Hallo zusammen,
ich habe einen sehr lästigen Fall und habe aufgrund der Verzinsung und wg. der GK bereits einer Beschwerde gegen den KfB nach § 106 ZPO betreffend der I. und II. Instanz abgeholfen. Der KfB ist zugunsten der Klagepartei erlassen.
Nun kam wieder eine Erinnerung des Bekl. vertr. wegen der Zinsen. Es handelt sich um den BV der I. Instanz.
Jetzt muss ich mal fragen, bevor hier wieder ein Fehler passiert. Vom BV II. Instanz ging der KfA am 30.12.23 ein, des KV am 15.03.24. Ich nehme nun doch das Datum des Antrags welcher zuerst eingegangen ist und zwar unabhängig davon für wen der Beschluss nachher erlassen wird. Ich nehme also für die II. Instanz den 30.12.23.
Leider habe ich mich verschrieben und habe anstatt 30.12.23 "20.12.23" geschrieben. Der BV der I. Instanz meint nämlich die Zinsen für die II. Instanz seien erst ab dem 15.03.24 festzusetzen.
Das heißt der Erinnerung ist abzuhelfen betreffend des Datums.
Danke!