Erbenaufgebot für Erben unbekannten Aufenthalts

  • Hey ich habe einen Erbscheinsantrag mit einem Antrag auf ein Erbenaufgebot bekommen.

    Kurze Zusammenfassung:

    Die Schwester (A) stellt den Erbschein. Die Eltern, die andere Schwester (B) und der Bruder sind vorverstorben.

    B ist 1963 geboren und 2022 verstorben. Sie hatte zwei Kinder, ich schätze also mal die Kinder sind so 1980-1990 geboren. Der Aufenthalt der Kinder ist jedoch nicht bekannt. Es wird vermutet, dass das eine Kind in Malaysia oder Singapur und das andere Kind in London lebt.

    Die Schwester A beantragt deswegen einen Alleinerbschein. Mit der Begründung, dass nicht klar ist, ob die Kinder der Schwester zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin überhaupt noch gelebt haben. Die Erbenermittlung im Ausland sei nicht vertretbar und steht in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Nachlasswert ( 35.000 Euro). Deswegen wird eine öffentliche Aufforderung gem. § 352 d FamFG angeregt.

    Ich habe dann die Nachlassakte der Schwester B angefordert. Da stehen leider auch keine weiteren Daten zu den Kindern drin.

    Auch bat ich um Berichtigung des Erbscheinsantrags, da meiner Ansicht nach nur ein Teil-Erbschein beantragt werden kann. Dann müsste für den anderen Teil Nachlasspflegschaft angeordnet werden. Oder?

    Der Notar hat mir umgehend zurück geschrieben, dass eine Berichtigung nicht erforderlich sei, da die Erbquoten korrekt seien. Und das ich nochmal überdenken solle, ob eine öffentliche Aufforderung nicht doch in Betracht kommt.


    Jetzt ist meine Frage, ob eine öffentliche Aufforderung überhaupt sinnvoll ist. Ich gehe davon aus, dass die beiden Kinder noch leben (so alt sind die ja noch nicht), nur der Aufenthalt ist unbekannt. Wenn ich ne öffentl. Aufforderung mache, werden die sich sicherlich nicht melden. Die lesen ja in London oder Malaysia nicht den Bundesanzeiger ^^

  • Sassi 24. Juli 2024 um 10:33

    Hat den Titel des Themas von „Erbenaufgebot in Erben unbekannten Aufenthalts“ zu „Erbenaufgebot für Erben unbekannten Aufenthalts“ geändert.
  • (Mindest-)Teilerbschein und Teilnachlasspflegschaft.

    Nur weil man die Anschriften von potenziellen Miterben nicht kennt, kann man diese nicht behandeln, als wären sie verstorben. Öffentliche Aufforderung nach § 352d FamFG ohne jeden Anhaltspunkt zu einem Wegfall der genannten Personen kommt m.E. auf gar keinen Fall in Betracht.

  • So sehe ich es auch, das voraussichtliche Alter der Kinder spricht m.E. nicht dafür das diese nicht mehr am Leben sind. Und zumindest für das in London aufhältige Kind sollten sich Ermittlungsansätze ergeben.

  • Dankeschön, so dachte ich eigentlich auch.

    Ich hatte dann auch recherchiert und bin aber auf die Rechtssprechung vom OLG Karlsruhe (14. Zivilsenat), Beschluss vom 16.05.2013 – 14 Wx 57/11 gestoßen. Da steht drin, dass die öffentliche Aufforderung nach § 2358 Abs. 2 BGB auch dann zulässig ist, wenn das Vorhandensein besser berechtigter Erben wahrscheinlich ist, ihre Ermittlung aber, z. B. bei Auslandsabwesenheit, praktisch dauernd unmöglich bzw. wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint.

    Das sagt ja wiederum das Gegenteil.

  • Also bei Personen mit diesem Geburtsjahrgang sollte im Zeitalter von Internet und Sozialen Medien der Maßstab für die Unmöglichkeit von Auslandsermittlungen doch weiter gefasst sein als in den Jahren des letzten Jahrtausends. Und eine Recherche in Google, Facebook etc. kann bei einem Nachlasswert von immerhin 35.000 EUR schon mal versucht werden, wenn die Miterbin ansonsten eine Teilnachlasspflegschaft mit Erbenermittlung ablehnt.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Dem Sachverhalt nach halte ich es hier sogar für deutlich wahrscheinlicher, dass die gesuchten Personen den Erbfall erlebt haben, als dass dies nicht der Fall war. Dann mache ich keine öffentliche Aufforderung zum Ausschluss von deren Erbrecht. Bei der Anwendung der öffentlichen Aufforderung ist wegen der enormen Wirkungen des Erbscheins auch nach der Literatur ausdrücklich Zurückhaltung geboten. Unbekannte Anschriften allein reichen mir da nicht. Hier liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die namentlich bekannten Erbprätendenten verstorben sein könnten. In deinem Ausgangspost schreibst du ja sogar vielmehr, dass vermutet wird, dass die Kinder im Ausland leben.

    Dass die Antragstellerin gerne einen Alleinerbschein hätte, verstehe ich. Die anderen Erbprätendenten haben aber auch Rechte, die nicht weniger wert sind. Für mich ist hier ganz klar, dass die Antragstellerin sich bitte überlegen soll, ob der Antrag dahingehend geändert wird, dass ein Mindestteilerbschein beantragt wird, da ich sonst zurückweisen würde.

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