Anordnung der Zwangsversteigerung gegen mehrere Antragsgegner

  • Frau K. ist verstorben und hat ein Grundstück hinterlassen, über dessen Verwertung sich die einzigen Erben und zwar eine Schwester und 3 Neffen nicht einigen konnten.

    Zwischenzeitlich hat auch die in einem anderen Amtsgerichtsbezirk wohnende Schwester der Erblasserin, die die Neffen 4 und 5 als einzige Erben hinterlässt, ebenfalls das Zeitliche gesegnet.

    Diese Schwester hat testamentarisch bestimmt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Der Name des TV ist aber aus ihrem Erbschein nicht ersichtlich und somit dem Versteigerungsgericht nicht bekannt. Und leider auch nicht dem Antragsteller.

    Neffe 1 hat nun die Zwangsversteigerung zwecks Auseinandersetzung beantragt.

    Name und Anschrift der Neffen 2 und 3 sind bekannt.

    Name und Anschrift der Neffen 4 und 5 sind ebenfalls bekannt. Aber wie schon erwähnt, nicht der Name des TV, der Zustellungsempfänger des Anordnungsbeschlusses wäre.

    Ich bin der Auffassung, dass der Anordnungsbeschluss erlassen und zumindest schon mal an die Neffen 2 und 3 zugestellt werden kann.

    Insbesondere damit die Beschlagname gesichert ist. Was ohnehin meistens bereits durch Eingang beim GBA passiert.

    Einen Fehler kann ich in dieser Verfahrensweise nicht erkennen, weil in „normalen“ Verfahren immer mal wieder vorkommt, dass sich die Anschrift eines Schuldners geändert hat und ihm erst beim 2. Versuch der Anordnungsbeschluss zugestellt werden kann.

    Andere vertreten die Auffassung, dass der Anordnungsbeschluss erst erlassen werden kann, wenn alle Anschriften bekannt sind.

    Uns würde nun interessieren, wie die Meinungen außerhalb unseres Kokons sind.

    Vielen Dank schon mal!

  • Soweit hinsichtlich des Nachlasses der Schwester Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, ist lediglich der Testamentsvollstrecker passivlegitimiert.

    Nur er und nicht die Neffen 4 und 5 sind Antragsgegner des Verfahrens.

    Insoweit obliegt es dem Antragsteller nachzuweisen, wer TV ist und dass dieser das Amt angenommen hat.

  • § 181 ZVG ist m.E. recht spärlich hinsichtlich der Antragsvoraussetzungen, denn er setzt doch lediglich voraus, dass der ASt entweder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (was vorliegend der Fall ist) oder er Erbe des eingetragenen Eigentümers (was der ASt auch ist). Über Zustellungen lässt er sich nicht aus.

    Mir ist bei einer evtl. Anordnung schon klar, dass das Verfahren danach erstmal solange vor sich hin dümpeln wird, bis der Beschluss dem TV zugestellt worden ist.

    Einen Schritt weiter gedacht stelle ich mir die vermutlich an den Haaren herbeigezogene Frage:

    Wie wäre die Rechtslage, wenn mir das TV-Zeugnis vorliegt, der Beschluss erlassen wird und die ZU des Anordnungsbeschlusses mit dem Vermerk "Unbekannt verzogen" zurückkommt?

  • Ich stelle mir die Frage, wie man einen Beschluss mit Wirkung gegen einen Beteiligten erlassen will, ohne diesen Beteiligten in dem Beschluss in irgendeiner Form namentlich zu bezeichnen.....


    Und wenn bei einer Anordnung ein Rückbrief kommt, macht die für die Bewirkung der Zustellung zuständige Geschäftsstelle eine entsprechende Rückbriefnachricht an den Ast.

  • So unterschiedlich wird die Sache hier auch gesehen.

    Wir vergleichen es mit der halbvollen/leeren Flasche .:)

    Klar, kann ich keinen Beschluss gegen einen namentlich nicht Beteiligten erlassen.

    Aber warum sollte dem ASt die Zustellung an die bereits namentlich bekannten Beteiligten verweigert werden?

    Und wenn ein Rückbrief kommt, dann hat der ASt auf jeden Fall schon mal die erste Beschlagnahme erreicht.

  • Weil ich in dem Anordnungsbeschluss nur das Grundstück insgesamt beschlagnahmen kann.

    Nach deinem Sachverhalt könntest du bislang nur gegen Neffen 2 und 3 anordnen.

    Diese sind aber nur Teil einer Gesamthandsgemeinschaft und der Erbteil der Neffen stellt kein grundstücksgleiches Recht dar, in den die Zwangsversteigerung isoliert betrieben werden könnte.


    Ich habe Probleme die Motivation des neutral auftretenden Versteigerungsgerichts zu verstehen, dem Ast. eine möglichst zügige Beschlagnahme zu erwirken, obwohl dieser weder einen vollständigen Antrag gestellt hat (in Ermangelung der Angabe des Testamentsvollstreckers mit ladungsfähiger Anschrift), noch die entsprechenden Nachweise beigebracht hat (Nachweis der Testamentsvollstreckereigenschaft).

    (Insbesondere da die Wirkungen der Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung ja deutlich abgeschwächter sind, als in der Vollstreckungsversteigerung)

  • Ich sehe das wie WinterM. Hier geht es nicht um die Beschlagnahme. Die spielt doch so richtig in der Teilungsversteigerung keine Rolle. Aber mir fehlt ein Beteiligter. Nur der ist passivlegitimiert. Würde mir ein Erbe fehlen, würde ich auch nicht anordnen. Das hat mit dem Bekanntsein der Anschrift mal so gar nichts zu tun. Mal davon ab, dass ich auch nicht anordne, wenn ich nicht alle Anschriften kenne. Hier muss der Antragsteller sich kümmern. Und ehrlich: auch hier verstehe ich das Problem nicht. Der Testamentsvollstrecker muss doch dem zuständigen Nachlassgericht bekannt sein. Wo hat die Tante ihren letzten Wohnsitz gehabt, AG raussuchen und nachfragen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der hiesige Vollstreckungsrechtspflegersenat bedankt sich und schließt sich den vorgenannten Meinungen an, weil er inzwischen auch der Ansicht ist, dass ein Beteiligter fehlt und sieht daher von einer Anordnung mit lediglich partieller Wirkung ab.

    Im Übrigen wurde schon vor mehr als 6 Wochen beim zuständigen Nachlassgericht nachgefragt. Allerdings noch ohne Erfolg.

    VG Cargo

  • Vollstreckungsrechtspflegersenat

    :/

    Die Beschlagnahme wird erst mit Eingang des Ersuchens beim GBA oder mit der Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Antragsgegner wirksam. Bei mehreren Antragsgegnern mit der letzten Zustellung (§§ 180 Abs. 1, 22 ZVG). Wobei vor der Möglichkeit der Zustellung an den letzten Antragsgegner auch kein Ersuchen an das Grundbuchamt ergeht. Eine sukzessive Anordnung ergibt demnach im Hinblick auf die Beschlagnahme wenig Sinn.

  • Bei der Erörterung der Sachlage ist dem Vollstreckungsrechtspflegersenat aufgefallen, dass er, so wie es sich aus § 22 ZVG ergibt, "Anordnung" und "Eintritt der Beschlagnahme" nicht sorgfältig getrennt hat.

    Ein Anordnungsbeschluss wird nur wirksam, wenn er dem Schuldner/Antragsgegner, letzten Antragsgegner zugestellt wird (§ 22 Satz 1 ZVG).

    Insofern besteht kein Dissens mit Euren Beiträgen.

    Was die Beschlagnahme angeht, wird diese auch mit Eingang des Eintragungsersuchens beim GBA wirksam (§ 22 Satz 2 ZVG).

    Also vollkommen l o s g e l ö s t von der Zustellung/Wirksamkeit des AO-Beschlusses.

    Da es uns in erster Linie um den Eintritt der ersten Beschlagnahme geht, haben wir um Rechtssicherheit zu bewahren, uns unter Zurückstellung von ein wenig Bedenken der hier genannten Auffassungen angeschlossen und werden zumindest im vorliegenden Fall erst nach Zustellung des AO-Beschlusses an den letzten Antragsgegner das GBA um Eintragung ersuchen.

    Vielen Dank noch einmal und einen schönen August!

    Nach Diktat verreist.

  • Kurzer Nachtrag meinerseits: Es muss klar zwischen der Anordnung und der Zustellung unterschieden werden. Zur Anordnung brauche ich die Parteien. Und zwar vollständig. Vollständig sowohl alle als auch alle mit zustellungsfähiger Anschrift (bzw ggf dem Nachweis der Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung). Der Beschluss enthält zwingend ein Rubrum. Das Rubrum muss, nach meinem Verständnis, vollständig sein und sei es der Zusatz "unbekannten Aufenthalts". Letzteres setzt natürlich entsprechende Ermittlungen voraus. Dass DANN eine Zustellung nicht erfolgreich ist, ist eine Frage des "nächsten Schritts" im Verfahren. Dazu kommt, dass vor der Anordnung der Antragsteller sich um die Ermittlungen kümmern muss und das nach der Anordnung unsere Aufgabe ist. Von daher ist auch aus diesem Grund die Anordnung vor der Kenntnis aller nötigen Daten nicht möglich.

    Anders als in der Schuldversteigerung, in der ich gegen einen Schuldner anordnen kann um dann später gegen den anderen nachzuziehen um dann die Verfahren zu verbinden, geht das bei der Gesamthandsgemeinschaft nicht. Hier gibt es eben keine Bruchteile die eigenständig behandelt werden können. Und selbst die Unterteilung in erst das kleine Antragsrecht und dann das große Antragsrecht nachschieben geht nicht, da diese beiden Verfahren nicht verbunden werden können. es wären dann zwei Verfahren mit unterschiedlichen Beschlagnahmen.

  • Fortsetzung:

    Inzwischen haben wir bzgl. der Anordnung der TV die Nachlassakte vom Fremdgericht erfordert und erhalten.

    Ein Testamentsvollstreckerzeugnis wurde nicht erteilt.

    Aber der Testamentsvollstrecker (= Neffe 4) hat dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass er das Amt annimmt.

    Die Anordnung der Auseinandersetzungsversteigerung und Zustellung des Beschlusses an die weiteren Miterben und den TV ist erfolgt.

    Letzterer hat nun dagegen Rechtsmittel eingelegt und begründet dieses lapidar wie folgt:

    "Gemäß § 180 ZVG ist die Teilungsversteigerung nur auf Antrag des Testamentsvollstreckers und nicht auf Antrag der weiteren Erben möglich"

    Weiter meint er, als TV sei er der Herr des Verfahrens und nur er alleine, also nicht Neffe 1 oder die anderen Miterben, hätten das Recht die Auseinandersetzungsversteigerung zu betreiben. Der Anordnungsbeschluss ist daher aufzuheben. Denn er möchte das Objekt gerne freihändig verkaufen.

    Da sich am Ausgangsfall nichts geändert hat und uns ein solcher Fall noch nicht untergekommen ist, fragen wir uns (und auch Euch), ob es sich hier um ein plumpes taktisches Manöver des TV = Neffe 4 handelt und er auf diesem Wege meint, das Recht der Miterben auf zwangsweise Auseinandersetzung aushebeln zu können oder ob er total daneben liegt (so wie wir es sehen).


    Vielen Dank schon mal!

    Cargo

  • Manches hat nichts mit Manövern sondern schlicht mit Unwissenheit zu tun.

    Hast du bei Beckonline mal § 180 ZVG und Testamentsvollstreckung eingegeben? Da kommt einiges, zB ein Aufsatz von Kiderlen/Roth.

    Spontan würde ich sagen, dass die TV hier (!) nicht entgegensteht, weil die TV den antragstellenden Erben einer anderen Erblasserin nicht umfasst. Zumindest verstehe ich so #1. Alleineigentümerin verstirbt und es gibt die Erben Neffen (N) 1-3 und die Schwester S. Dann verstirbt S und hinterlässt die Erben N4 und N5, wobei N4 auch der TV ist. Die TV würde mE nur greifen, wenn N5 das kleine Antragsrecht geltend macht und die Teilungsversteigerung beantragt. Das große Antragsrecht von N1-N3 betrifft die TV mE nicht. Ob das große Antragsrecht von N5 betroffen ist, ist hier irrelevant.

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