Antrag auf Nachlassinsolvenz durch Nachlasspfleger oder Erben

  • Nachlasspflegschaft ist angeordnet. Die Erbenermittlung dauert an. Zwischenzeitlich steht 1 Verwandter als Erbe fest, da die Erbschaft durch Fristablauf angenommen wurde. Nun hat die Sozialhilfeverwaltung mitgeteilt, dass Forderungen in sechsstelliger Höhe vorliegen. Der Nachlass ist zweifelsfrei überschuldet.

    Frage: Kann der Nachlasspfleger noch einen Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen obwohl zumindest 1 Erbe feststeht oder muss der Erbe selbst diesen Antrag stellen.

    Klar ist, dass die Nachlasspflegschaft aufgehoben werden kann, da ja zumindest 1 Erbe ermittelt ist.

  • Ob die Forderung wirklich „zweifelsfrei“ ist, wage ich zudem zu bezweifeln.

    Und ob die Pflegschaft wirklich aufgehoben werden kann, weil man „irgendeinen“ weitläufigen Erben ermittelt hat, ist ebenso unklar

    Aber: Im Falle eines Insolvenzgrundes kann entweder der Gläubiger oder der NLP den Insolvenzantrag stellen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Zwischenzeitlich steht 1 Verwandter als Erbe fest, da die Erbschaft durch Fristablauf angenommen wurde.

    Damit wäre ich vorsichtig, solange man keinen Nachweis darüber hat, wann er die fristauslösende Kenntnis erlangt hatte und man keine Personenstandsurkunden zum Nachweis des Erbrechts vorliegen hat. Ansonsten kommt er aktuell allenfalls als Erbe in Betracht.

    Frage: Kann der Nachlasspfleger noch einen Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen obwohl zumindest 1 Erbe feststeht oder muss der Erbe selbst diesen Antrag stellen.

    Nachlasspfleger mit dem richtigen Aufgabenkreis (bspw. Sicherung und Verwaltung des Nachlasses). Ich mache kein Inso aber bin mir relativ sicher, dass das Inso-Gericht von einem Erben einen Erbnachweis haben wollen würde, um dessen Antragsbefugnis prüfen zu können.

    Klar ist, dass die Nachlasspflegschaft aufgehoben werden kann, da ja zumindest 1 Erbe ermittelt ist.

    Solange der Erbe nicht festgestellt ist (ggf. mit hoher Wahrscheinlichkeit durch aktenkundige Annahme und Personenstandsurkunden oder idealerweise durch Erbschein), wird kein Rechtspfleger aufheben. Insbesondere wird er nicht vollständig aufheben, solange nicht geklärt ist, ob es neben dieser einen Person noch weitere Erben gibt. Dann könnte die Pflegschaft nämlich höchstens teilweise aufgehoben werden, sobald ein Teil der Erben tatsächlich festgestellt ist.

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