Hallo zusammen,
ich stehe etwas auf dem Schlau bei einer Kostenfestsetzung.
Kläger ist eine Gesellschaft und Vermieter in dieser Eigenschaft.
Kläger obsiegt. Der Kl.V macht nun im KFA die MWSt geltend.
Der Bekl.V wendet ein, er sei durch die gewerbliche Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt; §§ 2 Abs. 1 S. 1 , 15 Abs. 1 S. 1 UstG.
Kl.V teilt darauf mit, der Kl. sei gem. § 4 Nr. 12 UstG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Ein Vorsteuerabzug könne im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen daher nie in Betracht, da eine Umsatzsteueroptierung nur im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen ebenfalls nicht möglich sei.
Und ergänzend: Die nicht gegebene Vorsteuerabzugsberechtigung ergibt sich aus §§ 4 Nr. 12, 12a UstG. Im Streit stand ein Wohnraummietverhältnis. Eine Optierung zur Umsatzsteuer gem. § 9 UstG ist in einem solchen Fall nicht möglich.
Ich verstehe es nicht... - vielleicht kann mich einer von euch aufklären.
Danke schon mal vorab!