Fall von Doppelpfändung?

  • Hallo,

    ich habe hier eine Erinnerung gegen einen PfüB. Hier wird vorgetragen, dass eine unzulässige Doppelpfändung vorliegt, da sowohl bei der Bank als auch beim Arbeitgeber eine Pfändung erfolgt.

    Dadurch, dass ich M-Sachen erst seit kurzer Zeit bearbeite bin ich auf Eure Meinungen gespannt. M.E. ist dies möglich und problemlos.

  • Der von dir vorgetragene Sachverhalt ist kein Fall für eine Erinnerung nach § 766 ZPO. Beide Ansprüche sind natürlich pfändbar. Da der Arbeitgeber allerdings nur noch den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens auf das P-Konto des Schuldners überweist, kann der Schuldner einen Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO stellen, um die Freigabe der Lohnzahlungen auf dem P-Konto zu erwirken. Voraussetzung ist das Bestehen eines P-Kontos.

    Einmal editiert, zuletzt von Matze (16. Juli 2024 um 09:57)

  • Der Gl. kann bis zur vollständigen Befriedigung seiner Forderung in sämtliche Vermögenswerte des Schuldners vollstrecken.

    Die Erinnerung ist daher unbegründet.

    Wie Matze schon schrieb, kann der Schuldner eventuell über § 906 Abs. 2 ZPO die Erhöhung des Freibetrages des P-Kontos verfolgen, sofern ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

  • Der Vollständigkeit halber:
    Es kann mit der Erinnerung diesbezüglich allenfalls ein Verstoß gegen das Verbot der Übervollstreckung aus §803 I 2 ZPO gerügt werden.
    Der Schuldner müsste dann aber eine Übersicherung darlegen. Aus der Pfändung mehrerer Forderungen resultiert diese nicht ohne Weiteres.

    Ich glaube auch eher nicht, dass eine solche vorliegt.

  • Eine Doppelpfändung wäre es, wenn 2020 ein PfÜB für die Bank erlassen wurde und 2024 wegen derselben Forderung nochmals ein PfÜB bei derselben Bank beantragt wird.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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