Hallo,
im Jahr 2020 legt der Notar Tauschvertrag vor. Darin handelt A für sich selbst und für B vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung. Zur Eintragung beantragt wurden die Auflassungsvormerkungen für die Erwerber A und B.
Die Kollegin hat daraufhin die AV's eingetragen dabei aber übersehen, dass die Genehmigung von B fehlte.
B meldet sich nun und ist außer Rand und Band - will natürlich die AV aus dem Grundbuch raus.
Nun erhalte ich einen Antrag des Urkundsnotars, bezugnehmend auf die entsprechende Urkunde, auf Löschung der AV's.
Die Urkunde enthält folgende Ermächtigung:
Der Notar wird beauftragt, für den Vollzug dieser Urkunde zu sorgen und den Vollzug zu überwachen. Er wird ermächtigt, die in dieser Urkunde enthaltenen Anträge und Bewilligungen einzuschränken, zurückzunehmen und von neuem zu stellen, soweit dies für den Vollzug der Urkunde erforderlich oder zweckdienlich ist.
Können die AV's aufgrund des Antrags des Notars gelöscht werden?