Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren

  • Nach mündlicher Verhandlung erlässt das Familiengericht eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchG. Die Kosten wurden dem Antragsgegner auferlegt. Der Antragsteller war anwaltlich vertreten

    Der Antragsgegner legt Beschwerde ein. Das OLG weist die Beschwerde auf Kosten des Antragsgegners im schriftlichen Verfahren zurück. Eine Beteiligung der Antragstellerseite im Beschwerdeverfahren erfolgte nicht. Dem Anwalt des Antragstellers wurde erst der Zurückweisungsbeschluss + Beschwerdeschrift zugestellt.

    Der Anwalt des Antragstellers beantragt nunmehr Kostenfestsetzung und rechnet für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr nach Nr. 3500 VV-RVG ab.

    Ob Nr. 3500 der richtige Gebührentatbestand wäre, mag jetzt mal dahingestellt bleiben. Ich bin jedoch der Meinung, dass gar keine Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren angefallen ist. Eine anwaltliche Tätigkeit bis zur Rechtsmittelinstanz beendenden Entscheidung ist nicht erkennbar.

    Hiergegen argumentiert der Anwalt, dass er ja den Zurückweisungsbeschluss entgegengenommen hat und zu prüfen hatte, ob für seinen Mandanten irgendwas zu veranlasse sei.

    Was mein ihr ? Verfahrensgebühr ja oder nein ?

  • Für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren hinsichtlich einer Familiensache fallen die Gebühren nach Nr. 3200 VV RVG an, Ausnahme Beschwerden gegen Kostenentscheidungen, siehe BeckOK RVG/Schneider, 64. Ed. 1.6.2024, RVG VV Vorbemerkung 3.2.1 Rn. 2, beck-online.

    Für die Entstehung der Gebühr genügt bei Vorliegen eines Auftrages jegliche auf das Beschwerdeverfahren bezogene Tätigkeit des RA. Diese muss nicht nach außen erkennbar sein, siehe BeckOK RVG/Schneider, 64. Ed. 1.6.2024, RVG VV 3200 Rn. 8, beck-online.
    Auch interessant in diesem Zusammenhang: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.9.2019 – 8 WF 132/19

    Ich würde daher im vorliegenden Fall von der Entstehung der Gebühr Nr. 3201 VV RVG ausgehen.

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