Die Forensuche hat m.E. nix ergeben, deswegen würde ich ein neues Thema aufmachen.
Ich habe einen Antrag des Jugendamtes vorliegen, den Freibetrag auf dem P-Konto auf 0 EURO festzusetzen. Der Schuldner hat in der VA angegeben, seinen notwendigen Lebensunterhalt durch die Eltern mittels Naturalleistungen zu decken und weder Arbeits- noch Sozialleistungen zu beziehen.
Der § 850 d ZPO spricht jedoch vom notwendigen Bedarf des Schuldners, würdet ihr ohne weitere Angaben zu den Leistungen der Eltern den Bedarf einfach auf Null festsetzen?
Ich tue mich schwer...