Hallo
Ich habe noch keine Erfahrung mit Abschichtungen im Grundbuch, bin mir in meinem Fall daher nicht sicher.
3 Erben sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des bei mir betroffenen Grundstücks. Aus der vorgelegten notariellen Urkunde geht hervor, dass zum ungeteilten Nachlass "nur noch" das hiesige Grundstück und ein Verkaufserlös aus dem Verkauf eines anderen Grundstücks gehören. Folglich, so verstehe ich das jedenfalls, hat schon eine teilweise Auseinandersetzung stattgefunden.
Im Weiteren erklären die 3 Erben, sich über das Ausscheiden von 2 der 3 Erben einig zu sein. Grundbuchberichtigung wird bewilligt und beantragt. Damit soll die verbleibende Erbin "Alleinerbin der Erblasserin für das noch ungeteilte Nachlassvermögen" sein.
Ich habe nun OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.02.2019 - 20 W 43/19 gelesen, wonach die Abschichtung nicht an einzelnen Nachlassgegenständen erfolgen kann. Nun frage ich mich, ob das auch auf meinen Fall zutrifft. Die Abschichtung wird ja nicht nur bzgl. des Grundstücks erklärt, so wie dies beim OLG Frankfurt der Fall war. Kann die Abschichtung trotz mir bekannter erfolgter teilweiser Auseinandersetzung noch erfolgen?
Danke für eure Antworten!