Berichtigung Tabelle nach Veröffentlichung Schlussverzeichnis

  • Der Tabellengläubiger hat nach VÖ des Schlussverzeichnisses Nachweise für die Feststellung

    seiner Forderung vorgelegt. Eine Aufnahme in das Schlussverzeichnis ist nicht mehr möglich.

    Kann jedoch die Tabelle entsprechend berichtigt werden?

  • äh, maßgeblich ist, ob der Gl. innerhalb der Frist des § 189 InsO dem Verwalter gegenüber die Erhebung der Feststellungsklage angezeigt hat. Ist der Verwalter selbst der Widerspruchsführer, reicht die Klagezustellung innert der Frist aus und der Verwalter muss das Verzeichnis ändern.

    Tut er dies nicht, kann der Gl eine Einwendung gegen das Schlussverzeichnis erheben. Die Anzeige an das Gericht würde ich als Einwendung auslegen, dies ergibt sodann näheren Prüfungsbedarf.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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