Rückforderung Ordnungsgeld und Kosten vom Insolvenzverwalter

  • Hallo,

    ich war mir nicht ganz sicher, in welchem Unterforum ich mein Thema gut platzieren kann und stelle es daher einfach mal fachübergreifend ein.


    In einem Familienverfahren musste der Antragsgegner wegen des Verstoßes gegen einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz Ordnungsgeld in Höhe von 900 € zahlen. Daneben waren Kosten in Höhe von 35,25 € entstanden. Den kompletten Betrag hat er von November 2020 bis Juni 2023 über eine Gerichtsvollzieherin in monatlichen Raten abgezahlt.


    Nun bekomme ich ein ein Schreiben des Insolvenzverwalters, mit der Mitteilung, dass mit dem Beschluss vom 03.12.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Antrag auf Eröffnung ging am 25.10.2021 beim Gericht ein.

    Insgesamt 530 € werden von ihm im Rahmen der Insolvenzanfechtung zurückgefordert.

    Es betrifft die gezahlte Raten für November 2020 bis November 2021. Wobei diese gar nicht vollständig bei uns eingegangen sind sondern die Gerichtsvollzieherin ihre Kosten vorab noch in Abzug gebracht hat.

    Die Rückforderung wurde umfangreich begründet.

    Nun zu meinen Fragen…

    1. Darf ich als Rechtspflegerin des Gerichts hier eine Entscheidung über die Rückzahlung treffen? Ich hatte die Akte unserem Bezi vorgelegt. Der sieht jedoch keine Zuständigkeit bei sich. Die Forderungsanmeldung von VKH-Ansprüchen läuft bei uns (ich bin in Niedersachen) über die Generalstaatsanwaltschaft als Vertreter der Staatskasse. Ist jemanden bekannt, ob es bei solchen Fällen auch über die Gensta laufen muss? Oder muss evtl. unser Richter darüber entscheiden?


    2. Ich bin aus den Inso-Sachen leider total raus. Das letzte Mal hatte ich damit vor 20 Jahren (im Studium) Berührung. Falls ich den Anspruch prüfen muss, können Ordnungsgelder überhaupt im Rahmen der Insolvenz angefochten werden?

    3. Müsste ich nach einer eventuellen Rückzahlung dann nicht ersatzweise anteilig Ordnungshaft vollstrecken?

    Für Ideen und Ratschläge bin ich sehr dankbar!

  • Also ich bin kein InsO-Experte. Lt. § 39 InsO sind Ordnungsgelder nachrangige Forderungen.

    Sofern die Rückzahlung des Ordnungsgeldes nach InsO berechtigt sein sollte, würde ich, sofern der Ordnungsmittelbeschluss eine Ersatzordnungshaft vorsieht, die Akte dem Richter (der F-Abt., nicht der M-Abt.) vorlegen, mit dem Hinweis, dass eine Beitreibung des Ordnungsgeldes wg. Insolvenz aussichtslos erscheint und er soll die Vollstreckung der Ersatzordnungshaft prüfen und anordnen.

    - Es lebe das Mischdezernat, das sorgt für Abwechslung :D -

  • Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens trat hinsichtlich des Ordnungsgeldes eine Unterbrechung des Vollstreckungsverfahrens ein (§ 240 ZPO), vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – I ZB 72/17 – Rn. 9, juris.

    Franzi1808

    Die Vollstreckung der Ersatzordnungshaft müsste zunächst durch den Richter angeordnet werden, vgl. Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 3. Auflage 2024, 2. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz, Rn. 273.

  • Im Hinblick auf die zu eventuell zu vollstreckende Ordnungshaft werde ich die Akte dem Richter vorlegen.

    Aber was meint ihr zu der Entscheidung im Hinblick auf die Rückzahlung? Darf ich diese treffen? Bei den Insolvenzverfahren in den VKH-Verfahren dürfen wir es nicht, da dort die Generalstaatsanwaltschaft Vertreter der Staatskasse ist. Mir ist kein Erlass bekannt, nach dem es auch in Verfahren wie meinen der Fall ist….wäre für mich aber irgendwie naheliegend.

  • Zu 2: wie oben. Stellt sich nur die Frage, ob der Schuldner aus seinem unpfändbaren Vermögen geleistet hat.

    Zu 3: eine Ersatzfreiheitsstrafe wäre zulässig, siehe 2 BvR 1552/06. Wenn der Anfechtungsanspruch durchgreift, ich weiß nicht ob das geht, könnte der Schuldner aber jetzt aus seinen unpfändbaren Bezügen das Ordnungsgeld zahlen, vergl. BGH vom 14.10.2010, IX ZR 93/09.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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