Interne Akteneinsichtsgesuche für beendete Verfahren - Zuständigkeit der Verwaltung?

  • Mich würde mal interessieren, wie das bei anderen Gerichten gehandhabt wird. Wenn bei uns das eigene Grundbuchamt oder die Betreuungsabteilung eine Nachlassakte anfordert, die bereits weggelegt ist, entscheidet der Direktor darüber. Denn für Akteneinsichtsgesuche von Behörden oder Gerichten ist bei beendeten Verfahren die Verwaltung zuständig. Gilt das wirklich auch innerhalb des eigenen Hauses? Nur bei noch laufenden Verfahren entscheidet der Richter bzw. Rechtspfleger (§ 13 FamFG).

  • Solche Fälle bekomme ich ganz normal als Rechtspfleger vorgelegt und habe dann auch keine Probleme, die interne Übersendung zu verfügen. Die Vorlage an den Direktor erscheint mir für interne Anfragen doch sehr förmlich, zumal man die Kollegen ja kennt.

    AG Cuxhaven (Grundbuch, Nachlass, Strafvollstreckung, RAST, GV-Prüfung)

  • Danke für eure Antworten.

    Ich habe jetzt hierzu eine Entscheidung des BGH gefunden, „BGH Beschl. v. 15.11.2023 – IV ZB 6/23“, RFamU 2024, 74 (m. Anm. Bonefeld). Danach liegt die Zuständigkeit für die Einsicht in Nachlassakten (und allen anderen FamFG-Verfahrensakten) gemäß § 13 Abs. 7 FamFG, auch bei bereits beendeten Verfahren beim Nachlassgericht (bzw. dem entsprechenden Fachgericht), allerdings handelt dieses hierbei als Teil der Justizverwaltung, weshalb die diesbezügliche Entscheidung laut BGH mit dem Rechtsbehelf nach § 23 EGGVG anfechtbar ist.

  • Das Gericht ist für die Akteneinsicht zuständig, wenn es sich um Verfahrensbeteiligte (auch verfahrensbeteiligte Behörden) handelt, § 13 Abs. 1 FamFG. Ferner, ist das Gericht für die Akteneinsicht zuständig, wenn nicht am Verfahren beteiligte Personen Akteneinsicht begehren, § 13 Abs. 2 FamFG. Zu diesen gehören nicht Behörden, die nicht Verfahrensbeteiligte sind. Sodann wäre Amts- bzw. Rechtshilfe zu leisten. Über die insoweit zu gewährende Amts- bzw. Rechtshilfe entscheidet sodann der Gerichtsvorstand.

    Diese Zuständigkeiten bestehen unabhängig davon, ob es sich um ein laufendes oder ein bereits beendetes Verfahren handelt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!