Hallo,
ich hatte ein Verfahren auf Genehmigung zur Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO, h § 60 S. 3 Nr. 3 SGB VIII.
Der Schuldner war anwaltlich vertreten.
Der Schuldnervertreter hat nun Festsetzung des Verfahrenswerts beantragt.
Das Verfahren wegen der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung stellt stets eine besondere Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RVG). Es fällt deshalb eine besondere Vergütung an, auch wenn der Anwalt bereits in dem Erkenntnisverfahren oder in sonstiger Weise mit der Zwangsvollstreckung beauftragt war
Einer eine Idee in welcher Höhe ich den Wert festzusetzen habe?
Es ist ein Unterhaltstitel aus dem Jahr 2002.
Anfragen in welcher Höhe aus dem Titel noch Forderungen hergeleitet werden?
LG ![]()