Hier hat ein Niederländer (letzter gewöhnlicher Aufenthalt war in Deutschland) in einem notariellen Testament vor einem deutschen Notar gem. Art. 22 EuErbVO für seine Rechtsnachfolge von Todes wegen niederländisches Recht gewählt und seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Er ist verstorben. Das Testament ist eröffnet worden.
Das müsste doch i.S.v. § 35 GBO ausreichen? Wie seht ihr das?