IV zieht nach Ende der Abtretungserklärung bis zur Rechtskraft der Restschuldb. pfändbare Einkommensanteile des S ein, insgesamt 750,- €. Verfahren ist noch eröffnet. Nach Eintritt der Rechtskraft müsste er diesen Betrag ja an S herausgeben, § 300a Abs. 2 S. 3 InsO.
Aber: S hatte zu Verfahrensbeginn einen Betrag von seinem Bankkonto in Höhe von 300,- € vereinnahmt, den er an die Masse auszukehren hat, dies will er aber nicht tun. Kann der IV mit dem Rückerstattungsbetrag aufrechnen? Oder greift zB 394 BGB? Es wäre sehr ärgerlich, den Betrag jetzt herauszugeben und dann wieder monatelang den 300 € hinterherzurennen.
Viele Grüße