Was,ist besser : vorlesen lassen, weil man nicht vorlesen will und eine unwirksame Beurkundung mit strafrechtlichen Folgen leben zu müssen.
Oder als Gericht den anwaltlichen Erbscheinsantrag (rechtlich einwandfrei) verwenden und die eidesstattliche Versicherung unter Verlesung (rechtlich einwandfrei) beurkunden. Man beurkundet das, was man beurkunden muss. Nicht mehr und nicht weniger.
Und bei Gericht entstehen keine Gebühren, wenn man den anwaltlichen Erbscheinsantrag verwendet. Und es ist auch nicht zu beanstanden, wenn Rechtsanwälte tätig werden und nicht gleich an das Gericht (oder noch besser an die Notare) verweisen.
Deshalb verstehe ich nicht oder immer weniger , weshalb Rechtspfleger den gefährlichen Weg des Durchlesens gehen, wenn es rechtssichere Wege gibt.
Und an Geschwindschreiber: Rechtspfleger beim Nachlassgericht sind keine Notare. Und Gebühren für Entwürfe, die das Gericht fertigt und an die Beteiligten versendet, damit sie diese unterschrieben an das Gericht zurücksenden, entstehen nicht. Deshalb: keine Umgehung irgendwelcher Vorschriften!
Die Unwirksamkeit einer ergibt sich nicht aus dem Inhalt der Beurkundung, sondern aus dem Formfehler. Nicht der Erbscheinsantrag muss beurkundet werden. Sonst könntemauf die eidesstattliche Versicherung seitens des Gerichts nicht verzichtet werden. Und die Möglichkeit des Verzichts steht im FamFG und ist damit ausdrücklich zulässig.