Vergütung vorläufiger Gläubigerausschuss

  • Hallo,

    im vorliegenden Fall wurde die Firma X aus Hamburg zum vorläufigen Gläubigerausschussmitglied bestellt. Als Vertreter der Firma fungiert Mitarbeiter M, der seinen tatsächlichen Arbeitsplatz in Baden-Württemberg hat. Auf Grund dessen wird die Anreise - via Flugzeug - Strecke Zürich - Berlin incl. Mietwagen, Parkkosten, Tanken abgerechnet. "Meine" insolvente Firma hat ihren Sitz in der Mitte des Landes.

    Ich selbst würde meinen, dass es bei der Abrechnung von Fahrtkosten um den Sitz der Firma X als Gläubigerausschussmitglied geht, habe aber dazu irgendwie nichts gefunden. Vergütung des Gläubigerausschusses habe ich auch eher selten :nixweiss:...

    DANKE!

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Da sehe ich wie du. Mitglied ist die Gesellschaft mit Sitz in Hamburg. Es kann nicht richtig sein, Fahrtkosten ab sonstwo festzusetzen .

    Ich würde vergleichsweise berechnen Zug zwischen Hamburg und Gericht bzw Ort der Gläubigerausschussizung.

  • boah schräg...

    GLA-Mitglied ist die x GmbH, die hat den Beibringungsgrundsatz für Auslagen und Vergütung. Das würde ich zunächst einmal dahin adressieren !

    Desweiteren: "vorläufiger GLA" geht es um die Vergütung und Auslageersatz eines "vorläufig-vorläufigen" Ausschuss (meint: den im Antragsverfahren eingesetzten Ausschuss - dessen Amt nach h.M. mit Eröffnung endet) oder um den voräufigen (Interimsausschusss) der mit Eröffnung eingesetzt wird ? Dessen Amt endet erst mit "Nichtbeibehaltung" im BT bzw. Abwahl des betr. Miitglieds (dann wärst Du in der Vorschussgewährung- hab ich neulich auch mal "falsch" gemacht......

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  • ...es hat etwas gedauert...

    Es geht tatsächlich um die Vergütung und Auslagen eines im Antragsverfahren eingesetzten Ausschussmitglieds. Dieses wird zwar im BT auch für das Verfahren als Gläubigerausschussmitglied bestätigt, abgerechnet ist jetzt aber die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren.

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  • § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV bezieht sich auf die "Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses". Mitglied war die Fa. X aus Hamburg. Die Befassung des Mitarbeiters M aus BaWü beruhte auf interner Delegation, fällt also in Bezug auf etwaige Mehrkosten bei den Reisekosten in den Risikobereich der Fa. X. Fiktive Reisekosten von/nach Hamburg wird man heute nicht mehr auf den Cent genau ermitteln können, aber das lässt sich ggf. auch schätzen (vgl. § 287 ZPO).

    Reisekosten von/nach BaWü vielleicht erstattungsfähig, wenn die Fa. X darlegt, dass der Mitarbeiter M der absolut und überhaupt einzige Mitarbeiter war, der zur Wahrnehmung der Tätigkeit in der Lage war (also quasi so ähnlich wie bei Reisekosten für einen Rechtsanwalt mit speziellen Spezialkenntnissen).

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