Das BMF hat einen Entwurf zur Neuregelung der geldwäscherechtlichen Pflichten bei Zwangsversteigerungen vorgelegt.
Der derzeitige § 2 Absatz 3 GWG hat, da eine Barzahlung nach dem ZVG ausgeschlossen ist, derzeit keinen Anwendungsbereich.
Es ist geplant, § 2 Absatz 3 GWG auf unbare Zahlungen zu erweitern. Es gelten dann vor allem die Aufzeichnungspflichten nach § 8, die in den Abschnitten 3, 5 und 6 genannten Sorgfalts- und Meldepflichten. Die Pflichten sind (abweichend von § 10 GWG) spätestens im Verteilungstermin zu erfüllen.
Daneben soll es ermöglicht werden, dass die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien um Tatbestände für Verdachtsmeldungen in Versteigerungsverfahren ergänzt wird.