Hallo zusammen,
folgender Fall beschäftigt mich:
Mutter M hinterlässt 3 Kinder: A, B und C.
M überträgt auf A im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und zum Zwecke der endgültigen Abfindung einen Teil ihres Grundbesitzes. A nimmt die Übertragung an und erklärt ausdrücklich, dass sie auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet.
Den übrigen Grundbesitz überträgt M ebenfalls im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und zum Zwecke der endgültigen Abfindung auf B. Auch B nimmt die Übertragung an und erklärt ausdrücklich, dass sie auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet.
M verwitwet verstorben: Mai 2019
B vorverstorben: 2017, hinterlässt 3 Kinder
C vorverstorben: März 2019
gesetzliche Erben sind nunmehr: Tochter A und die drei Enkel
Nun Erbscheinsantrag vom Notar.
Erschienen sind A und die drei Kinder von B (= Enkel der Erblasserin).
Beantragt wird ein Erbschein dahingehend, dass A zu 1/2 und die Enkel jeweils zu 1/6 erben.
Der Notar erläutert das wie folgt: § 2350 II BGB sei anwendbar, d.h. es ist im Zweifel anzunehmen, dass die beiden Töchter A und B den Erbverzicht zugunsten C als weiteren Abkömmling erklärt haben. D.h. eigentlich sollte C erben. C ist jedoch ohne Abkömmlinge vorverstorben. Und es sei sicher nicht Wunsch der Erblasserin gewesen, dass weiter entfernte Verwandte erben ... und somit sind der Notar und die Erschienenen gesetzlichen Erben der Ansicht, dass der Erbverzicht keine Rechtswirksamkeit mehr entfaltet.
Meine Meinung:
Ich stimme dem Notar zu. Die gesetzlichen Erben (Tochter A und die Kinder von B) sind sich einig ... ich würde den Erbschein antragsgemäß erlassen.
Wie ist eure Meinung?
Vielen Grüße und vielen Dank für Antworten!