Frau K. ist verstorben und hat ein Grundstück hinterlassen, über dessen Verwertung sich die einzigen Erben und zwar eine Schwester und 3 Neffen nicht einigen konnten.
Zwischenzeitlich hat auch die in einem anderen Amtsgerichtsbezirk wohnende Schwester der Erblasserin, die die Neffen 4 und 5 als einzige Erben hinterlässt, ebenfalls das Zeitliche gesegnet.
Diese Schwester hat testamentarisch bestimmt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Der Name des TV ist aber aus ihrem Erbschein nicht ersichtlich und somit dem Versteigerungsgericht nicht bekannt. Und leider auch nicht dem Antragsteller.
Neffe 1 hat nun die Zwangsversteigerung zwecks Auseinandersetzung beantragt.
Name und Anschrift der Neffen 2 und 3 sind bekannt.
Name und Anschrift der Neffen 4 und 5 sind ebenfalls bekannt. Aber wie schon erwähnt, nicht der Name des TV, der Zustellungsempfänger des Anordnungsbeschlusses wäre.
Ich bin der Auffassung, dass der Anordnungsbeschluss erlassen und zumindest schon mal an die Neffen 2 und 3 zugestellt werden kann.
Insbesondere damit die Beschlagname gesichert ist. Was ohnehin meistens bereits durch Eingang beim GBA passiert.
Einen Fehler kann ich in dieser Verfahrensweise nicht erkennen, weil in „normalen“ Verfahren immer mal wieder vorkommt, dass sich die Anschrift eines Schuldners geändert hat und ihm erst beim 2. Versuch der Anordnungsbeschluss zugestellt werden kann.
Andere vertreten die Auffassung, dass der Anordnungsbeschluss erst erlassen werden kann, wenn alle Anschriften bekannt sind.
Uns würde nun interessieren, wie die Meinungen außerhalb unseres Kokons sind.
Vielen Dank schon mal!