Ich habe folgenden Fall:
Im Grundbuch war eingetragen die Erblasserin A, verstorben 1994.
A hat ein notarielles Testament hinterlassen, in welchem sie ihre Kinder B, C und D zu nicht befreiten Vorerben zu je 1/3 Anteil eingesetzt hat.
Nacherben sollten jeweils die jeweiligen Abkömmlinge von B, C und D sein. Der Nacherbfall sollte wie üblich mit dem Tode der Vorerben eintreten.
Im Testament sind jeweils auch Abkömmlinge namentlich benannt ("Nacherben sind nach dem heutigen Stand : ….“)
Als Abkömmlinge der Vorerbin B sind genannt: E+F
Als Abkömmlinge des Vorerben C sind genannt: G+H+I
Als Abkömmlinge des Vorerben D sind genannt: J
Es war Testamentsvollstreckung angeordnet für die drei Vorerben als auch bedingt für die Nacherben gemäß § 2222 BGB (geändert: es liegt keine TV nach § 2222 BGB vor) (für den Zeitraum von Eintritt des Nacherbfalls bis sie das Alter von 27 erreichen).
Daneben lag ein Erbschein von 1995 vor (wieso dieser beantragt wurde weiß ich nicht).
Der Erbschein entspricht dem notariellen Testament. Nur die Testamentsvollstreckung für die Nacherben findet keine Erwähnung.
Im Jahr 1995 hat der Testamentsvollstrecker – ausgewiesen durch TV Zeugnis betreffend den Nachlass der A (TV für die Vorerben) – verschiedene Grundstücke an jeweils einen der Vorerben aufgelassen. Zum Teil hat er damit die im Testament angeordneten Teilungsanordnungen erfüllt, zum Teil hat er jedoch auch nicht gemäß der Teilungsanordnung gehandelt und an einen anderen Vorerben aufgelassen.
Beispiel:
Grundbesitz 1 wurde an Vorerbin B aufgelassen. Eingetragen wurde die Eigentumsumschreibung und ein Nacherbenvermerk in Abteilung II. Hierbei wurden lediglich E+F erfasst (und auch die NE-TV, die nicht im Erbschein erwähnt ist).
Grundbesitz 2 wurde an Vorerbe C aufgelassen. Eingetragen wurde die Eigentumsumschreibung und ein Nacherbenvermerk in Abteilung II. Hierbei wurden lediglich die Nacherben G+H+I erfasst (und auch die NE-TV, die nicht im Erbschein erwähnt ist).
usw.
Insgesamt sind sehr viele Grundbuchblätter betroffen.
Grundbesitz 1 wurde im Folgenden (1996) von der Vorerbin B auf Ihre Abkömmlinge – die Nacherben E+F – übertragen. Der Nacherbenvermerk zugunsten E+F wurde damals nicht gelöscht.
Nun beschäftigt mich dieses Grundbuchblatt, da die Nacherben E+F den Grundbesitz 1 nunmehr weiter veräußern möchten an Dritte.
Es soll nun auch der Nacherbenvermerk gelöscht werden.
Ich stelle mir folgende Fragen:
War es richtig, dass im Jahre 1995 die Nacherbenvermerke in den Grundbüchern nur die jeweiligen Abkömmlinge auswiesen? D.h. für Grundbesitz 1 nur E+F , für Grundbesitz 2 nur G+H+I?
Die jeweils anderen Nacherben wurden zu keinem Zeitpunkt beteiligt. Sie haben weder mitgewirkt, noch ihre Zustimmung erteilt oder wurden angehört.
Kann ich den Nacherbenvermerk heute auf Grund Löschungsantrag/-bewilligung der E+F löschen? Zumindest werde ich eine eidesstattliche Versicherung von B und E+F anfordern, dass E+F die einzigen Abkömmlinge der Vorerbin B sind.
Sollte der Nacherbfall bzgl. der Vorerbin B bereits eingetreten sein – ist hier sogar ein Nacherbschein erforderlich?
Sollte der Nacherbfall bzgl. der Vorerbin B noch nicht eingetreten sein – ist hier die Bestellung eines Pflegers für die vielleicht noch unbekannten Nacherben (evtl. noch adoptierte Kinder oder Kinder, die noch geboren werden) erforderlich?
- Aber muss ich nicht nunmehr hier auch die anderen Nacherben G+H+I und J berücksichtigen (+ evtl. noch weitere Nacherben)?
Ich habe Bauchschmerzen dabei, dass der TV durch seine Übertragung quasi die Nacherbfolge „übergehen“ kann.
Ich habe auch über die Anwendung noch § 2109 BGB nachgedacht. (Fristablauf von 30 Jahren seit September 2024). Jedoch weiß ich nicht ob der Nacherbfall oder die Nacherbfälle eingetreten sind.
Ich hoffe, ich konnte den Sachverhalt einigermaßen darstellen.
Bin gespannt auf eure Antworten.