Zeugenschutz und Insolvenzverfahren

  • Folgende Situation: Insolvenzverfahren wird eröffnet. Beim IV meldet sich das LKA und teilt mit, dass sich der Schuldner im Zeugenschutzprogramm befindet. Kontakt mit dem Schuldner sei möglich, Post wird an der angegebenen Adresse in Empfang genommen und die Einkommensverhältnisse werden offengelegt. Nach Frind, ZVI 2005, 57, geht das wohl nicht. Gibt es neuere Rechtsprechung zu diesem Thema?

  • ich denke hier ist zu unterscheiden, ob der betr. nunmehr einen "alias-Namen" hat oder nicht. Letzterenfalls sind bei uns die Verfahren ganz normal eröffnet worden, die Anschrift ist die des Zeugenbetreuers. Dies unterscheidet sich nicht von den Schuldnern die in den letzten Jahren etliche male umgezogen sind (deren "Alt-Adressen" werden weder im Antragsvordruck gefordert noch veröffentlicht.

    Dass den Gläubigern die Möglichkeit genommen wird, dem Schuldner vor der Wohnung aufzulauern, um etwaige Feststellungen darüber zu treffen, welches Automobil er fährt oder ob er sich zu einer wie auch immer gearteten Tätigkeit aufmacht, dürfte wohl keine Rolle spielen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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