Aufrechnung möglich?

  • IV zieht nach Ende der Abtretungserklärung bis zur Rechtskraft der Restschuldb. pfändbare Einkommensanteile des S ein, insgesamt 750,- €. Verfahren ist noch eröffnet. Nach Eintritt der Rechtskraft müsste er diesen Betrag ja an S herausgeben, § 300a Abs. 2 S. 3 InsO.

    Aber: S hatte zu Verfahrensbeginn einen Betrag von seinem Bankkonto in Höhe von 300,- € vereinnahmt, den er an die Masse auszukehren hat, dies will er aber nicht tun. Kann der IV mit dem Rückerstattungsbetrag aufrechnen? Oder greift zB 394 BGB? Es wäre sehr ärgerlich, den Betrag jetzt herauszugeben und dann wieder monatelang den 300 € hinterherzurennen.

    Viele Grüße

  • zustimm !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ergänzung, die in diesen Fällem immer wieder auftaucht: Gehen die Beträge, die nach Ablauf der Abtretungserklärung eingehen und dann bei Rechtskraft der RSB an den Schuldner herausgegeben werden (ohne den Spezialfall der Aufrechnung) in die Teilungsmasse zur Vergütungsberechnung ein? Oder muss man die abziehen?


    Wenn ich mir § 300 a Abs. 3 ansehe, steht da, der IV habe gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Vergütung, muss man ihm gegenüber dann eine Vergütungsrechnug stellen und den Betrag vom Auskehrbetrag abziehen?

  • Ich denke, dass die Vergütung nach § 64 InsO vom Gericht festgesetzt werden muss.

    Hat die Bank zu Beginn des Verfahrens überhaupt schuldbefreiend an den Schuldner geleistet?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • äh. 300a betrifft nur asymmetrische Verfahren !

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  • äh. 300a betrifft nur asymmetrische Verfahren !

    Laut Sachverhalt haben wir doch ein asymmetrisches Verfahren?

    IV zieht nach Ende der Abtretungserklärung bis zur Rechtskraft der Restschuldb. pfändbare Einkommensanteile des S ein, insgesamt 750,- €. Verfahren ist noch eröffnet.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • also gilt zunächst der Insolvenzbeschlag ja weiter und wird lediglich durch § 300a eingeschränkt, wo ist das Problem ?

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