Bewilligung Rangrücktritt Bedingung und Befristung

  • Vermutlich ein leichter Sachverhalt, der mir als Anfänger aber Kopfzerbrechen bereitet:

    Es liegt vor Bewilligung einer siegelführenden Bank zum Rangrücktritt der erstrangigen Grundschuld zugunsten einer erst kürzlich bestellten und eingetragenen beschränkten-persönlichen Dienstbarkeit. Der zugehörige Antrag wurde durch den Notar eingereicht, der die Bewilligung der Dienstbarkeit beglaubigt hatte.

    Folgendes macht mir Sorgen:

    1. Eine Zustimmung des Grundstückeigentümers zum Rangrücktritt der Grundschuld wurde nicht eingereicht, ist aber zwingend erforderlich. Sollte dem Notar wirklich so ein grober Schnitzer unterlaufen sein?

    2. Die Einräumung des Rangrücktrittes ist befristet bis zum Datum x (entsprechend der Befristung der Dienstbarkeit). Ist die Befristung eines Rangrücktritts möglich?

    3. Der Rangrücktritt steht offenbar auch unter einer Bedingung:
    "Die Eintragung darf nur gleichzeitig erfolgen mit der Eintragung der Rangänderung etwaiger im gleichen Rang oder mit Rang nach diesem Recht eingetragener Rechte hinter die Dienstbarkeit, welcher der Vorrang eingeräumt ist."

    Verstehe ich es richtig, die Bank hat den Rangrücktritt nur unter der Bedingung bewilligt, dass die nach der Grundschuld, aber vor der Dienstbarkeit eingetragenen Rechte hinter die Dienstbarkeit zurücktreten? Was ist der Sinn dahinter?
    Erklärungen der Berechtigten der entsprechenden Rechte (weitere Dienstbarkeiten) liegen nicht vor.


    Kann ich eine Zwischenverfügung erlassen? Oder muss ich wegen der fehlenden Bewilligungen (insbesondere Pkt. 3) den Antrag zurückweisen?

  • Zu 3: Hier soll vermieden werden, dass andere Rechte in Abt. III den Rang vor der Dienstbarkeit haben, während die GS ihren "guten" Rang aufgegeben hat. Sofern keine Rechte gleich- oder nachrangig zur 'GS eingetragen oder beantragt sind, ist der Punkt unbeachtlich.

    Zu1: Falls der Eigentümer nicht bereits in der GS- Urkunde dem Rangrücktritt zugestimmt hat ist dem Notar ein Schnitzer unterlaufen.
    Lässt sich mit Zwischenverfügung beheben.

    Zu 2: im Wege der Auslegung gehe ich davon aus, dass hier nur klargestellt ist, dass der Rangrücktritt natürlich nur solange wie die Dienstbarkeit "gelten" soll. Würde ich mir von der Bank (ist ja siegelführend) klarstellen lassen, dass hiermit keine Befristung im klassischen Sinne gemeint ist.

    Ich würde die Bank anrufen und den Sachverhalt erläutern und dezent erläutern, dass das Rangverhältniss immer! an das Bestehen der Rechte geknüpft ist.

    Ist in der Dienstbarkeit auch die erste Rang zur Eintragung bewilligt/beantragt? Ansonsten ist es fraglich, ob der Notar überhaupt einen Antrag auf Wahurng des Rangrücktrittes stellen kann.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!