Amtswiderspruch Erbbaurecht?

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall vorliegen:

    Die Kirchengemeinde ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem für die Stadt 2021 ein Erbbaurecht (mit Erbbauzins und Vorkaufsrecht) bestellt wurde. Vor ein paar Tagen erhielt ich Emails sowohl von Vertretern der Stadt als auch von der Kirchengemeinde, die feststellen, dass bei der Eintragung des Erbbaurechts die Genehmigung der Aufsichtsbehörde hätte vorliegen müssen. Nach kurzer Recherche habe ich ein Urteil des BGH vom 22.01.2016 (Az.: V ZR 27/14) gefunden, in dem es heißt, dass ein Erbbaurechtsvertrag der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bedarf, wenn dabei eine Verpflichtung der Gemeinde begründet wird, einen Erbbauzins zu zahlen. Genau dies ist ja bei mir der Fall. Laut Schöner/Stöber ist das Erbbaurecht folglich nicht wirksam entstanden und das Grundbuch unrichtig. Es müsste also ein Amtswiderspruch in Betracht gezogen werden (Schöner/Stöber GrundbuchR, Rn. 1741).

    Wenn ich auf meine Kollegin hören würde, würde ich keinen Amtswiderspruch eintragen, da dieser nur schwer aus dem Grundbuch zu kriegen ist. Sie meint, ich sollte beide Parteien erst einmal über den Sachstand informieren (Erbbaurecht nicht wirksam entstanden + vllt. Amtwiderspruch eintragen) und um Stellungnahme bitten. Außerdem meinte sie, dass die ganze Situation mit der nachträglichen Einholung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde gelöst werden könnte. Ist das so? Kann der Mangel noch geheilt werden? Ich würde ungern vorschnell einen Amtswiderspruch eintragen.

  • Zunächst erst einmal keine Angst vor einem Amtswiderspruch. Den bekommt man genauso leicht wieder weg, wie jede andere Eintragung, nämlich auf Bewilligung oder Unrichtigkeitsnachweis hin.

    Tragen die Beteiligten eventuell noch etwas vor, z. B. Bemühungen, die Kuh vom Eis zu kriegen? Oder liegen die sich inzwischen in den Haaren?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe leider keine weiteren Infos bezüglich der Bemühungen der Beteiligten, da ich beiden noch nicht geantwortet habe. Denn bevor ich ihnen antworte, möchte ich natürlich nichts falsches in Bezug auf die Möglichkeit(en) der Beseitigung des Schlamassels äußern. Ich würde beiden gerne mitteilen wie am Besten vorgegangen werden sollte, aber da ich das selbst nicht weiß, wollte ich erst einmal hier um Rat fragen. :)

  • Was die Parteien als Lösung im Sinn haben bzw. wollen, müssen sie schon selbst wissen. Eine Rechtsberatung durch das Gericht scheidet aus.

    Wenn keine "Stillhaltevereinbarung" von Kirche und Stadt existiert, bleibt nur die Eintragung des Amtswiderspruches. Dieser soll gutgläubigen Erwerb verhindern und den Staat vor Schadensersatzansprüchen schützen.

    Für Dich mußt Du selbst entscheiden, ob Du die Gefahr für Dich als klein genug ansiehst, die Eintragung des Widerspruches noch hinauszuzögern in der Hoffnung, die fehlende Genehmigung wird schnell nachgereicht. Wenn diese allerdings noch nicht einmal beantragt wurde...

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  • Wenn du den Amtswiderspruch einträgst und die Genehmigung dann nachgereicht wird, ist der Amtswiderspruch dann unrichtig und du kannst ihn wieder löschen.

    Wenn du keinen Amtswiderspruch einträgst, obwohl das Gesetz es vorschreibt, besteht zumindest die theoretische Gefahr, dass zwischenzeitlich was schief geht. Ich sehe keinen Vorteil darin, keinen Amtswiderspruch einzutragen.

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