nur Ausschlagungen und einen Antrag nach 1961.

    Jetzt postwendend das Fiskuserbrecht festzustellen ist m.E. nicht ok.

    volle Zustimmung!


    und was das ursprungsthema angeht: selbst der (außergerichtliche) Anspruch auf Räumung von fremden Gegenständen ist vom § 1961 BGB gedeckt. selbst wenn es sich um "plunder" handeln sollte (kommt nicht drauf an). auch fremden Plunder darf die Antragstellerin nicht einfach entsorgen. wo ist also das problem?

  • Alle bekannten Erben haben ausgeschlagen.

    Liegen evtl. die Voraussetzungen zur Feststellung des Fiskuserbrechts vor?

    Ohne jegliche Ermittlungen?????

    Jupp, 8o Dazu gibt es doch diese schöne Abhandlung... :D

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wieso ohne jegliche Ermittlungen?

    Die Feststellung "Alle bekannten Erben habe ausgeschlagen" impliziert für mich, dass ermittelt wurde! Gemäß § 1953 Abs. 3 BGB hat das Nachlassgericht die aufgrund einer Ausschlagung nachrückenden Beteiligten zu benachrichtigen. Dafür wird hier ziemlich intensiv (und erfolgreich) ermittelt, bevor diese Feststellung getroffen wird. Es wundert mich, dass das bei anderen Gerichten anders sein soll.

  • Brauchst du noch Hilfe oder hast du es inzwischen selbst geklärt?

    Sonst schreib mir gerne eine pn, ich helfe dir gerne mit ein paar Floskeln, die man hier an Vermieter schreibt.

    Der Rest deines Threads war für dich ja leider bisher nicht hilfreich.

  • Brauchst du noch Hilfe oder hast du es inzwischen selbst geklärt?

    Sonst schreib mir gerne eine pn, ich helfe dir gerne mit ein paar Floskeln, die man hier an Vermieter schreibt.

    Der Rest deines Threads war für dich ja leider bisher nicht hilfreich.

    Äh? Wieso nicht hilfreich?

    Was ist mit „Floskeln die man an Vermieter“ schreibt gemeint? Dass der Vermieter ohne Nachlasspfleger selbst räumen soll? Dass er ein Vermieterpfandrecht hat, welches er aber mangels Gegner nicht wirksam ausüben kann? Dass das Gericht ihn zu verbotener Eigenmacht anstiften könnte? Dass man gedenkt ohne Beschluss seinen Antrag auf Nachlasspflegschaft einfach unbeachtet zu lassen?

    Sowas? Ja?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich bin immer wieder erschrocken, wie hier mit aller Macht versucht wird, Nachlasspflegschaften zu verhindern!

    Wie auch der letzte Nachlassrechtspfleger mitlerweile wissen müsste, ist der Wert des Nachlasses irrelevant. Hier ist Jemand verstorben und der Nachlass ist abzuwickeln! Neben dem Zimmer wird es wohl auch noch ein Konto, eventuell dieverse Versicherungen und auch Medien wie Strom, Wasser, Abwasser, eventuelle Gas und Telekommunikation geben? Die Aufzählung ist nicht abschließend ...

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    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Aaach, mal wieder den Triggerpunkt gefunden.


    Eine Nutzerfrage, die lautet "hat jemand einen Vorschlag was ich in konkret diesem Fall der konkreten Person antworten könnte" beantwortet man nunmal nicht mit

    "Hauptsache nicht das!" oder

    "Wäre das Verfahren anders, dann wäre diese Rechtslage eventuell verbindlich!", sondern mit


    "schreib doch zB das".


    Eure sich stetig wiederholenden Vorträge von Nachlasspflegschaften und wenns/obs/bloßnichts sind einfach keine Antwort auf die Frage.

  • Man antwortet das, was auf einen konkreten Antrag hin richtig ist. Auch wenn es nicht allen hier offensichtlich passt.

    Laut SV gibt es einen konkreten Antrag. Der muss entschieden und nicht nur mit „Floskeln“ (!!) beantwortet werden. Sind wir uns da einig? Ist noch soviel Rechtspflegerehre da? Oder machen wir jetzt einfach alles wie es uns passt oder es uns aus irgendwelchen persönlichen Gründen für opportun erscheint? Dann können wir anderenfalls den Rechtsstaat vollends begraben.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Eine bemerkenswerte Aussage von jemandem, der hoheitliche Gewalt ausübt.

    Erschreckend passt eventuell besser.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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