bpD an einer Wohneinheit

  • Hallo, ich bräuchte bitte kurz Eure Hilfe bei folgendem Fall:

    Große WEG-Anlage; vorgetragen ist: Miteigentumsanteil von 74,02/10.000 Anteil... verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung bezeichnet mit Nr. 103, samt Sondernutzungsrecht auf dem Dach der Wohnanlage eine Funkübertragungsstelle zu installieren, zu unterhalten und zu betreiben.

    Eigentümer der Einheit ist A.

    Nunmehr bestellt der A für sich selber eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt, die auf dem Dach der Wohnanlage installierte Funkübertragungsstelle, welche im Rahmen eines Sondernutzungsrechts der Wohneinheit Nr. 103 auf dem Dach betrieben werden darf, zu betreiben, zu nutzen usw.

    Der Eigentümer des dienenden Grundstücks darf die Anlage nicht mitbenutzen.

    Die Dienstbarkeit wird nur an der 1 Wohnung zur Eintragung beantragt.

    Ist dies so alles zulässig?

    Danke für Eure Antworten!

  • Ich bin ehrlich . Ich verstehe den Sinn der Dienstbarkeit gar nicht. Er hat ein Sondernutzungsrecht, eine Funkübertragungsstelle zu installieren, zu unterhalten und zu betreiben. Und jetzt will er für sich selbst nochmals eine Dienstbarkeit mit gleichen Inhalt. Und die Eigentümer des dienenden Grundstücks sind die WEG-Eigentümer, zu denen er ja auch gehört. :confused:  

  • A könnte an seinem Wohnungseigentum eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellen. Hat er -so wie ich den SV lese- aber nicht. Die Dienstbarkeit soll den Betrieb der Anlage an einem Teil des Hauses sichern, der nicht zu seinem WE gehört. Und das SNR kann niemand (auch nicht er) belasten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • A könnte an seinem Wohnungseigentum eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellen. Hat er -so wie ich den SV lese- aber nicht. Die Dienstbarkeit soll den Betrieb der Anlage an einem Teil des Hauses sichern, der nicht zu seinem WE gehört. Und das SNR kann niemand (auch nicht er) belasten.

    Der BGH ist der Ansicht, dass er das WE so belasten kann, dass das Recht, ein zugehöriges SNR auszuüben, ihm als bpD zusteht. Das SNR als solches kann dagegen in der Tat nicht belastet werden.

    Vermutlich wird hier ein beabsichtigter Verkauf der WE vorbereitet.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hätte ich aus dem SV so nicht herausgelesen, da mir das noch nie unterkam. Danke.

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