Ist Abschichtung nach teilweiser Erbauseinandersetzung möglich?

  • Hallo :)

    Ich habe noch keine Erfahrung mit Abschichtungen im Grundbuch, bin mir in meinem Fall daher nicht sicher.

    3 Erben sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des bei mir betroffenen Grundstücks. Aus der vorgelegten notariellen Urkunde geht hervor, dass zum ungeteilten Nachlass "nur noch" das hiesige Grundstück und ein Verkaufserlös aus dem Verkauf eines anderen Grundstücks gehören. Folglich, so verstehe ich das jedenfalls, hat schon eine teilweise Auseinandersetzung stattgefunden.

    Im Weiteren erklären die 3 Erben, sich über das Ausscheiden von 2 der 3 Erben einig zu sein. Grundbuchberichtigung wird bewilligt und beantragt. Damit soll die verbleibende Erbin "Alleinerbin der Erblasserin für das noch ungeteilte Nachlassvermögen" sein.

    Ich habe nun OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.02.2019 - 20 W 43/19 gelesen, wonach die Abschichtung nicht an einzelnen Nachlassgegenständen erfolgen kann. Nun frage ich mich, ob das auch auf meinen Fall zutrifft. Die Abschichtung wird ja nicht nur bzgl. des Grundstücks erklärt, so wie dies beim OLG Frankfurt der Fall war. Kann die Abschichtung trotz mir bekannter erfolgter teilweiser Auseinandersetzung noch erfolgen?

    Danke für eure Antworten!

  • Die Abschichtung ergreift den erbengemeinschaftlichen Nachlassbestand, wie er zum Zeitpunkt besteht, zu welchem die Abschichtung wirksam werden soll. Wenn also Gegenstände bereits vor der Abschichtung aus der erbengemeinschaftlichen Bindung ausgeschieden sind, dann hat es damit natürlich sein Bewenden. Die Abschichtung ist ja keine gegenständliche, sondern eine personelle. Der Abgeschichtete scheidet aus der Erbengemeinschaft aus und die anderen bleiben übrig. Was Sie dann tatsächlich aufgrund des ihnen angewachsenen Erbteils erwerben und was dieser Erbteil wirtschaftlich repräsentiert, ist eine ganz andere Frage.

    Wichtig ist also nur, dass sich die Abschichtung auf den gesamten (noch vorhandenen) Nachlass erstreckt. Und das tut sie auch, wenn entgegen der Ansicht der Beteiligten doch noch weitere Nachlassgegenstände (z. B. ein bis dato unbekanntes Kontoguthaben) vorhanden sind. Wichtig ist nur, dass es sich vom Erklärungsinhalt her nicht um eine gegenständlich beschränkte Abschichtung handeln darf. Aber dies ist bei lediglich "nachrichtlicher" Aufzählung von Nachlassgegenständen nicht der Fall.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!