Erinnerung gegen KfB wg. Datum der Verzinsung

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen sehr lästigen Fall und habe aufgrund der Verzinsung und wg. der GK bereits einer Beschwerde gegen den KfB nach § 106 ZPO betreffend der I. und II. Instanz abgeholfen. Der KfB ist zugunsten der Klagepartei erlassen.

    Nun kam wieder eine Erinnerung des Bekl. vertr. wegen der Zinsen. Es handelt sich um den BV der I. Instanz.

    Jetzt muss ich mal fragen, bevor hier wieder ein Fehler passiert. Vom BV II. Instanz ging der KfA am 30.12.23 ein, des KV am 15.03.24. Ich nehme nun doch das Datum des Antrags welcher zuerst eingegangen ist und zwar unabhängig davon für wen der Beschluss nachher erlassen wird. Ich nehme also für die II. Instanz den 30.12.23.

    Leider habe ich mich verschrieben und habe anstatt 30.12.23 "20.12.23" geschrieben. Der BV der I. Instanz meint nämlich die Zinsen für die II. Instanz seien erst ab dem 15.03.24 festzusetzen.

    Das heißt der Erinnerung ist abzuhelfen betreffend des Datums.

    Danke!

  • Guten Morgen!

    Danke! Ihr würdet also den 15.03.24 nehmen?

    Bei Festsetzungen nach § 106 ZPO habe ich bisher nie geschaut (also manchmal ists ja gleich klar) wer Erstattungsberechtigter ist, sondern bin immer vom Datum des Antragseingangs des ersten Antrags der eingeht ausgegangen. Damit hatte ich bisher auch nie Probleme. Ich hätte eben den 30.12.2023, auch wenn der BV nicht der Erstattungsberechtigte ist. Geäußert hat sich auch keine der Parteien mehr dazu. Mit dem 15.3.24 wäre ich wahrscheinlich auf Nummer sicher...damit sich nicht doch nochmals gleich einer beschwert.

  • Die Verzinsung wird in der Praxis regelmäßig ab dem Datum des Antragseingangs ausgesprochen. Auch ich habe immer auf den Antrag des Erstattungsberechtigten abgestellt, da für seinen Anspruch nur sein Antrag gelten kann.

    Aufgrund des geringen Betrags, der sich aus der Verzinsung ergibt, wird auch selten dafür Rechtsmittel eingelegt.

    Vielleicht interessant für dich:

    • Ausführlich zur Verzinsung siehe Zöller zu § 104 Rn. 6 ff.
    • Für einen Zinsbeginn ab dem Tag nach Antragseingang: LG Hamburg, BeckRS 2019, 33857. Praxishinweis dazu in NJW-Spezial 2020, 317.
    • In der NJW gibt es einen Aufsatz, der die Verzinsung im zivilprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren behandelt, u. a. auch wenn die Kostengrundentscheidungen im Ausgangs- und im Rechtsmittelverfahren voneinander abweichen: Dr. Jürgen Stamm, Die Verzinsung des zivilprozessualen Kostenerstattungsanspruchs, NJW 2019, 3473.
  • Sorry, aber das stimmt so leider nicht. Zinsbeginn kann abweichend sowohl der Tag des Erlasses der KGE sein oder aber, z. B. im Falle eines VU im schriftlichen Vorverfahren, dann sogar erst der Tag der Zustellung des VU an den Beklagten. Auch bei Beschlüssen kommt es regelmäßig auf den Tag der Zustellung an, da diese meist erst dann Wirksamkeit entfalten. Vorwiegend bei Fällen des § 91a ZPO.

    Im Rahmen der E-Akte fallen hier daher regelmäßig Antragseingang und Zinsbeginn auseinander.

  • Sorry, aber das stimmt so leider nicht. Zinsbeginn kann abweichend sowohl der Tag des Erlasses der KGE sein...

    Der Normalfall ist der Eingang des KfA nachdem die Kostengrundentscheidung bereits vollstreckbar vorliegt.

    Bei der Frage hier ging es darum, ob man für die Verzinsung einfach auf den zuerst eingegangenen KfA abstellt oder doch nicht lieber - m. E. zutreffend - auf den Eingang des durch den Erstattungsberechtigten gestellten Antrages.

    Was hat es eigentlich mit der E-Akte zu tun, ob bereits die vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorliegt, wenn der KfA eingeht?

  • ... im Falle eines VU im schriftlichen Vorverfahren, dann sogar erst der Tag der Zustellung des VU an den Beklagten...

    Das könnte daran liegen, dass das dann das Erlassdatum ist ("verkündet durch Zustellung").

  • Meine Antwort bezieht sich/soll sich auf: "Ich schließe mich an: Datum des Zinsbeginns ist immer das Datum, an dem der Antrag des Erstattungsberechtigten eingegangen ist." (Beitrag Nr. 7)

    Die E-Akte hat hier dazu beigetragen, dass KF-Anträge der Anwälte oft sehr zeitnah eingehen und die Verzinsung daher, gerade bei VUs, regelmäßig abweichend (gerade nicht bei Antragseingang) festzulegen ist.

    Selbstverständlich ist der gesetzliche "Normalfall" der Antragseingang, oft aber nicht.

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