Hallo,
ich habe folgenden Fall vorliegen:
Die Kirchengemeinde ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem für die Stadt 2021 ein Erbbaurecht (mit Erbbauzins und Vorkaufsrecht) bestellt wurde. Vor ein paar Tagen erhielt ich Emails sowohl von Vertretern der Stadt als auch von der Kirchengemeinde, die feststellen, dass bei der Eintragung des Erbbaurechts die Genehmigung der Aufsichtsbehörde hätte vorliegen müssen. Nach kurzer Recherche habe ich ein Urteil des BGH vom 22.01.2016 (Az.: V ZR 27/14) gefunden, in dem es heißt, dass ein Erbbaurechtsvertrag der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bedarf, wenn dabei eine Verpflichtung der Gemeinde begründet wird, einen Erbbauzins zu zahlen. Genau dies ist ja bei mir der Fall. Laut Schöner/Stöber ist das Erbbaurecht folglich nicht wirksam entstanden und das Grundbuch unrichtig. Es müsste also ein Amtswiderspruch in Betracht gezogen werden (Schöner/Stöber GrundbuchR, Rn. 1741).
Wenn ich auf meine Kollegin hören würde, würde ich keinen Amtswiderspruch eintragen, da dieser nur schwer aus dem Grundbuch zu kriegen ist. Sie meint, ich sollte beide Parteien erst einmal über den Sachstand informieren (Erbbaurecht nicht wirksam entstanden + vllt. Amtwiderspruch eintragen) und um Stellungnahme bitten. Außerdem meinte sie, dass die ganze Situation mit der nachträglichen Einholung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde gelöst werden könnte. Ist das so? Kann der Mangel noch geheilt werden? Ich würde ungern vorschnell einen Amtswiderspruch eintragen.