Übertragung der Zuständigkeit für die Vollstreckung in bewegliches Vermögen an die Gerichtsvollzieher und der Zuständigkeit für Nachlasssachen an die Rechtspfleger

  • wenn man das proklamierte Ziel der "All-in-One"-lösung ernst nimmt, könnte das Ergebnis nur ganz (und nicht gar nicht) sein...

    Dem Ziel handelt man aber bereits zuwider, wenn man einzelne (zu pfändende) Ansprüche wieder in die Zuständigkeit des Gerichts packt. Insbesondere, da die Pfändung dieser Ansprüche rechtlich weniger herausfordernder sein sollte, als die Umsetzung einer Unterhaltspfändung oder Bescheidung von Folgeanträgen.

    Der Entwurf dürfte auf die Abfrage des BMJ zu dieser Idee aus 2023 folgen, dort sah die Idee eine umfassende Übertragung vor.

    Mal schauen, was den Weg in den Entwurf gefunden hat.....

  • Spannend ist auch die Vollübertragung der Nachlasssachen auf den Rechtspfleger. Die Länderöffnungsklausel des § 19 RpflG soll dann für den Nachlassbereich aufgehoben werden, weil sie zu einer Zersplitterung der Zuständigkeiten geführt habe. Aber das hätte man auch schon vorher wissen können, weil dies bei zuständigkeitsrelevanten Länderöffnungsklauseln in der Natur der Dinge liegt. Also erhebt sich - wie so oft - die Frage, weshalb man nicht von vorneherein schlauer war. Es war klar, dass es aufgrund der Länderöffnungsklausel zu einem zuständigkeitsrelevanten Flickenteppich kommen wird.

    Wenn das alles so kommt, wie es jetzt in Aussicht gestellt wurde, wird die nächste Frage sein, wie man die Rechtspflegerentlastung im Vollstreckungsbereich gerichtsintern mit der Mehrbelastung im Nachlassbereich in Einklang bringt (im Ergebnis sollen mit den genannten Maßnahmen ja nur die Richter entlastet werden). Muss man ein Prophet sein, um zu befürchten, dass das den Bestandsrechtspflegern im Nachlassgericht einfach zusätzlich aufgedrückt wird und dass man die frei gewordenen Stellenanteile im Vollstreckungsbereich dazu nutzt, um anderweitige personelle Löcher zu stopfen?

  • Also erhebt sich - wie so oft - die Frage, weshalb man nicht von vorneherein schlauer war. Es war klar, dass es aufgrund der Länderöffnungsklausel zu einem zuständigkeitsrelevanten Flickenteppich kommen wird.

    Weil die Verantwortlichen meinem Eindruck nach oft nur von 12 bis Mittag denken und dabei noch vom Gedanken an den Schnitzeltag in der Kantine abgelenkt werden.

  • Ich finde das super, dann werden wir ja in Hessen massig Rechtspfleger übrig haben, da wir die PfÜBs abgeben können und schon die Übertragung der Nachlasssachen auf den Rechtspfleger haben. Was fangen wir dann blos an mit den ganzen freien Arbeitskraftanteilen der ZV-Rechtspfleger an ... :wechlach:

    - Es lebe das Mischdezernat, das sorgt für Abwechslung :D -

  • Ich finde das super, dann werden wir ja in Hessen massig Rechtspfleger übrig haben, da wir die PfÜBs abgeben können und schon die Übertragung der Nachlasssachen auf den Rechtspfleger haben. Was fangen wir dann blos an mit den ganzen freien Arbeitskraftanteilen der ZV-Rechtspfleger an ... :wechlach:

    Vielleicht können die dann wieder in den Gerichtsvollzieherdienst wechseln, weil dort dann so große Not ist, dass man das für eine gute Idee halten könnte, die Löcher mit Rechtspflegern zu stopfen. Das hat doch vor einigen Jahren schon mal so funktioniert :unschuldi

  • Das war auch schon vor Jahren so, als die Richtervorbehalte bei den Genehmigungen im Vermögensbereich aufgehoben wurden. Die Richter waren angeblich mächtig entlastet, während bei uns die Mehrbelastung angeblich so gering war, das zusätzliche Stellen nicht erforderlich waren.

  • Spannend ist auch die Vollübertragung der Nachlasssachen auf den Rechtspfleger. Die Länderöffnungsklausel des § 19 RpflG soll dann für den Nachlassbereich aufgehoben werden, weil sie zu einer Zersplitterung der Zuständigkeiten geführt habe. Aber das hätte man auch schon vorher wissen können, weil dies bei zuständigkeitsrelevanten Länderöffnungsklauseln in der Natur der Dinge liegt. Also erhebt sich - wie so oft - die Frage, weshalb man nicht von vorneherein schlauer war. Es war klar, dass es aufgrund der Länderöffnungsklausel zu einem zuständigkeitsrelevanten Flickenteppich kommen wird.

    Wenn das alles so kommt, wie es jetzt in Aussicht gestellt wurde, wird die nächste Frage sein, wie man die Rechtspflegerentlastung im Vollstreckungsbereich gerichtsintern mit der Mehrbelastung im Nachlassbereich in Einklang bringt (im Ergebnis sollen mit den genannten Maßnahmen ja nur die Richter entlastet werden). Muss man ein Prophet sein, um zu befürchten, dass das den Bestandsrechtspflegern im Nachlassgericht einfach zusätzlich aufgedrückt wird und dass man die frei gewordenen Stellenanteile im Vollstreckungsbereich dazu nutzt, um anderweitige personelle Löcher zu stopfen?

    Hi, hattest Du auch gehört, wie es in den Bundesländern aussieht, die schon von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben.

    Kommt jetzt wirklich ALLES in Nachlass auf die Rechtspfleger oder bleiben zB streitige Sachen beim Richter?

  • Spannend ist auch die Vollübertragung der Nachlasssachen auf den Rechtspfleger. Die Länderöffnungsklausel des § 19 RpflG soll dann für den Nachlassbereich aufgehoben werden, weil sie zu einer Zersplitterung der Zuständigkeiten geführt habe. Aber das hätte man auch schon vorher wissen können, weil dies bei zuständigkeitsrelevanten Länderöffnungsklauseln in der Natur der Dinge liegt. Also erhebt sich - wie so oft - die Frage, weshalb man nicht von vorneherein schlauer war. Es war klar, dass es aufgrund der Länderöffnungsklausel zu einem zuständigkeitsrelevanten Flickenteppich kommen wird.

    Wenn das alles so kommt, wie es jetzt in Aussicht gestellt wurde, wird die nächste Frage sein, wie man die Rechtspflegerentlastung im Vollstreckungsbereich gerichtsintern mit der Mehrbelastung im Nachlassbereich in Einklang bringt (im Ergebnis sollen mit den genannten Maßnahmen ja nur die Richter entlastet werden). Muss man ein Prophet sein, um zu befürchten, dass das den Bestandsrechtspflegern im Nachlassgericht einfach zusätzlich aufgedrückt wird und dass man die frei gewordenen Stellenanteile im Vollstreckungsbereich dazu nutzt, um anderweitige personelle Löcher zu stopfen?

    Hi, hattest Du auch gehört, wie es in den Bundesländern aussieht, die schon von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben.

    Kommt jetzt wirklich ALLES in Nachlass auf die Rechtspfleger oder bleiben zB streitige Sachen beim Richter?

    Siehe § 19 Abs. 2 RPflG (https://www.buzer.de/s1.htm?a=19+rpflg&g=)


    (Vorlage des Verfahrens in best. Fällen an den Richter gemäß jeweiliger Landes-VO).


    Liebe Grüße

    Olaf

  • Hessen hat von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht. Ich bin nicht im Nachlass tätig, aber es gibt noch einen Nachlassrichter. Was der bekommt, weiß ich jedoch nicht

  • Und Länderöffnungsklauseln gibt es ja noch in anderen Bereichen, warum wird nur der Nachlass übertragen? Ich dachte dieses mal sollte es der große Wurf werden?

    Hat schon jemand den Entwurf vorliegen?

    Ich mag die Vollstreckung als eins von mehreren Gebieten ganz gern, wenn wir aber für die Folgeanträge aus den GV-Verfahren zuständig bleiben, würde ich gern verzichten.

  • Hessen hat von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht. Ich bin nicht im Nachlass tätig, aber es gibt noch einen Nachlassrichter. Was der bekommt, weiß ich jedoch nicht

    Hauptgrund für die Richtervorlage war bei mir die Testamentsanfechtung im Erbscheinserteilungsverfahren. Da meist der dienstjüngste Richter Nachlasssachen aufgedrückt bekam, wurde ich dann häufig gefragt, was ich denke, das er besten machen soll, bis dann der nächste Richter Nachlasssachen übernommen hat, der mich wieder fragte... :daemlich

    - Es lebe das Mischdezernat, das sorgt für Abwechslung :D -

  • Hessen hat von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht. Ich bin nicht im Nachlass tätig, aber es gibt noch einen Nachlassrichter. Was der bekommt, weiß ich jedoch nicht

    der bekommt die streitigen Erbscheinsanträge. was auch nicht besser wird, weil der Nachlassrichter hat meistens weniger Ahnung vom Nachlass als der jeweilige Rechtspfleger...

  • Stärkung der Rolle der Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung
    Gerichtsvollzieher sollen künftig nicht nur körperliche Sachen pfänden können sondern auch Geldforderungen. Bislang ist die Vollstreckung in Geldforderungen…
    www.bmj.de

    Pressemitteilung samt Entwuf. Leider mit etwas ambitionslosen zeitlichen Zielen.

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Leider steht in der Pressemitteilung noch nichts über die geplante Zuständigkeit in Vollstreckungssachen für Folgeanträge. Ich gehe aber mal stark davon aus, dass das bei den Gerichten bleibt, ähnlich wie die Erinnerung nach § 766 ZPO, dann aber eben funktionell zuständig weiterhin der Rechtspfleger.


    Na ja. Eigentlich kann dann gleich die KI den Pfüb erlassen :evil:


    Unter dem Strich wird wohl eine Entlastung erfolgen, denn die Stapel von Pfübs sind schon quantitativ wie qualitativ mehr als die Stapel mit sonstigem Kram (KFBs nach § 788 ZPO, Folgeanträge, Anträge nach § 765a etc.). Ich kenne noch die Verfahren, in denen der Rechtspfleger die eV (VAK) abgenommen hat. Das kann man sich heute schon gar nicht mehr vorstellen und diese Übertragung hat unser Berufsstand auch überlebt.


    Die bundesweite Übertragung in Nachlasssachen kann auch nur begrüßt werden. Sie ist hier schon weitgehend umgesetzt. Da kenne ich aber auch noch die Zeit, in der die Rechtspfleger für die Richter alles vorbereitet haben und der Richter dann den Erbschein bei gewillkürter Erbfolge dann nur noch unterzeichnet hat. Und wehe, der Richter hat doch mal was auf eigene Faust gemacht, das ist selten gut gegangen.

    Das war ja auch schräg und in den Pensenberechnungen nicht berücksichtigt.


    Hoffentlich werden die 5 Jahre genutzt, um für entsprechende Stellenmehrungen zu sorgen *träum*

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