Seit dem 01.09.2024 gelten in der Praxis die neuen Vordrucke für den Antrag auf Erlass eines PfÜB.
Ich frage mich nun inwieweit es zulässig ist den Vordruck abzuändern, da ich diesbezüglich keine genaue Rechtsprechung finde.
Der betroffene Antragsteller lässt die im neuen Vordruck erforderliche Angabe eines Moduls, z.B. Modul H, aus und kürzt den Vordruck dann insoweit, dass er nur die Module H und M in seinem Beschluss hat und dann in den Text des Moduls H einfügt, dass die nachfolgenden, vorhandenen Module auch gelten sollen.
Meint ihr, dass das zulässig ist im Rahmen der ZVFV?
Was ist eure Meinung?