Neuregelung der geldwäscherechtlichen Pflichten bei Zwangsversteigerungen

  • Das BMF hat einen Entwurf zur Neuregelung der geldwäscherechtlichen Pflichten bei Zwangsversteigerungen vorgelegt.

    Der derzeitige § 2 Absatz 3 GWG hat, da eine Barzahlung nach dem ZVG ausgeschlossen ist, derzeit keinen Anwendungsbereich.

    Es ist geplant, § 2 Absatz 3 GWG auf unbare Zahlungen zu erweitern. Es gelten dann vor allem die Aufzeichnungspflichten nach § 8, die in den Abschnitten 3, 5 und 6 genannten Sorgfalts- und Meldepflichten. Die Pflichten sind (abweichend von § 10 GWG) spätestens im Verteilungstermin zu erfüllen.

    Daneben soll es ermöglicht werden, dass die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien um Tatbestände für Verdachtsmeldungen in Versteigerungsverfahren ergänzt wird.

  • Ich war ja froh, dass § 2 III GWG bei uns ins Leere lief. Für alles andere habe ich noch keine Idee, wie das umgesetzt werden soll.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Grundsätzlich sehe ich die Gründe ein.

    Aber wie soll ich z.B. zu einer Ausweiskopie des Erstehers kommen, wenn die Abtretung/Annahme des Meistgebotes durch Vorlage öffentlich beglaubigter Urkunden erfolgt, hat der Notar alles schon entsprechend geprüft und gemeldet? Kann oder muss ich den Ersteher zur persönlichen Vorsprache unter Vorlage eines Ausweisdokumentes "zwingen"?

    Ferner verstehe ich die notwendige Erklärung hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung und der entsprechenden Identifizierung dieser nicht so ganz.

    Im Versteigerungstermin bekommen wird Ausweise (wäre Erledigung § 12 I GWG) und (Handels-)Registerauszüge (§ 12 I GWG) und/oder Vollmachten vorgelegt.

    Bis zum Verteilungstermin muss dann bei juristischen Personen stets ein Auszug aus dem Transparenzregister eingeholt werden; wenn mir lediglich eine notarielle Bietvollmacht vorlag, zusätzlich ein Handelsregisterauszug? Und was genau soll von mir gemeldet und geprüft werden?

    Kann mir jemand diese Prüfung erklären als wäre ich 5 ?

  • Wegen der vorgeschriebenen Form für Bietvollmachten (§ 71 II ZVG) sollte sich der Vertretene als üblicherweise wirtschaftlich Berechtigter ergeben. Der Beglaubigung sollte ja eine Identifizierung vorausgegangen sein.

    Bei Vertretern ist nur der Vertreter anhand seines Ausweises zu identifizieren. Der Vertretene ist nur wirtschaftlich Berechtigter, nicht jedoch "Vertragspartner" im Sinne des GWG. Für den Vertretenen genügt die bereits erfolgte Identitätsfeststellung nach§ 11 V GWG (Frenz/Miermeister/Hertel BeurkG § 57 Rn. 117). Ich würde derzeit davon ausgehen, dass man dann diese Daten in eine etwaige Meldung übernehmen kann. Der Notar wird die Vollmacht selbst nicht gemeldet haben. Jedenfalls fällt mir keine Rechtsgrundlage dafür ein.

    Das Erfordernis der Identifizierung von Vertretern ergibt sich aus §§ 10 I Nr. 1, 11 IV GWG.

  • Okay, dann sind wir mit unseren grundsätzlichen Feststellungen zur Identität der Vertreter und Vertretenen beim Bietvorgang richtig unterwegs, es käme dann lediglich der Auszug aus dem Transparenzregister dazu und die Meldung sowie die Aufbewahrung dieser Daten.

    Oder ist das zu einfach? Bislang haben Gesetzesänderungen doch meistens mindestens einen Haken.

  • Da gibt es sicher noch mehr Dinge zu beachten, um mit der Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten bei juristischen Personen (§ 3 Absatz 3 GWG), der Feststellung von Verdachtsfällen gemäß der MeldeVO, der Einhaltung des Verbotes der Informationsweitergabe nach § 47 GWG (kann gerade bei einer Transaktionsuntersagung nach § 46 GWG problematisch sein) nur einige zu nennen.

    Auch wenn darin natürlich nicht die zukünftige Rechtslage dargestellt ist, kann ich Dir im Hinblick auf etwaige Verdachtsfälle den Aufsatz von Savini, Geldwäscheverdacht im Zwangsversteigerungsverfahren – Meldepflicht für den Rechtspfleger?, Rpfleger 2024, 121 empfehlen. Oder auch BGH, Urteil vom 10.11.2021, 2 StR 185/20.

    Zu beachten ist auch, dass eine schon relativ geringe Bemakelungsquote von 5,9 % (BGH, Beschluss vom 20.5.2015 – 1 StR 33/15) ausreicht, um den Gesamtbetrag oder den damit erworbenen Gegenstand strafrechtlich als Geldwäsche zu qualifizieren.

  • Die mir bekannte Stellungnahmefrist ist schon Ende September abgelaufen. Gibt es schon eine neue Stellungnahmefrist für einen "richtigen" Entwurf? Oder welche Frist meinst Du?

  • Bei uns wurde die Frist zur Stellungnahme bis 18.10. bzw. 22.10.2024 verlängert.

    Ach, das ist noch gar nicht der "richtige" Entwurf; ich habe mich schon gewundert, dass die Änderungsstellen mit "xxx" bezeichnet sind und die Begründung so kurz. Dachte, das ist beim BMF üblich.

    Einmal editiert, zuletzt von Moewe (17. Oktober 2024 um 07:53)

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