Einziehung einer Schreckschusswaffe

  • Hallo,

    ich bin am AG und für die Jugendstrafvollstreckung zuständig.

    Laut Urteil soll ich eine beschlagnahmte Schreckschusswaffe einziehen. Wie ist der Verfahrensgang? Was muss ich beachten? Gibt es hier eine Textnr. in ForumStar?
    Hatte so etwas noch nie und auch niemandem den ich fragen kann..

    Danke für eure Hilfe. :)


    (BL: Baden- Württemberg)

  • Ich hatte so etwas auch noch nicht, aber folgende Überlegung:

    Wo ist die Waffe jetzt? Vermutlich ja nicht mehr beim Verurteilten, evtl. bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft? Dann wäre sie ja in tatsächlicher Hinsicht schon eingezogen und das Urteil gibt dem die rechtliche Bestätigung.

    Sollte die Waffe schon bei der Staatsanwaltschaft sein, mag sie da bleiben, die haben ja Asservatenkammern. Ansonsten in der Verwaltung fragen, ob das AG sichere Lagermöglichkeiten hat.

    Und bekommt der Verurteilte die Waffe irgendwann zurück oder soll sie vernichtet werden?

    AG Cuxhaven (Grundbuch, Nachlass, Strafvollstreckung, RAST, GV-Prüfung)

  • Bei uns "kümmert" sich die StA um solche Asservate (also Tatwerkzeug, BTM, Handys usw.), wenn das Urteil rechtskräftig ist. Ich musste da noch nie was verfügen. In der Regel wird das dann vernichtet.

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

    Einmal editiert, zuletzt von Auguste (25. Juli 2024 um 09:38)

  • Bei "kümmert" sich die StA um solche Asservate (also Tatwerkzeug, BTM, Handys usw.), wenn das Urteil rechtskräftig ist. Ich musste da noch nie was verfügen. In der Regel wird das dann vernichtet.

    Bei Erwachsenen macht das die StA, bei Jugendlichen ist das AG zuständig wenn im Urteil eingezogen wird.


    Einen ForumStar-Vordruck gibt es nicht, ich mache einfach immer ein Schreiben an die verwahrende Stelle, dass die Waffe vernichtet werden kann.

  • Man muss die Polizei anweisen, dass Ding vernichten zu lassen. Habe das vor Jahren mal mit einer Signalpistole und einem Schlagring machen lassen. Für die praktische Vernichtung war schlussendlich das LKA zuständig.

    Der StA musst du nur die Asservate zur Entscheidung überlassen, die nicht eingezogen wurden (z.B. wenn der Verurteilte lediglich auf die Rückgabe verzichtet hat).

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