Folgender Sachverhalt:
Ein Ehepaar erwarb neuen Grundbesitz. Die Auflassung wurde am 08.05.2024 ins GB eingetragen. In Abt. III des Grundbuches waren 4 Grundschulden eingetragen. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Grundbesitz lastenfrei übertragen wird. Der Verkäufer hat bei der Beurkundung des KV dem Notar die Löschungsbewilligung und die Grundschuldbriefe der Gläubigerin übergeben. Am 17.11.2023 stellte der Notar den Löschungsantrag beim GB, welcher am 23.11.2023 vollzogen wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Grundschuldbriefe nicht im Original vorlagen. Die Briefe kamen beim AG nie an. Auch entsprechende Recherchen der Post blieben erfolglos, sodass die Briefe nicht mehr aufzufinden sind. Am 10.04.2024 wurde dann gegen die Löschung der vier Grundschulden im GB ein Amtswiderspruch eingetragen.
Nun beantragt der Notar im Namen der neuen Eigentümer die Kraftloserklärung der Grundschuldbriefe, damit der Amtswiderspruch aus dem GB wieder gelöscht werden kann. Ich bin mir unsicher, ob der Antrag im vorliegenden Fall überhaupt zulässig ist, da es ja "nur" um die Löschung des Amtswiderspruchs geht. In den Kommentaren hab ich dazu nichts weiter gefunden...
Bestehen hier Zweifel oder denke ich nur zu kompliziert und kann ein normales Aufgebotsverfahren machen?