Wegfall TV bei notariellem Testament

  • Hey,

    Ich hatte ein notarielles gemeinschaftliches Testament eröffnet. Die Ehegatten haben jeweils nach deren Tod ihre Kinder eingesetzt. Auf dem Tod des Zuerststerbenden soll der überlebende Ehegatte TV werden.

    Der Ehemann ist gestorben und ich habe die Ehefrau angehört, ob sie das Amt als TV annehmen möchte.

    Die Ehegattin hat das Amt abgelehnt. Problem daran: Im Testament ist sonst nichts weiter geregelt, also ob die TV ansonsten wegfällt oder Ersatz-TV, etc..

    Jetzt haben die Erben (also die Kinder) sich wieder bei mir gemeldet und haben gemeint, dass das Grundbuchamt meinte, TV ist angeordnet und deswegen, benötigen die ein Legitimationsschreiben vom Amtsgericht. Wie sieht so ein Schreiben aus? Ich hatte das bisher noch nie und habe leider auch keine Muster gefunden. Muss da einfach nur drin stehen: "Die Testamentsvollstreckung ist weggefallen."?

  • Es würde eine gesiegelte Bestätigung erteilen, wonach die vom Erblasser ernannte Testamentsvollstreckerin ... das TV-Amt mit beim NachlG am ... eingegangener Erklärung vom ... abgelehnt und das NachlG keinen Ersatz-TV ernannt hat.

    Wenn dies dem GBA nicht reicht, müsste durch förmlichen Beschluss festgestellt werden, dass mangels Ersuchen des Erblassers keine nachlassgerichtliche Ernennung eines Ersatz-TV erfolgt. Dieser (rechtskräftige) Beschluss reicht dann als Nachweis aus, weil es ohne einen TV in persona auch keine Testamentsvollstreckung (als solche) gibt.

    Man hätte dem GBA die Ablehnung des TV-Amtes seinerzeit gleich mitteilen sollen. Dann wäre die Angelegenheit evtl. bereits anlässlich der - offenbar erfolgten - Eintragung des TV-Vermerks geklärt worden.

  • Es würde eine gesiegelte Bestätigung erteilen, wonach die vom Erblasser ernannte Testamentsvollstreckerin ... das TV-Amt mit beim NachlG am ... eingegangener Erklärung vom ... abgelehnt und das NachlG keinen Ersatz-TV ernannt hat.

    Wenn dies dem GBA nicht reicht, müsste durch förmlichen Beschluss festgestellt werden, dass mangels Ersuchen des Erblassers keine nachlassgerichtliche Ernennung eines Ersatz-TV erfolgt. Dieser (rechtskräftige) Beschluss reicht dann als Nachweis aus, weil es ohne einen TV in persona auch keine Testamentsvollstreckung (als solche) gibt.

    Man hätte dem GBA die Ablehnung des TV-Amtes seinerzeit gleich mitteilen sollen. Dann wäre die Angelegenheit evtl. bereits anlässlich der - offenbar erfolgten - Eintragung des TV-Vermerks geklärt worden.

    Oder das Grundbuchamt vor Eintragung die Nachlassakten anfordern müssen. Bei Berichtigung aufgrund Testaments lasse ich mir vorher immer alle Nachlassakten beiziehen.

  • Es würde eine gesiegelte Bestätigung erteilen, wonach die vom Erblasser ernannte Testamentsvollstreckerin ... das TV-Amt mit beim NachlG am ... eingegangener Erklärung vom ... abgelehnt und das NachlG keinen Ersatz-TV ernannt hat.

    Wenn dies dem GBA nicht reicht, müsste durch förmlichen Beschluss festgestellt werden, dass mangels Ersuchen des Erblassers keine nachlassgerichtliche Ernennung eines Ersatz-TV erfolgt. Dieser (rechtskräftige) Beschluss reicht dann als Nachweis aus, weil es ohne einen TV in persona auch keine Testamentsvollstreckung (als solche) gibt.

    Man hätte dem GBA die Ablehnung des TV-Amtes seinerzeit gleich mitteilen sollen. Dann wäre die Angelegenheit evtl. bereits anlässlich der - offenbar erfolgten - Eintragung des TV-Vermerks geklärt worden.

    Ah perfekt danke, dann versuche ich erstmal diesen Weg. Und wenn alle Stricke reißen sollten, dann muss halt ein Erbschein beantragt werden.

  • Es würde eine gesiegelte Bestätigung erteilen, wonach die vom Erblasser ernannte Testamentsvollstreckerin ... das TV-Amt mit beim NachlG am ... eingegangener Erklärung vom ... abgelehnt und das NachlG keinen Ersatz-TV ernannt hat.

    Wenn dies dem GBA nicht reicht, müsste durch förmlichen Beschluss festgestellt werden, dass mangels Ersuchen des Erblassers keine nachlassgerichtliche Ernennung eines Ersatz-TV erfolgt. Dieser (rechtskräftige) Beschluss reicht dann als Nachweis aus, weil es ohne einen TV in persona auch keine Testamentsvollstreckung (als solche) gibt.

    Man hätte dem GBA die Ablehnung des TV-Amtes seinerzeit gleich mitteilen sollen. Dann wäre die Angelegenheit evtl. bereits anlässlich der - offenbar erfolgten - Eintragung des TV-Vermerks geklärt worden.

    Ah perfekt danke, dann versuche ich erstmal diesen Weg. Und wenn alle Stricke reißen sollten, dann muss halt ein Erbschein beantragt werden.

    Du kannst ja hier mitteilen, wie es ausgegangen ist.

  • Ich habe hier ein ähnliches Problem.

    E setzt A und B als Erben zu 1/2 ein. Gemäß Teilungsanordnung bekommt B u.a. 1 Grundstück in meinem Bezirk.

    E formuliert TV: Beschränkt auf die B verordneten Grundstücke ordne ich DauerTV für die Zeit von 30 Jahres ab meinem Tod an. (E ist 2013 verstorben)
    Zum TV bestimme ich X.
    Sollte X das Amt nicht ausüben können oder wollen, soll dieser einen ErsatzTV bstimmen. Sollte er hierzu nicht mehr in der Lage sein, soll ein von der Geschäftsführung der xy SteuerGmbH zu bestimmender Steuerberater der xy SteuerGmbH da Amt ausüben.
    Aufgaben: Der TV hat dafür Sorge zu tragen, dass das Grundstück ordnungsgemäß verwaltet, nicht verkauft, verschenkt oder sonst übertragen wird. Die Verwaltung des Grundstückes hat der TV zunächst B zu übertragen und darüber zu wachen, dass die Auflagen gemäß XX der Urkunde (B hat aus Mieteinnahmen der Frau von E monatlich eine Rente zu zahlen). Sollte B die Verwaltung nicht wollen oder gegen die Auflagen gemäß XV verstoßen (Haus in ordnung zu halten, 15 % der Mieteinnahmen für eine Rücklage verwnden, dass Grundstück nicht verkaufen/verschenken/übertragen). Sollte B dagegen verstossen, hat der TV ihr die Verwaltung zu entziehen und sie selber auszuführen oder einen Dritten kostenpflichtig damit zu beauftragen. Grund der Auflage ist, dass B immer ein angemessenens Auskommen hat.

    Im Testament steht sodann : Im Grundbuch ist unverzüglich nach meinem Tod ein TV-Vermerk einzutragen.
    Bezüglich Grundstück in Woanders ist lediglich der TV-Vermerk einzutragen und dafür zu sorgen , dass der 1/2-Anteil von B nicht ohne Zustimmung von A verkauft wird.
    Die TV Gebühr ist nach den Stundensätzen eines Steuerberaters zu berechnen.


    TV-Zeugniss wurde erteilt, Beschränkt auf die Grundstücke hier und in Woanders.
    Im Rahmen der Erbauseinandersetzung wurde Grundstück hier auf B übertragen und TV Vermerk eingetragen.

    Jetzt soll dieser gelöscht werden.

    Antrag von B, vertr. durch RA Y.

    Als Grundlage bekomme ich ein formloses Schreiben des NG (nicht in meinem AG) Ian RA Y mit folgendem Inhalt:

    Es wird mitgeteilt, dass sich die Anordnung der TV erledigt hat.
    Das Gesetz sieht eine Möglichkeit zur Aufhebung der TV durch Beschluss nicht vor.
    zu dem Vermerk im GB wird auf folgendes verwiesen: Dann folgt wörtliches Zitat Schöner/Stöber GB-Recht Randziffern 3473 folgende.<

    Auf Nachfrage übersendet mir RA Y seine Schreiben ans NG.
    In diesem stellt er den Antrag die Anordnung der TV aufzuheben.
    Er führt aus, dass TV RA X verstorben ist. Seitens der SteuerGmbH ist niemand willens oder in der Lage das Amt des TV auszuüben.
    B und SteuerGmbH schliessen eine Vereinbarung, unter anderem wird vereinbart, dass SteuerGmbH keinen ErsatzTV benennen wird.

    Aufgrund dieser Unterlagen soll ich nun den TV-Vermerk löschen.

    Ich tendierte dazu einen Erbschein (trotz notariellem Testament ) zu verlangen. Es liegt zwar kein ausdrückliches Ersuchen an das NG im Testament vor, einen ErsatzTV zu bestimmen, aber die DauerTV und die benannten Gründe könnten auf ein konkludentes Ersuchen hindeuten.

    Mit welcher Begründung und Gesetzesgrundlage könnte ich den o.g. gesieglte Bestätigung vom Nachlassgericht anfordern?

  • Dein Fall liegt anders als der Ausgangsfall, weil im Ausgangsfall das TV-Amt abgelehnt worden ist, während es in Deinem Fall angenommen wurde.

    Ich würde den TV-Vermerk aufgrund der vorliegenden Unterlagen aus den von Dir genannten Gründen ebenfalls nicht löschen.

    Das OLG Karlsruhe hält es für möglich, die materielle Beendigung einer TV auch durch eine entsprechende gesiegelte Bestätigung des NachlG nachzuweisen (OLG Karlsruhe Rpfleger 2023, 22 = FamRZ 2023, 80 = FGPrax 2022, 247 = openJur 2022, 18735 = ZEV 2023, 88 = BeckRS 2022, 26637). Ich halte dies für zu weitgehend, ganz abgesehen davon, dass jedes NachlG gut daran tut, keine solche Bescheinigung zu erteilen, weil die Gründe für die materielle Beendigung der Testamentsvollstreckung außerhalb der Aktenlage zu verorten sind (Bestelmeyer Rpfleger 2023, 634, 642) und auch kein Anspruch auf die Erteilung einer solchen Bescheinigung besteht (AG Mönchengladbach-Rheydt NLPrax 2019, 54 m. Anm. Schulz).

    Für den Nachweis der materiellen Beendigung der TV verbleiben daher zwei Möglichkeiten. Entweder die Vorlage eines Erbscheins ohne TV-Vermerk oder - wie von mir geschildert - die Vorlage eines rechtskräftigen Beschlusses des NachlG, wonach kein Nachfolger im TV-Amt ernannt wird. Der von mir im Ausgangsfall dargestellte Mittelweg (Bescheinigung über die erfolgte Ablehnung des Amtes i. V. m. der Bestätigung, dass kein Ersatz-TV vom NachlG ernannt wurde), überlässt die rechtliche Schlussfolgerung, ob die TV damit materiell erloschen ist, dem Grundbuchamt und spricht diese Beendigung nicht explizit aus.

    Als Grundbuchamt muss man dann beide Möglichkeiten aufzeigen. Wenn man freilich der Ansicht ist, dass nur ein Nachweis durch einen Erbschein (ohne TV-Vermerk) in Betracht kommt, kann man sich diese alternative Angabe der Möglichkeiten zur Behebung des Eintragungshindernisses sparen.

  • Ich habe jetzt einen Beschluss des NG bekommen (Richter).

    Tenor: hat das AG beschlossen: die mit Testament des Erblassers vom ..... angeordnete TV hat sich erledigt.

    Dann folgen Gründe

    Letzter Satz: Da dieser Beschluss rein deklaratorischen Charakter hat, ist er nicht mit Rechtsmittel anfechtbar.
    (im ganzen Beschluss ist kein einziger § erwähnt)


    Reicht dies aus?

  • Na ja…ich weiß nicht, ob das ein rein deklaratorischer Beschluss ist. Sowas wie einen separaten Beendigungsbeschluss zur TV sieht das Gesetz nämlich überhaupt nicht vor. Wenn, dann wird damit zB. nach einer Amtsniederlegung konkludent entschieden, dass kein ErsatzTV nach § 2200 BGB bestellt wird. Aber ohne Rechtsmittel???

    Ich tendiere: Richterliche Freiheit, die die Grenze zu grottenfalsch überschritten haben könnte.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Halte ich für Nonsens.

    Der Beschluss muss dahin gehen, dass das Nachlassgericht keinen Nachfolger nach § 2200 BGB ernennt. Und dieser Beschluss ist beschwerdefähig und kann daher auch rechtskräftig werden. Und dann hast Du eine geeignete Eintragungsgrundlage, weil es ohne die Person eines TV auch keine TV als solche gibt.

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