Berichtigung § 11 RVG-KFB möglich?

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich plage mich gerade mit einem Problem und hoffe, Ihr könnt mir helfen. :gruebel:

    Es geht um einen KFB gem. § 11 RVG, den ich im Februar erlassen habe.

    Vorausgegangen war ein Scheidungsverfahren. Für den Antragsgegner meldete sich die Kanzlei Meier Rechtsanwälte ("zeigen wir an, dass wir den Antragsgegner vertreten"). Die Scheidung wurde ausgesprochen und im Rubrum steht "Rechtsanwälte Meier".

    Im KFB habe ich den Antragsteller demgemäß auch mit "Rechtsanwälte Meier" bezeichnet.

    Nunmehr wird beantragt, den KFB insoweit zu berichtigen, dass der Antragsteller richtigerweise lautet "Rechtsanwalt Ruben Meier". Zur Begründung wird vorgetragen, dass es sich nicht um eine GbR handeln würde und Inhaber/Forderungsinhaber Ruben Meier handelnd unter Kanzlei Meier sei.

    Aus der von mir angeforderten Vollmacht ergibt sich indes, dass der Antragsgegner "Rechtsanwälte Müller Meier Rechtsanwälte" mandatiert hat. Ruben Meier teilt mir außerdem mit, dass die Kanzlei Müller Meier Rechtsanwälte zwischenzeitlich aufgelöst ist und er Inhaber/Forderungsinhaber handelnd unter Rechtsanwälte Meier (Einzelkanzlei) sei.


    Bei der beantragten Berichtigung hab ich Bauchschmerzen, ob hier tatsächlich § 319 ZPO einschlägig ist oder ob es eher Richtung § 727 ZPO geht.

    Was meint Ihr? Sehe ich Probleme, wo eigentlich keine sind?:confused:

    Ich danke Euch

  • Wie hat sich der Antragsteller denn im Vergütungsfestsetzungsantrag bezeichnet? An diese Bezeichnung dürfte das Gericht meiner Einschätzung nach gebunden sein.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich denke, es sind zwei Probleme:

    1. Rechtsanwälte Meier sind weder partei- noch prozessfähig. Das könnte man gem. § 319 ZPO berichtigen.

    2. Wenn ein Wechsel und somit ein Rechteübergang vorliegt, kommt darauf an, wann er vorliegt. Ggf. ist eine Abtretungserklärung ausreichend, ggf. ist aber eine eine 727er Klausel erforderlich.

  • Wie hat sich der Antragsteller denn im Vergütungsfestsetzungsantrag bezeichnet? An diese Bezeichnung dürfte das Gericht meiner Einschätzung nach gebunden sein.

    Mit dem Kopfbogen "Rechtsanwälte Meier" und konkret dann "In Sachen S.... ./. S... wird beantragt, die Vergütung gegen den Auftraggeber gem. § 11 RVG festzusetzen.". Insofern tendiere ich dazu, mich an die erteilte Vollmacht zu halten und mindestens die von Störtebecker angesprochene Abtretungserklärung des aus der Kanzlei ausgeschiedenen RAes Müller anzufordern. Beauftragt war nach der Vollmacht auch der ausgeschiedene Anwalt und ausgeschieden ist er erst im Laufe des Verfahrens.


    Ansonsten kann ich Araya nur beipflichten... Besonders bei PKH/VKH ein Dauerbrenner, wenn konkret ein Anwalt/eine Anwältin einer Sozietät beigeordnet wurde.

  • Auftragsverhältnis und Vollmacht sind strikt voneinander zu trennen, aus der Prozessvollmacht ergibt sich regelmäßig nichts zum Auftragsverhältnis. Wenn Anwalt R.M. schlüssig vorträgt, von Anfang an alleiniger Auftragnehmer gewesen zu sein und der Auftraggeber dies nicht bestreitet, spricht mMn nicht gegen eine Berichtigung.

  • ...

    1. Rechtsanwälte Meier sind weder partei- noch prozessfähig. ...

    Das ist ja ein Dauerproblem. Die SE erfassen die Kanzleien nicht richtig und keinen Richter interessiert das Rubrum.

    Nein. Ich kontrolliere jedes Rubrum - und es gibt noch ein paar Exoten. Ist Euch übrigens auch möglich, samt der Anweisung an die Serviceeinheit, den Eintrag für die Rechtsanwälte Meier zentral umzustellen auf ... Dann wäre er wenigstens beim nächsten Auftreten dieser Kanzlei richtig. 😉

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Sowohl bei der Parteibezeichnung als auch bei den Anwälten/Kanzleien wäre mir das noch nicht aufgefallen. So oft wie ich das bei der ZV dann bemängeln muss. In meinem Dezernat achte ich darauf und ändere selbst oder lasse ändern. Natürlich für die gesamte Datenbank. 8)

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