Pfändungsfreibetrag 0 EURO

  • Die Forensuche hat m.E. nix ergeben, deswegen würde ich ein neues Thema aufmachen.

    Ich habe einen Antrag des Jugendamtes vorliegen, den Freibetrag auf dem P-Konto auf 0 EURO festzusetzen. Der Schuldner hat in der VA angegeben, seinen notwendigen Lebensunterhalt durch die Eltern mittels Naturalleistungen zu decken und weder Arbeits- noch Sozialleistungen zu beziehen.

    Der § 850 d ZPO spricht jedoch vom notwendigen Bedarf des Schuldners, würdet ihr ohne weitere Angaben zu den Leistungen der Eltern den Bedarf einfach auf Null festsetzen?

    Ich tue mich schwer...

  • Das würde ich nicht machen.

    Faktisch würde eine solche Anordnung die Regeln des P-Kontos umgehen, das dem Schuldner ja trotz Pfändung ermöglichen soll, seine notwendigen Zahlungsverpflichtungen zu bedienen. Nur weil die Eltern dem Schuldner eine Grundversorgung (Lebensmittel usw.) zukommen lassen, heißt das nicht, dass er nicht auf eine Bankverbindung angewiesen wäre.

    Zudem würde ein solches Vorgehen einen Gegenantrag nach §§ 906 Abs. 2, 850d, 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO provozieren. Eine Unterschreitung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist seitens des Gesetzgebers gerade nicht gewollt. Daher lässt sich bei einem Schuldner ohne Wohnkosten eine Absenkung des unpfändbaren Betrags auf 563,00 € hören. Darunter würde ich aber nicht gehen.

    Zudem stellt sich auch die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis. Wenn dem Konto weder Lohn noch Sozialleistungen gutgeschrieben werden, erschließt sich der Sinn dieser Anordnung nicht. Wenn wider Erwarten doch Einkommen gutgeschrieben würde, dürfte eine solche 0€ Anordnung meiner Meinung nach ohnehin nicht ergehen.

  • Klingt für mich eher wie eine Dauerkontrolle, ob doch irgendwann mal Geld fließt. Sobald dann 1€ gepfändet und überwiesen wird, wird der Gerichtsvollzieher losgeschickt um die Vermögensauskunft erneut abzunehmen.

    Würde ich nicht machen, der Gläubiger hat seine Grenzen zu akzeptieren;insbesondere Behörden.

  • Klingt für mich eher wie eine Dauerkontrolle, ob doch irgendwann mal Geld fließt. Sobald dann 1€ gepfändet wird, wird der Gerichtsvollzieher losgeschickt um die Vermögensauskunft erneut abzunehmen.

    Selbst dafür wäre die Anordnung unnötig, da § 836 Abs. 3 ZPO ja die Gläubigerin dazu berechtigt, die Kontoauszüge herauszuverlangen.


    Noch besser, setzt dann einen erneuten Pfändungsantrag voraus, die Gerichte haben ja sonst nichts zu tun.

    Ich stimme dir vollkommen zu und würde diesen Änderungsantrag vollumfänglich ablehnen.

  • Grundsätzlich kommt eine Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages in Betracht:

    BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 12/10 –, BGHZ 195, 224-233
    LG Leipzig, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 7 T 378/20 –, juris

    Problematisch ist m. E. hier die Darlegungslast. Andererseits hat der Schuldner in der VA selbst angegeben, dass sein Lebensunterhalt durch die Eltern gedeckt werden würde. Hilfreich wäre es allerdings, wenn in der VA ein Betrag stünde, welchen die Eltern monatlich etwa aufbringen.

  • Da ist eben nur allgemein von Naturallleistungen die Rede, der Gerichtsvollzieher wird da in der EV auch nicht weiter nachfragen.

    Aber danke dass ihr meine Bedenken stützt. In der von Frog genannten Entscheidung des BGH steht:

    "Das Vollstreckungsgericht hat zu prüfen, ob der notwendige Bedarf des Schuldners ganz oder teilweise durch weitere Einnahmen oder geldwerte Naturalleistungen tatsächlich gedeckt ist. Im Umfang der anderweitigen Deckung ist der Freibetrag, der dem Schuldner aus seinem gepfändeten Arbeitseinkommen zu belassen ist, herabzusetzen."

    Ich werde also das JA zu weiteren Angaben auffordern, ansonsten verbleibt es bei der Festsetzung des Grundfreibetrags.


    Danke!!!

  • Nicht ganz. Zumindest die Reduzierung aus #2 würde ich berücksichtigen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Grundsätzlich kommt eine Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages in Betracht:

    BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 12/10 –, BGHZ 195, 224-233
    LG Leipzig, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 7 T 378/20 –, juris

    Problematisch ist m. E. hier die Darlegungslast. Andererseits hat der Schuldner in der VA selbst angegeben, dass sein Lebensunterhalt durch die Eltern gedeckt werden würde. Hilfreich wäre es allerdings, wenn in der VA ein Betrag stünde, welchen die Eltern monatlich etwa aufbringen.

    Wenn man diesem Ansatz folgt und davon ausgeht, dass die Verköstigung des Antragstellers vollständig von dessen Eltern übernommen wird, könnte man vielleicht auf die Berechnungstabelle des Eckregelsatzes zurückgreifen (https://www.lpb-bw.de/regelsatz-buergergeld#c97573) und die so gedeckten Teilpositionen (hier: 195,35 €) unberücksichtigt lassen.

    Irgendwie erscheint mir das trotzdem merkwürdig, da ich so im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren ggf. in die Beweisaufnahme einsteigen und relativ kleinteilige Ermittlungen zu den Lebensverhältnissen des Schuldners anstellen müsste. Richtig lustig wird es spätestens dann, wenn der Schuldner teilweise "Selbstversorger" ist und teilweise von den Eltern verköstigt wird.

  • Das ist mE nichts anderes, als wenn im Rahmen der Pfändung nach 850d zu den zu berücksichtigenden oder eben auch nicht zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten vorgetragen wird.

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