Abänderung des amtlichen Vordrucks

  • Seit dem 01.09.2024 gelten in der Praxis die neuen Vordrucke für den Antrag auf Erlass eines PfÜB.

    Ich frage mich nun inwieweit es zulässig ist den Vordruck abzuändern, da ich diesbezüglich keine genaue Rechtsprechung finde.

    Der betroffene Antragsteller lässt die im neuen Vordruck erforderliche Angabe eines Moduls, z.B. Modul H, aus und kürzt den Vordruck dann insoweit, dass er nur die Module H und M in seinem Beschluss hat und dann in den Text des Moduls H einfügt, dass die nachfolgenden, vorhandenen Module auch gelten sollen.

    Meint ihr, dass das zulässig ist im Rahmen der ZVFV?
    Was ist eure Meinung?

  • Biete doch zunächst mal Deine Meinung dazu an.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe - pingelig wie ich bin - das Weglassen der Bezeichnung des Moduls H beanstandet. Es kam anstandslos eine Korrektur.

    "Die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung muss dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Die Forderung ist also so konkret zu bezeichnen, dass sie von anderen Forderungen klar unterschieden werden kann. Das Modul D ist hinsichtlich der zu pfändenden Forderung zu ergänzen; hier vermutlich „H“."

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Wenn nur das Modul H Teil des Antrags/Beschlusses ist...wie bestimmt soll es denn noch sein?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich bin ehrlich gesagt dankbar, wenn der Gläubiger den ollen Vordruck dezimiert und nur relevante Bausteine drin lässt. Sofern es das einzige Modul ist, das im Entwurf enthalten ist, habe ich damit keine Probleme.

  • Habe damit auch kein Problem.

    Hab zwar die ersten Male etwas gestutzt, allerdings muss ich wie auch schon erwähnt sagen:

    "je weniger, desto besser" ist die Devise beim neuen Vordruck.

    Raum für Unklarheiten oder Missverständnisse sehe ich eigentlich nicht.


    Finde, §3 ZVFV ist erfüllt:

    (1) Abweichungen von den Formularen sind ausschließlich zulässig

    1.

    nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und

    2.

    unter der Voraussetzung, dass durch die Abweichungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:

    a)

    die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie


    Und wie Anigi sagt: wenns nur einen DS / nur eine Kategorie eines DS gibt, seh ichs unproblematisch

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

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