Hallo,
ich habe hier einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft.
Alle bekannten Erben haben ausgeschlagen. Die Nachlasspflegschaft wird von einer Dame beantragt, die mit dem Erblasser zusammen in einer WG gelebt hat.
Sie möchte den Nachlasspfleger bestellt haben, damit das von dem Erblassers bewohnte Zimmer und die sonstigen Gegenstände, die sich noch in der Wohnung befinden, geräumt werden, damit sie die Wohnung wieder vollständig nutzen kann. Fällt das unter §§ 1961 BGB??
Es sind wohl keine besonderen Gegenstände, die keinen großen Wert haben.
Ich weiß nicht so recht was ich der Dame antworten soll