Hallo,
es wurde die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt. Titel ist ein Urteil vom LG. Tenor lautet wie folgt: "Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 140.000€ (zzgl. Zinsen ...) Zug-um-Zug gegen Rückübertragung des Sondereigentums nebst Anteilen am Gemeinschaftseigentum bezüglich des Wohnungseigentums ... zu zahlen.
Mit eingereicht wurde eine Tatsachenbescheinigung eines Notars, in der er bescheinigt, dass der Gläubiger an zwei Tagen bei ihm erschienen ist, um den Entwurf eines Aufhebungsvertrags zum Kaufvertrag abzuschließen und dass der Schuldner zu beiden Terminen nicht erschienen ist. Eine begl. Abschrift dieser Urkunde wurde dem Schuldner zugestellt.
Wie verhält es sich nun mit der Zug-um-Zug Leistung nach § 765 ZPO? Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek müsste doch nun möglich sein, oder? Denn was sollte der Gläubiger noch anderes machen können um den "Annahmeverzug" nachzuweisen?