Testierunfähigkeit Erbscheinsantrag

  • Hey :)

    Ich habe einen Erbscheinsantrag vorliegen, da meinen die Kinder, dass das Testament ihrer Eltern nicht wirksam sei, da die Mutter nicht mehr testierfähig gewesen war. Vater ist bereits vorverstorben und der Erbschein wurde vor Jahren bereits erteilt.

    Im Testament wurden die Enkelkinder als Erben eingesetzt. Nun haben die Kinder nach gesetzlicher Erbfolge einen ESA beantragt.

    Wenn die Enkelkinder dem Antrag einfach zustimmen, kann ich dann den Erbschein erteilen oder muss das Testament angefochten werden? Muss die Sache an den Richter? Benötige ich ein ärztliches Gutachten dafür?


    Wie ist da der Ablauf? Ich hatte so ein Verfahren bisher noch nicht und meine Kollegen konnten mir da leider auch nicht weiterhelfen.


    Danke schonmal im Voraus ;)

  • Ist das Testament bereits eröffnet worden? Ich würde den Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge dem zuständigen Richter vorlegen mit der Bitte um Prüfung, ob Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments tatsächlich nicht gegeben war.

    Sollte in eurem Bundesland von der Öffnungsklausel in Nachlasssachen noch kein Gebrauch gemacht worden sein, wäre für den Erbschein nach gewillkürter Erbfolge ja der Richtervorbehalt gegeben.

  • Natürlich muss jetzt geprüft werden, ob das Testament wirksam ist oder nicht. Einfach erteilen, weil alle einverstanden sind, geht grundsätzlich nicht.

    Zweckmäßigerweise würde ich den ESA jetzt erstmal zur Anhörung rausschicken. Wenn daraufhin Einwendungen erhoben werden, ist sowieso der Richter dran und du brauchst dir keine weiteren Gedanken machen.

  • Wenn die Enkelkinder dem Antrag einfach zustimmen, kann ich dann den Erbschein erteilen oder muss das Testament angefochten werden? Benötige ich ein ärztliches Gutachten dafür?

    Hat dich der Vortrag der Antragsteller überhaupt überzeugt?

    Wenn nicht, würde ich meine Bedenken darlegen und um weiteren Sachvortrag, ggf. mit Beweismitteln, bitten.

    AG Cuxhaven (Grundbuch, Nachlass, Strafvollstreckung, RAST, GV-Prüfung)

  • Wenn die Enkelkinder dem Antrag einfach zustimmen, kann ich dann den Erbschein erteilen oder muss das Testament angefochten werden? Benötige ich ein ärztliches Gutachten dafür?

    Hat dich der Vortrag der Antragsteller überhaupt überzeugt?

    Wenn nicht, würde ich meine Bedenken darlegen und um weiteren Sachvortrag, ggf. mit Beweismitteln, bitten.

    Ja das ist es eben. Ich hätte auf jeden Fall das ärztliche Attest angefordert.

  • Natürlich muss jetzt geprüft werden, ob das Testament wirksam ist oder nicht. Einfach erteilen, weil alle einverstanden sind, geht grundsätzlich nicht.

    Zweckmäßigerweise würde ich den ESA jetzt erstmal zur Anhörung rausschicken. Wenn daraufhin Einwendungen erhoben werden, ist sowieso der Richter dran und du brauchst dir keine weiteren Gedanken machen.

    Ja ich habe die Enkelkinder angehört, die stimmen dem Antrag zu.

    Aber ich habe da eben ein ungutes Bauchgefühl ... deswegen hatte ich hier ins Forum mal reingefragt :)

  • Die Testierunfähigkeit muss schon auch belegt werden, einfach nur behaupten reicht nicht.
    Schau dir z.B. mal die recht aktuelle Entscheidung vom LG Frankenthal vom 18.07.2024, Az. 8 O 97/24 an, da ging es um die Frage wie weit eine Demenz zur Testierunfähigkeit führt.

  • :daumenrau Da grundsätzlich von einer Testierfähigkeit volljähriger Personen ausgegangen wird, ist eine behauptete Testierunfähigkeit zu beweisen. Die Beweislast trifft dabei denjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments wg. Testierunfähigkeit beruft. Falls es ein Betreuungsverfahren nach der Mutter gab, könnte u.U. ein dort erstelltes Gutachten Aufschluss geben.

    Aber die Frage ist ja auch, weshalb die Kinder sich nicht bereits nach der Ersteröffnung/im Erbscheinsverfahren nach dem Vater gemeldet haben? Für den Fall, dass die Mutter tatsächlich testierunfähig war, dürfte ja wohl auch der nach dem Vater auf der Grundlage dieses Testaments erteilte Erbschein einzuziehen sein.

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