Aufgebot Grundschuldbriefe bei Amtswiderspruch

  • Folgender Sachverhalt:

    Ein Ehepaar erwarb neuen Grundbesitz. Die Auflassung wurde am 08.05.2024 ins GB eingetragen. In Abt. III des Grundbuches waren 4 Grundschulden eingetragen. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Grundbesitz lastenfrei übertragen wird. Der Verkäufer hat bei der Beurkundung des KV dem Notar die Löschungsbewilligung und die Grundschuldbriefe der Gläubigerin übergeben. Am 17.11.2023 stellte der Notar den Löschungsantrag beim GB, welcher am 23.11.2023 vollzogen wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Grundschuldbriefe nicht im Original vorlagen. Die Briefe kamen beim AG nie an. Auch entsprechende Recherchen der Post blieben erfolglos, sodass die Briefe nicht mehr aufzufinden sind. Am 10.04.2024 wurde dann gegen die Löschung der vier Grundschulden im GB ein Amtswiderspruch eingetragen.

    Nun beantragt der Notar im Namen der neuen Eigentümer die Kraftloserklärung der Grundschuldbriefe, damit der Amtswiderspruch aus dem GB wieder gelöscht werden kann. Ich bin mir unsicher, ob der Antrag im vorliegenden Fall überhaupt zulässig ist, da es ja "nur" um die Löschung des Amtswiderspruchs geht. In den Kommentaren hab ich dazu nichts weiter gefunden...

    Bestehen hier Zweifel oder denke ich nur zu kompliziert und kann ein normales Aufgebotsverfahren machen?

  • Kann es nicht sein, dass die Briefe beim GBA "untergegangen" sind? Sie sind doch wohl dem eingegangenen (!) Löschungsantrag beigefügt gewesen. Außerdem schickt man Briefe nicht mit einfacher Post.

    Wenn die Briefe jetzt nicht mehr da sind, ist die Frage, warum sie jetzt nicht mehr da sind, für die weitere grundbuchliche Bearbeitung eher unwichtig.

    -> Aufgebot, und warum sollte das nicht zulässig sein?

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  • Wenn die Briefe beim GBA verschütt gegangen sind, dann waren sie im Rechtssinne ordnungsgemäß vorgelegt und dann war auch die Löschung in Ordnung. Und dann ist es auch plausibel, dass überhaupt gelöscht wurde.

  • Wenn die Briefe beim GBA verschütt gegangen sind, dann waren sie im Rechtssinne ordnungsgemäß vorgelegt und dann war auch die Löschung in Ordnung. Und dann ist es auch plausibel, dass überhaupt gelöscht wurde.

    Der Amtswiderspruch spricht eher dagegen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Folgender Sachverhalt:

    Der Verkäufer hat bei der Beurkundung des KV dem Notar die Löschungsbewilligung und die Grundschuldbriefe der Gläubigerin übergeben. Am 17.11.2023 stellte der Notar den Löschungsantrag beim GB, welcher am 23.11.2023 vollzogen wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Grundschuldbriefe nicht im Original vorlagen. D

    Dieser Teil der SV-Darstellung auch.

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  • Nach dem Sachverhalt verstehe ich nicht, wie es zur Löschung der Grundschulden kommen konnte, wenn keine Briefe vorlagen.

    Aus Sicht eines Aufgebotsrechtspflegers liegt aber ein Fall von nicht mehr auffindbaren Briefen vor, sodass ein normales Verfahren zur Kraftloserklärung durchführbar sein sollte.

    AG Cuxhaven (Grundbuch, Nachlass, Strafvollstreckung, RAST, GV-Prüfung)

  • Das mag schon sein, impliziert aber, dass man im April 2024 bei der Eintragung des Amtswiderspruchs noch gewusst hat, dass die Briefe im November 2023 tatsächlich nicht vorgelegen haben. Aufschluss hierüber wird aber die anlässlich der Löschung gefertigte Verfügung des Rechtspflegers geben, die dann auch die Unbrauchbarmachung der Briefe zum Gegenstand gehabt hätte. Außerdem muss sich beim Notariat unschwer feststellen lassen, ob und auf welche Weise die Briefe versandt wurden. Bei uns haben die örtlichen Notariate die Anträge und Eintragungsunterlagen immer persönlich gebracht und die auswärtigen Notariate haben Grundpfandrechtsbriefe nie mit einfacher Post übermittelt.

  • Das mag schon sein, impliziert aber, dass man im April 2024 bei der Eintragung des Amtswiderspruchs noch gewusst hat, dass die Briefe im November 2023 tatsächlich nicht vorgelegen haben. Aufschluss hierüber wird aber die anlässlich der Löschung gefertigte Verfügung des Rechtspflegers geben, die dann auch die Unbrauchbarmachung der Briefe zum Gegenstand gehabt hätte. Außerdem muss sich beim Notariat unschwer feststellen lassen, ob und auf welche Weise die Briefe versandt wurden. Bei uns haben die örtlichen Notariate die Anträge und Eintragungsunterlagen immer persönlich gebracht und die auswärtigen Notariate haben Grundpfandrechtsbriefe nie mit einfacher Post übermittelt.

    Aber das ist doch hier gar nicht das Problem? Vermutlich wurden die Anträge elektronisch eingereicht, sodass die Briefe auf dem Postweg hinterher geschickt wurden (ist zB in BaWü mittlerweile üblich). Dabei gingen sie verloren. Da hilft es auch nichts, wenn sie per Einschreiben, PZU etc verschickt wurden, sie kamen nicht an und die Recherche bei der Post blieb laut TE erfolglos. (Was üblich ist, die Post findet nie irgendwas). Dass der GB-Rpfl nicht ohne Briefe hätte löschen dürfen - klar. Aber der TE fragt nach dem Aufgebot und nicht nach dem Fehler von Notariat oder Post, vielleicht könnten wir uns darauf konzentrieren? :)

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