PKH und Gerichtskostenvorschuss

  • Ich habe eine Anfängerfrage zu PKH und Kosten. Leider bin ich auf dem Gebiet nicht so firm und kann gerade niemanden fragen:

    PKH-Partei (Beklagter) trägt die Kosten nach 104 ZPO.

    Zunächst Raten (wurden auch gezahlt), dann im Zuge der Überprüfung Anordnung, dass die Raten entfallen.

    Weitere Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse läuft gerade (Anforderung erfolgt, Frist läuft noch).


    Es wurden bisher ca. 1/3 der Gerichtskosten durch die Raten getilgt. Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts wurde bereits festgesetzt und ausgezahlt.

    Jetzt:

    Antrag der Klagepartei auf Kostenfestsetzung nach 104 ZPO mit dem üblichen Zusatz „verauslagte Gerichtskosten bitte hinzusetzen“.

    Die Klagepartei hatte ordnungsgemäß Vorschuss geleistet (etwas über den tatsächlichen Kosten) und in der Schlusskostenrechnung steht dazu „Absetzung und Löschung von Kosten“. Verrechnung auf die Kostenschuld des PKH-Beklagten ist nicht erfolgt.

    Meine Fragen sind jetzt:

    1. Verstehe ich das richtig, dass der Landesjustizkassse mitgeteilt wurde, der Vorschuss solle an die Klagepartei zurückerstattet werden, sodass dieser bei der Kostenfestsetzung jetzt nicht mehr zu berücksichtigen ist?

    2. Ist im Hinblick auf den Zusammenhang von PKH und Kosten sonst etwas zu beachten?

  • 1. Verstehe ich das richtig, dass der Landesjustizkassse mitgeteilt wurde, der Vorschuss solle an die Klagepartei zurückerstattet werden, sodass dieser bei der Kostenfestsetzung jetzt nicht mehr zu berücksichtigen ist?

    Nach § 31 Abs. 3 GKG darf der Gerichtskostenvorschuss hier nicht auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnet (und dann im Rahmen vom Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt) werden, sondern muss durch die Kasse zurückgezahlt werden.

    Sonst musst du in dem Fall nicht wirklich was besonderes beachten.

  • Die Entscheidung, ob ein Vorschuss verrechnet wird oder nicht, überlasse ich regelmäßig dem zuständigen Kostenbeamten und nehme in meinem KfB hinsichtlich der Verrechnung von Vorschüssen Bezug auf den Inhalt der Schlusskostenrechnung.

    - Es lebe das Mischdezernat, das sorgt für Abwechslung :D -

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