Vollmachten und Notarbescheinigungen gem. § 21 BNotO im Registerverfahren

  • Ich hoffe, es kommt nicht als reiner "Mecker-Post" rüber und frage mich eigentlich eher, ob es eine Schulung in dem Bereich gegeben hat, o.ä., aber:

    In letzter Zeit häufen sich bei mir Zwischenverfügungen von Registergerichten in NRW bei Anmeldungen und Beschlüssen, die aufgrund Vollmacht unterzeichnet wurden, mit Anforderungen wie:

    - Zusätzliche Vorlage der Originalvollmacht bei Einreichung oder zusätzliche Bescheinigung nach § 21 BNotO

    -Notarbescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO über den Nicht-Widerruf von Vollmachten

    und ähnlichen Anforderungen aus dem Bereich, hauptsächlich mit dem Ziel, zusätzliche Notarbescheinigungen zu erhalten.

    Das ganze ist besonders irritierend, da wir mit denselben Vollmachten seit Jahr und Tag problemfrei arbeiten. Habe ich da irgendwas verpasst?

  • Vielleicht hängen diese Beanstandungen einfach damit zusammen, dass den Registergerichten nicht mehr wie früher zu seligen Papieraktenzeiten die Originalvollmachten eingereicht werden, auf die man so schön verweisen konnte.

    So kommen auch die Vollmachten nur noch gem. § 12 HGB als elektronische Aufzeichnungen. Ob die Vollmacht dann bei Folgeanmeldungen tatsächlich weiterhin besteht oder nicht, ist daher nicht aktenersichtlich.

  • Aber das ist ja völlig unerheblich, wenn der Notar unter Beifügung beglaubigter Ablichtungen erklärt, dass bei Unterzeichnung die Originalvollmacht vorlag. Das war doch früher auch nicht anders.

    Mich wundert nur das plötzlich geballte Auftreten bei ungeänderter Praxis. Aber vielleicht auch Zufall.

  • Die Vollmacht wird doch entweder der Anmeldung in beglaubigter Abschrift (Vorlage Urschrift/Ausfertigung) beigefügt ("beigesiegelt") oder extra in der richtigen Form eingereicht. Behelfsweise Bescheinigung nach § 21 BNotO. Eine Vorlage ohne Vollmacht/Bescheinigung wird stets und schon immer (zu Recht) beanstandet.

    Es geht um das, was verlangt wird. Bei § 21 Abs. 3 BNotO - da wird da Vollmachtsurkunde ja eben gerade nicht beigefügt - ist die neue "große Mode", dass eine Bescheinigung darüber verlangt wird, dass die Vollmacht vorlag und welchen Inhalt sie hat (das war schon immer so), sowie darüber, dass nichts bekannt ist, was auf einen Widerruf der Vollmacht deutet, dass keine Umstände vorliegen, die gegen eine anfängliche Unwirksamkeit der Vollmacht sprechen, und dass keine ANhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Vollmachtsmissbrauch vorliegt. Das geht über die Anforderungen von § 21 Abs. 3 BNotO weit hinaus und weit in den Bereich eines Rechtsgutachtens hinein.

    Mir kommt es so vor, als hätte jemand zuviele anglo-amerikanisch beeinflußte Vollmachtsbestätigungen gesehen und diese dann einer Schulung zugrundegelegt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Bei mir wird sogar ausdrücklich verlangt, dass der Notar bestätigt, dass die Vollmacht nicht widerrufen wurde. Wie soll der Notar das tun? Wenn die Bevollmächtigten vor ihm stehen und die Vollmachtsurkunde dabei haben, reicht das.

  • zu #5 und #6: von diesem Verlangen/dieser Problematik höre ich zum ersten Mal. Ist hier noch nie zwischenverfügt worden. Schräge Sache!

    Ich verfahre wie in #2 dargestellt problemlos mit den Registergerichten. Musste mich daher (zumindest bis heute) damit nicht mit dem Register auseinandersetzen (befürchte, dass das jetzt aber wohl kommen wird).

  • Vielleicht reden wir auch aneinander vorbei?

    Ich meine, dass eigentlich nur die Fälle problematisch sein dürften, in denen z.B. in einer späteren Anmeldung lapidar auf "dem Registergericht vorliegende Vollmachtsurkunden" einer vorherigen Anmeldung verwiesen wird, die dem Registergericht eben nur als elektronisch eingereichte beglaubigte Abschrift einer irgendwann mal erteilten Vollmacht vorliegen. Wenn dann in der neuen Anmeldung eben nichts mehr dazu gesagt wird, dass dem jetzt beglaubigenden Notar die Originalurkunden vorliegen (was durchaus immer wieder vorkommt), kann das Registergericht schon stutzig werden.

    Alles andere kann ich als nicht NRW-ler nur spekulieren.

  • Dann wissen die bestimmten Registerkollegen mehr als die anderen Kollegen oder eben halt weniger. Ich würde kurz nachfragen, so bringt das ja für die Zukunft nichts. Und jedes mal das OLG zu bemühen kann ja auch nicht die Lösung sein.

  • Kai 31. Juli 2024 um 15:18

    Hat den Titel des Themas von „Vollmachten und Notarbscheinigungen gem. § 21 BNotO im Registerverfahren“ zu „Vollmachten und Notarbescheinigungen gem. § 21 BNotO im Registerverfahren“ geändert.

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