Hey ich habe einen Erbscheinsantrag mit einem Antrag auf ein Erbenaufgebot bekommen.
Kurze Zusammenfassung:
Die Schwester (A) stellt den Erbschein. Die Eltern, die andere Schwester (B) und der Bruder sind vorverstorben.
B ist 1963 geboren und 2022 verstorben. Sie hatte zwei Kinder, ich schätze also mal die Kinder sind so 1980-1990 geboren. Der Aufenthalt der Kinder ist jedoch nicht bekannt. Es wird vermutet, dass das eine Kind in Malaysia oder Singapur und das andere Kind in London lebt.
Die Schwester A beantragt deswegen einen Alleinerbschein. Mit der Begründung, dass nicht klar ist, ob die Kinder der Schwester zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin überhaupt noch gelebt haben. Die Erbenermittlung im Ausland sei nicht vertretbar und steht in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Nachlasswert ( 35.000 Euro). Deswegen wird eine öffentliche Aufforderung gem. § 352 d FamFG angeregt.
Ich habe dann die Nachlassakte der Schwester B angefordert. Da stehen leider auch keine weiteren Daten zu den Kindern drin.
Auch bat ich um Berichtigung des Erbscheinsantrags, da meiner Ansicht nach nur ein Teil-Erbschein beantragt werden kann. Dann müsste für den anderen Teil Nachlasspflegschaft angeordnet werden. Oder?
Der Notar hat mir umgehend zurück geschrieben, dass eine Berichtigung nicht erforderlich sei, da die Erbquoten korrekt seien. Und das ich nochmal überdenken solle, ob eine öffentliche Aufforderung nicht doch in Betracht kommt.
Jetzt ist meine Frage, ob eine öffentliche Aufforderung überhaupt sinnvoll ist. Ich gehe davon aus, dass die beiden Kinder noch leben (so alt sind die ja noch nicht), nur der Aufenthalt ist unbekannt. Wenn ich ne öffentl. Aufforderung mache, werden die sich sicherlich nicht melden. Die lesen ja in London oder Malaysia nicht den Bundesanzeiger