Güterrecht Rumänien

  • Hallo, ich bin bei folgendem SV etwas unsicher:

    A und B möchten ein Grundstück zu je 1/2 erwerben. Beide sind rumänische Staatsangehörige. Sie haben am 10.09.21 die Ehe in Rumänien geschlossen und hatten zu diesem Zeitpunkt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien. Seit 09/2022 haben die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Eine Rechtswahl wurde nicht getroffen. Kann ich die beiden zu Bruchteilen wie beantragt eintragen?

  • Sehe ich auch so. Falls die Eheleute nicht im Güterstand der Gütertrennung nach rumänischem Recht leben, dürfte ohne Rechtswahl kein Erwerb zu Bruchteilen möglich sein.

    Ich hatte hier

    Rumänisches Güterrecht - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Hallo, ich habe eine Urkunde in der die Käufer im gesetzlichen Güterstand nach rumänischem Recht leben und nun "in bestehender Errungenschaftsgemeinschaft…
    www.rechtspflegerforum.de

    darauf hingewiesen, dass es bei den ab dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen auf den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung ankommt (siehe dazu Wiedemann im BeckOK BGB, Stand: 01.11.2023, Art. 26 EuGüVO RN 6), dieser Güterstatut grundsätzlich unwandelbar ist und nach Art. 32 EuGüVO Rück- und Weiterverweisungen ausgeschlossen sind.

    Die seinerzeit offen gelassene Frage, ob das auch für die Nicht-Mitgliedstaaten gilt, möchte ich nunmehr bejahen.

    Wie Wiedemann zu Art. 32 RN 2 EuGÜVO ausführt, wurde im Ehegüterrecht die Differenzierung des Art. 34 EuErbVO zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten nicht aufgegriffen. Daher würden die Verweisungen der EuGüVO – anders als die Verweisungen der EuErbVO – auch zur Anwendung des Rechts eines Drittstaats führen, wenn dieses Recht nicht angewandt werden will.

    Die Rückverweisung im rumänischen Recht auf das Recht des jetzigen gemeinsamen Aufenthalts ist daher grundsätzlich unbeachtlich (siehe Süß in Münch, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 4. Auflage 2023, § 20 Auslandsberührung, RN. 132). Süß führt dazu aus: „Lebten die Eheleute zunächst im Ausland und ziehen sie später nach Deutschland oder erwerben sie hier ein Grundstück, so bleibt also das ausländische Güterrecht anwendbar, auch wenn nach dem ausländischen IPR deutsches Güterrecht anzuwenden ist. In Sonderfällen greift Art. 26 Abs. 3 EuGüVO ein“. (siehe dazu auch Looschelders im Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, EuGüVO Art. 32, RNern. 2, 3).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mitwisser volle Zustimmung. Weder der Notar noch das GBA hat die Möglichkeit abschließend zu prüfen, dass mit 100% Sicherheit dieser oder jener Güterstand vorliegt (nur beispielhaft: wann geheiratet, wo gewöhnlicher Aufenthalt, wo seitdem überall gewöhnlicher Aufenthalt oder ggf. Wohnsitz (ggf. dadurch Wandelung des Güterrechtsstatuts, ggf. dadurch auch dort im Ausland (konkludente) Rechtswahl hin zu einem ausländischen Statut getroffen) usw., usw.).

  • Es steht zwar im Sachverhalt. Ich kenne jedoch keine/n einzige/n Kollegin/en, der im Rahmen einer Kaufvertragsbeurkundung den vollständigen Lebenslauf der Käufer prüft (und diesen in der Urkunde protokolliert), um prüfen zu können, welcher Güterstand vorliegt. (Ursprünglich in Rumänien, dann D, dann für 3 drei Jahre beruflich nach Asien (dort eine Immobilie gekauft (Rechtswahl???), von dort ein halbes Jahr Auszeit in Portugal, um dann wieder in D zu landen).

  • Wenn der Sachverhalt nicht sicher hergibt, dass das Grundbuch mit der Eintragung der Ehegatten zu Bruchteilen unrichtig wird, ist dem Antrag stattzugeben.

    Du meinst "Augen zu und durch"?

    Ich kann im Sachverhalt jedenfalls nichts gegenteiliges lesen. In meinem Fall (hier) war der Güterstand (Errungenschaftsgemeinschaft) durch die beigefügte Vollmacht eindeutig erkennbar, sodass ich den nicht ignorieren konnte. Das Grundbuchamt ist jedoch nicht verpflichtet, aufgrund der Herkunft der Erwerber den Güterstand zu prüfen - dies gilt vor allem dann, wenn die Erwerber laut Vertrag zu Bruchteilen erwerben und sich nirgends ein Hinweis auf einen dies verbietenden Güterstand findet.

  • Vorliegend scheint der Notar ja abgeklärt zu haben, dass der Bruchteilserwerb möglich ist. Da die Urkunde Feststellungen darüber trifft, dass beide Erwerber rumänische Staatsangehörige sind, am 10.09.21 die Ehe in Rumänien geschlossen haben, zu diesem Zeitpunkt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien hatten und eine Rechtswahl nicht getroffen wurde, hat der Notar das nach der EuGüVO maßgebende Güterrecht ermittelt. Es würde mich daher wundern, wenn in der Urkunde dann noch das I-Tüpfelchen, nämlich dass die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung leben, fehlen sollte. Lotti@: kannst Du Dich dazu äußern?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (25. September 2024 um 09:55)

  • Vorliegend scheint der Notar ja abgeklärt zu haben, dass der Bruchteilserwerb möglich ist. Da die Urkunde Feststellungen darüber trifft, dass beide Erwerber rumänische Staatsangehörige sind, am 10.09.21 die Ehe in Rumänien geschlossen haben, zu diesem Zeitpunkt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien hatten und eine Rechtswahl nicht getroffen wurde, hat der Notar das nach der EuGüVO maßgebende Güterrecht ermittelt. Es würde mich daher wundern, wenn in der Urkunde dann noch das I-Tüpfelchen, nämlich dass die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung leben, fehlen sollte. Lotti@: kannst Du Dich dazu äußern?

    Hallo, ich habe die Akte als Nachfolgerin nun auf dem Tisch liegen und stehe leider noch an dem selben Punkt wie meine Kollegin. Der Notar hat in der Urkunde nicht erwähnt, dass die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung leben, sondern die Beteiligten insbesondere darauf hingewiesen, dass er das rumänische Recht nicht kennt und darüber nicht belehren kann.

    Falls mir hier noch jemand weiterhelfen kann, wäre ich sehr dankbar.

  • ...... Der Notar hat in der Urkunde nicht erwähnt, dass die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung leben, sondern die Beteiligten insbesondere darauf hingewiesen, dass er das rumänische Recht nicht kennt und darüber nicht belehren kann.

    Na ja, dann ist es doch so, dass der Notar von der Anwendung rumänischen Ehegüterrechts ausgeht, das maßgebende rumänische Güterecht aber nicht kennt und darüber auch nicht belehren kann.

    Dann wäre aber seitens des GBA darauf hinzuweisen gewesen, dass der gesetzliche rumänische Güterstand eine Gütergemeinschaft (früher Errungenschaftsgemeinschaft) ist, die ohne Rechtswahl keinen Erwerb zu je 1/2 zulässt. Einen solchen Hinweis verstehe ich nicht als "Ermittlung des maßgebenden Rechts", denn diese Ermittlung hat der Notar ja bereits vorgenommen, indem er das rumänische Recht, über das er nicht belehren kann, für maßgeblich hält. Hätten sich die Beteiligten für die -seit dem 1.10.2011 auch mögliche- Gütertrennung entschieden, wäre das in der Urkunde sicherlich erwähnt worden.

    Ob jetzt nach 4-monatiger Bearbeitungszeit, ein solcher Hinweis -außer einer Dienstaufsichtsbeschwerde- noch etwas bringen würde, müsstest Du anhand der sonstigen Zusammenarbeit mit dem Notar abwägen.

    Eine förmliche Zwischenverfügung dürfte jedenfalls nicht angezeigt sein, weil theoretisch auch die Möglichkeit besteht, dass der Güterstand der Gütertrennung gewählt wurde.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!