auflösende Bedingung: notarielle Eigenurkunde - Recht erst nach Ablauf des Sperrjahrs löschbar?

  • Hallo zusammen,

    im Grundbuch eingetragen ist ein auflösend bedingtes Wohnungsrecht mit dem Vermerk "Löschbar mit Todesnachweis". Aus der Bewilligung ergibt sich, dass auflösende Bedingung die Vorlage eines hausärztlichen Attests sein soll oder die Vorlage einer notariellen Eigenurkunde, in der bestätigt wird, dass dem Notar dieses Attest vorlag. Ferner ergibt sich aus der Bewilligung, dass der Eigentümer dazu verpflichtet ist, die Wohnung in beheizbarem und bewohnbaren Zustand zu halten. Außerdem wurde die Eintragung eines Vermerks, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt, bewilligt und beantragt.


    Nun liegt mir ein Antrag auf Löschung des Wohnungsrechts zusammen mit einer notariellen Eigenurkunde vor, aus der die Vorlage des Attests beim Notar hervorgeht.


    Ich komme zu dem Prüfungsergebnis, dass ich das Recht nicht jetzt, sondern erst in einem Jahr löschen kann, wegen §§ 24, 23 GBO.

    Bei dem Recht sind Rückstände möglich, das Sperrjahr seit Bedingungseintritt ist noch nicht abgelaufen und bei dem Recht wurde kein Vermerk eingetragen, dass das Recht bei Bedingungseintritt gelöscht werden kann (sondern nur bei Todesnachweis). Dazu habe ich die Kommentierung Dr. Patrick Meier in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, § 24 GBO, Rn. 16 gefunden, nach der, wenn ein Löschungserleichterungsvermerk für einen Löschungsgrund eingetragen ist, die vereinfachte Löschung nicht zulässig sei, wenn das Recht aus einem anderen Grund gelöscht werden soll.


    Das kann doch aber nicht gewollt sein????

    Wer vereinbart, dass das Recht erlischt, wenn der Notar die Eigenurkunde vorlegt, will damit doch auch, dass das Recht sofort im Grundbuch gelöscht werden kann, und nicht erst in einem Jahr. Oder?

    Habe ich einen Denkfehler? Wie würdet ihr den Fall lösen?


    Ich bin für jede Anregung dankbar!

  • Kamillentee

    Ich komme zum gleichen Ergebnis.

    Um das Ergebnis zu vermeiden, hätte der Notar wohl mit dem Wohnungsrecht auch einen passenden Löschungserleichterungsvermerk eintragen lassen sollen.

  • Zitat

    Welchen Inhalt soll denn das Attest haben? Wenn darin steht, dass die/der Berechtigte tot ist und Dir das reicht, kannst Du löschen.

    Der Berechtigte lebt noch. Inhalt des Attests soll sein, dass er nicht mehr in der Wohnung leben kann.

  • Der Löschungserleichterungsvermerk geht meiner Meinung nach hier ins Leere (weil Berechtigte ja nicht tot). Aber kann die Eigenurkunde des Notars nicht als Berichtigungsbewilligung nach § 19 GBO gesehen werden?

    Aus meiner Sicht nicht. Es ist der vereinbarte Nachweis des Bedingungseintritts. Mehr nicht, es ist auch keine entsprechende Vollmacht ersichtlich.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Löschungserleichterungsvermerk geht meiner Meinung nach hier ins Leere (weil Berechtigte ja nicht tot). Aber kann die Eigenurkunde des Notars nicht als Berichtigungsbewilligung nach § 19 GBO gesehen werden?

    So wie die Urkunden mancher Notare ausgestaltet sind, fehlt es an einer Bewilligung im Sinne des § 19 GBO.

    Es steht in den Urkunden nur drin, dass das Wohnrecht erlischt, wenn durch Attest des Hausarztes nachgewiesen wird, dass die Ausübung dauerhaft nicht mehr möglich ist (oder eben Vorlage einer notariellen Eigenurkunde, in der bestätigt wird, dass dem Notar dieses Attest vorlag).

    Mit dem Erlöschen liegt GB-Unrichtigkeit vor, also Berichtigung nach § 22 GBO möglich unter Beachtung des Sperrjahres. Eine Bewilligung zur Löschung ist in den entsprechenden Urkunden nie enthalten.

    (Es würde mich schon manchmal interessieren, ob es sich um Mustertexte aus Notarprogrammen oder -büchern handelt oder um eine Eigenkreation der einzelnen Notare.)

  • Na, das reicht natürlich nicht aus. Aber es gibt ja auch Eigenurkunden, in denen der Notar Bewilligung und Antrag abgibt (z. B. im Kaufvertrag ist lediglich die Auflassung drin, Notar wird bevollmächt, im Wege der Eigenurkunde Bewilligung und Antrag abzugeben).

    Im Übrigen: Es gibt keine Formularbücher für Eigenurkunden. Das sind alles Eigenkreationen. ;-)) Und wenn mal was geklappt hat, dann wird es unter den Notariaten weitergegeben. ;-))

  • In der mir vorliegenden Eigenurkunde ist keine Bewilligung enthalten, nur die Feststellung und der Löschungsantrag. Der Löschungsantrag hat damit die Form des § 29 GBO, man könnte also darüber nachdenken, ob es sich um einen gemischten Antrag handelt, der eine Bewilligung enthält.

    Allerdings bin ich mir unsicher, ob ich die Ermächtigung zur Fertigung der Eigenurkunde über das Vorliegen des Attests wirklich auslegen kann als Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung (Berichtigungsbewilligung).

  • Diese Auslegung hielte ich persönlich für abwegig weit hergeholt und käme nicht auf eine solche Idee.

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  • Im Übrigen: Es gibt keine Formularbücher für Eigenurkunden. Das sind alles Eigenkreationen. ;-)) Und wenn mal was geklappt hat, dann wird es unter den Notariaten weitergegeben. ;-))

    Mir ging es nicht um die Eigenurkunde des Notars, sondern um die verwendeten Übergabeverträge (mit den unzureichenden Regelungen zum Erlöschen der Wohnungsrechte).
    Dafür wird es wohl Muster von Verlagen usw. geben, oder?

  • Im Übrigen: Es gibt keine Formularbücher für Eigenurkunden. Das sind alles Eigenkreationen. ;-)) Und wenn mal was geklappt hat, dann wird es unter den Notariaten weitergegeben. ;-))

    Mir ging es nicht um die Eigenurkunde des Notars, sondern um die verwendeten Übergabeverträge (mit den unzureichenden Regelungen zum Erlöschen der Wohnungsrechte).
    Dafür wird es wohl Muster von Verlagen usw. geben, oder?

    Oh ja, die gibt es. Und jeder schreibt vom anderen ab. ;-))

  • Das Problem, schätze ich, ist ein anderes. Man setzt mehr Energie darauf, wie bekomme ich etwas ins Grundbuch (nach dem Motto: Hauptsache eingetragen). Weniger Energie wird darauf verwendet bei der Frage "Wie bekomme ich das "Ding" wieder raus". Und welche Unterlagen in grundbuchtauglicher Form benötige ich dafür.

  • Das Problem, schätze ich, ist ein anderes. Man setzt mehr Energie darauf, wie bekomme ich etwas ins Grundbuch (nach dem Motto: Hauptsache eingetragen). Weniger Energie wird darauf verwendet bei der Frage "Wie bekomme ich das "Ding" wieder raus". Und welche Unterlagen in grundbuchtauglicher Form benötige ich dafür.

    Absolute Zustimmung!

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