Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde

  • Ich habe folgendes Verfahren geerbt und kann leider hier niemanden fragen:

    Antrag auf öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer notariellen Vollmachtsurkunde (General- und Vorsorgevollmacht) nach 176 Abs. 1 BGB. Die Vollmachtgeberin ist verstorben. Bevollmächtigt waren 2 der 3 Miterben. Der dritte Miterbe (war nicht bevollmächtigt) hat die Vollmacht widerrufen, die anderen hatten die Ausfertigungen der Urkunden nicht herausgeben wollen.

    Die öffentliche Bekanntmachung wurde durch Beschluss bewilligt.

    Jetzt wurde mir die Akte vorgelegt mit dem Vermerk der Geschäftsstelle:

    Der Anhang und der Abhang von der Gerichtstafel ist erfolgt und seit Abhang ist ein Monat verstrichen (mit den konkreten Daten).

    Verstehe ich es richtig, dass seitens des Gerichts nichts weiter veranlasst ist außer der Kostenbehandlung? Dazu ergänzend: In dem Bewilligungsbeschluss wurde keine Entscheidung über die Kosten getroffen. Es war beantragt worden, dass die ehemals Bevollmächtigen die Kosten tragen.

    Also nur noch Entscheidung über die Kosten?

  • Welche Norm dient dir als Rechtsrundlage zur Befriedigung deines Bedürfnisses zur Bearbeitung dieser Akte?

    😀

    Früher hieß es in der Ausbildung immer:

    "Bitte prüfen Sie Ihre Zuständigkeit und verneinen Sie diese!"


    @ Hermenautix: Wenn du Rechtspfleger/in bist, dann hast du mit der Sache nix zu tun (bei entsprechende Suche findet man Beiträge dazu hier im Forum) und musst dir die weiterführenden Gedanken gar nicht machen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Danke euch!

    Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich in dem Fall tatsächlich nicht daran gedacht habe, meine funktionelle Zuständigkeit zu prüfen, weil der Beschluss von meiner Vorgängerin (Rechtspflegerin) erlassen wurde und das Verfahren als Aufgebotsverfahren eingetragen war.

  • In dem Bewilligungsbeschluss wurde keine Entscheidung über die Kosten getroffen. Es war beantragt worden, dass die ehemals Bevollmächtigen die Kosten tragen.

    Ist für die Entscheidung, ob dem ehemaligen Bevollmächtigten oder dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden, nicht der Rpfl zuständig?

  • Frog #10:

    Danke für den Hinweis!

    Daraus folgt aber nicht zugleich die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers, oder?

    Ist hierzu nicht - auch im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter - eine ausdrückliche gesetzliche Übertragung erforderlich (sodass man die funktionelle Zuständigkeit auch nicht im Wege der Analogie begründen kann)?

  • Wenn das Geschäft nicht übertragen ist, dann ist es nicht deines. Eine Übertragung im Wege der Analogie kennt das Rechtspflegergesetz nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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